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Autor Thema: Mitwirkungspflicht Insolvenz  (Gelesen 2721 mal)

Ricardo1982

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Mitwirkungspflicht Insolvenz
« am: 14. Juni 2011, 06:30:20 »

Guten Morgen,

habe da eine Frage die mich nun schon einige Zeit quält, wo fängt die mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren an und wo hört sie auf?

Zu meiner Situation: Ich bin Vater zweier Kinder, verdiene nicht das meiste bin aber Vollzeitbeschäftigt. Vermutlich wird es nie zu einer Zahlung aufgrund meiner Unterhaltspflicht an die Gläubiger kommen.

Zu meinem Problem: Die Mutter meiner beiden Kinder hat eine Forderrung von ca. 15000 Euro zu viel als Insolvenzschuld zur Tabelle angemeldet, es besteht ein Unterhaltstitel so das hier eine Feststellungsklage meinerseits hätte erfolgen müssen. Insolvenzverwalter ist gegen die Forderrung nicht in Einspruch gegangen, habe ihm zuvor auch mitgeteilt das zum Teil Unterhaltsansprüche noch nicht geltend gemacht wurden. Was so ja auch korrekt ist. Trotzdem habe ich gewusst das die Forderrungshöhe nicht stimmen kann. Leider habe ich viele Unterlagen bezüglich Unterhaltszahlungen zuvor weg geschmissen. Und habe daher auch den Überblick verloren. Bin dann zu einem Insolvenzberater gegangen wo mir gesagt wurde ohne Beweise haben Sie keine Chance den Prozess für sich zu entscheiden. Einen Monat später hätte ich ja schon Klage erheben müssen. Desweitern wurde ich über Folgekosten aufgeklärt.
Ich habe mich entschlossen nicht in Einspruch zu gehen zumal die Forderrung auch nicht als Deliktforderrung angemeldet wurde.
Nun aber habe ich Briefe gefunden, von denen ich ausgegegangen bin das sie gar nicht mehr existierten. Aus denen eindeutig hervorgeht das hier deutlich zu viel Geld angemeldet wurde. Rechte sind zum Teil aufs Jugendamt aufgrund UVG oder aufs Harx 4 Amt übergegangen.

Forderrung ist nun aber nach dem Prüftermin festgeschrieben worden da IV auch nicht in Einspruch gegangen ist.

Nun auf einmal meldet meine Exfrau zu der bereits angemeldeten Forderrung eine vorsätzlichkeit nach. Sie muss nun Klage erheben. Die Vorsätzlichkeit wird sie zum grossen Teil vermutlich nicht durchsetzen können, da Forderrungshöhe nachweislich ja nicht korrekt war und somit hier wahrscheinlich wenn überhaupt nur eine Delikthandelung für einen Teilbetrag in Frage kommt. (Nachweise auf Übergang der Unterhaltsansprüche habe ich ja).

Nun Frage ich mich aber was passiert wenn das Gericht feststellt das die angegebene Forderrungshöhe nicht stimmt. Ich meine kann das Konsequenzen für mich haben, kann z. B. meine Ex später die RSB Versagung beantragen. Im Urteil wird sicher ersichtlich sein das eine falsche Forderrungshöhe, welche ja nicht mehr abänderbar angegeben wurde und daher hier auch nur ein Delkit für einen Teil der Forderrung in Betracht kommt. Ich meine was ist wenn der IV oder ein anderer Gläubiger das mitbekommen? Habe ich dadurch meine Auskunfts und Mitwirkungspflicht verletzt? Ich meine zu einer Quote wird es vermutlich nie kommen. Aber man kann das auch als Gläubigerbenachteilung sehen selbst wenn nur Minimalbeträge ausgeschüttet werden. Aufgrund der falschen Forderrungshöhe steht meiner Ex nun auch mehr zu vom pfändungsfreien Einkommen.

Habe ich die Pflicht eine Forderrung anzufechten beim Prüftermin??? Oder muss ich es nicht??? Muss ich Klage erheben??? der kann ich die Forderrungshöhe so hinnehmen. Wie gesagt der IV hat auch keinen Einspruch erhoben. IV hat mir zuvor die Insolvenztabelle zukommen lassen mit der Bitte die Forderrungen nochmals gegen zu prüfen.

Wie weit geht die Mitwirkungspflicht hier????

Danke für Antworten und Meinungemn

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Der_Alte

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Re: Mitwirkungspflicht Insolvenz
« Antwort #1 am: 14. Juni 2011, 09:03:25 »

Wenn ein Gläubiger eine zu hohe Forderungssumme anmeldet und diese wird im Prüfungstermin festgeschrieben, dann ist da kein Verschulden des Schuldners zu erkennen.
Es ist zwar im Verhältnis der Gläubiger untereinander möglicherweise streitbar, da die zu hohe Forderung des einen die anderen benachteiligt, aber das ist Sache der übrigen Gläubiger.
Es kann aus dieser Richtung kein Versagensantrag gestellt werden, denn die Mitwirkungspflicht bezieht sich nicht auf die Feststellung der Richtigkeit der Forderung, das ist allein Sache des TH.

Wenn in einem Prozeß, wo es um die Frage der deliktischen Handlung geht, das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass die angemeldete Forderungshöhe bewußt fehlerhaft angegeben worden ist, kann Prozeßbetrug vorliegen und das Gericht ein entsprechendes Verfahren gegen die Frau einleiten.
Auch hiermit hat der Antragsgegner nichts zu tun, weil die Abwehr einer überhöhten Forderung sein gutes Recht ist.

Zusammengefasst bedeutet das, dass ein Versagensantrag für die RSB keine Grundlage haben dürfte, denn die Mitwirkungspflicht umfasst nicht die Arbeit des Treuhänders. Mit einem ordnungsgemäßen Antrag und dem Beantworten der Fragen, die durch den TH und das Gericht gestellt werden, hat der Schuldner alles erforderliche getan.
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Ricardo1982

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Re: Mitwirkungspflicht Insolvenz
« Antwort #2 am: 14. Juni 2011, 12:58:26 »

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Also wenn ich das jetzt richtig verstehe, ist es so das ich nicht verpflichtet bin eine Feststellungsklage zu führen selbst wenn mir bewusst ist das eine falsche Forderrungshöhe angegeben worden ist??? Und das unter gar keinen Umständen?? Hätte ich meinen IV den darüber insformieren müssen das die Summe falsch ist?? Ich meine er hat darum gebeten das ich die Forderrungen ebenfalls kontrolliere..

Für den Prozess der deliktischen Handlung bedeutet das, dass meine Exfrau unter Umständen richtig grossen Ärger bekommt. Da sie für eine Summe welche ja eigentlich gar nicht in der Höhe exististiert eine vorsätzliche begangene unerlaubte Handlung raus machen will.
Wenn ich das richtig verstanden habe muss sie hier für nur eine Klage für die angegeben 20000 Euro als Delikt führen im bewusst sein das in Wahrheit nur 5000 Euro existieren. Und ich meine das hier Vorsatz besteht ist offensichtlich, ich meine sie muss doch wissen das sie jahrelang UVG und Harx 4 bezogen hat und der Unterhalt von anderer Stelle gezahlt wurde.

Nun zu einer weiteren Frage angegenommen meine Exfrau führt doch keine Klage wegen der Deliktforderrung, weil sie Einsieht das dies nichts bringt.
Nun kommt es aber regelmässig zu Unterhaltsverhandlungen und dort wird das Thema nun auch angesprochen das ich angebliche Schulden von 20000 Euro bei meinen Kindern habe. Ich kann aber belegen anhand der Unterlagen das es nur 5000 Euro sind. Welche Folgen gibt es hier?? Auch Prozessbetrug?? Weil ich meine sie will mich damit bloss so nach dem Motto ich habe nie gezahlt (Unterhaltsbetrüger ect). Dies wirkt sich doch auch sicher nachteilig für sie aus..

Ich bedabke ich mich im Vorraus für die Hilfe und die tollen Ratschläge die man hier bekommt....




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Ricardo1982

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Re: Mitwirkungspflicht Insolvenz
« Antwort #3 am: 14. Juni 2011, 13:02:17 »

Ach ja bevor ich es vergessen. Forderrungshöhe wurden von ihrem Anwalt angemeldet.... Als Titel wurde der aktuelle Unterhaltstitel belegt und Vollstreckungsbescheide bei dem das Amt also das Jugendamt (UVG) vollstreckt hat. Auf den Bescheiden ist sogar ersichtlich das der Uneterhaltsanspruch übergegangen ist. Wurde in der Tabelle mit Datum vermerkt habe dies dann nach kontrolliert.

Noch eine Frage wer bekommt hier eigentlich den Ärger??? Der Anwalt und meine Ex... Ich meine der Anwalt hat ja dieses falsche Spiel ohne jegliche Beweise mitgespielt...

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tomwr

Re: Mitwirkungspflicht Insolvenz
« Antwort #4 am: 14. Juni 2011, 14:40:45 »

Das Thema hatten wir bei Dir doch schon mal vor 4 Wochen durchgekaut.

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Hilfe-meine-Ex-will-mich-fertig-machen--8229.html#msg45541
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