Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Hannesyahoo am 20. September 2011, 16:52:32

Titel: Mitwirkungspflicht? Regelinsolvenz
Beitrag von: Hannesyahoo am 20. September 2011, 16:52:32
Schönen guten Abend mein regelinsolvenzverfahren wurde vor ca. 4 Monaten eröffnet. Der prüftermin hat bereits statt gefunden muss dazu sagen das ich nicht vor Ort war. Nun Timm leidigen Thema Unterhalt schulde meiner ex ca. 5000 Euro kindesunterhalt. Sie hat aber mal eben einfach so 13000 Euro angegeben. Vom insolvenzverwalter bestätigt. Habe jetzt einen Auszug aus der Tabelle bekommen und meinen insolvenzverwalter angerufen. Der meinte nur es bestand ein unterhaltstitel deshalb hat er der forderring zugestimmt. Es gab aber keine einzige vollstreckbare ausfertig! Ich weiß hab Mist gebaut aber Bitte keine Vorhaltungen dies bezüglich. Forderring wurde zum Glück ohne Delikt angegeben. Buh Glück gehabt. Auch sagt meininsolvenzverwalter das es meine Pflicht gewesen in Einspruch zu gehen das habe ich nicht deshalb steht eine viel zu hohe forderung in der Tabelle und meint man könne mir wegen fehlender mitwirkungspflicht die rsb versagen stimmt das? Und noch eine Frage hat meine ex weil sie eineviel zu hohe Forderung angegeben hat sich strafbar gemacht? Prozessbetrug ?

Vielen dank
Titel: Re: Mitwirkungspflicht? Regelinsolvenz
Beitrag von: Insokalle am 20. September 2011, 19:02:25
Also fehlende Mitwirkung nur weil man nicht zum PT gegangen war, sehe ich jetzt nicht. Es gibt keine Pflicht für den Schuldner zum PT zu gehen und/oder Forderungen zu bestreiten.
Zum Prozessbetrug lässt sich so nichts sagen, das müssten Sie ggf. prüfen lassen.
Titel: Re: Mitwirkungspflicht? Regelinsolvenz
Beitrag von: Hannesyahoo am 20. September 2011, 19:05:59
Ich danke Ihnen  :lollol: aber wie nach ich meinem iv nur klar das es keine pflichtverletzung ist?
Titel: Re: Mitwirkungspflicht? Regelinsolvenz
Beitrag von: Insokalle am 20. September 2011, 19:25:32
Der IV kann an sich nicht viel machen, allenfalls dies in seine Berichte schreiben. Aber ob er es macht? Anträge auf Versagung der RSB können nur die Gläubiger stellen. Ich halte es für eine überflüssige Diskussion mit dem IV. Ich weiß nicht, ob ich dem in der Sache überhaupt was schreiben würde.