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Autor Thema: muss ich einen mietvertrag haben?  (Gelesen 1690 mal)

VerzweifelteStudentin

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muss ich einen mietvertrag haben?
« am: 30. Dezember 2009, 22:57:40 »

hallo,

nächsten monat wird mein verfahren eröffnet.

der insolvenzverwalter wird ja dann den aktuellen vermieter anschreiben und über das verfahren informiert.

muß ich meinem insolvenzverwalter nur eine aktuelle meldeadresse mitteilen, wenn ich im nächsten jahr umziehe oder muss ich zwangsweise auch einen mietvertrag vorlegen?

mein partner möchte die neue gemeinsame wohnung allein anmieten, ich stehe dann nicht im mietvertrag und er zahlt die miete komplett allein. ich zahle dafür andere dinge, die anfallen.

geht das oder muss ich mit unangenehmen fragen/problemen rechnen?

danke.

verzweifelte studentin
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Scarlett

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Re: muss ich einen mietvertrag haben?
« Antwort #1 am: 30. Dezember 2009, 23:23:16 »

Na die Meldeadresse muss man schon mitteilen.

Auch wenn man nicht im Mietvertrag steht, kann man in einer Wohnung gemeldet sein.
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Ein Diamant ist nichts als Kohle, die dem Druck standgehalten hat.
 

VerzweifelteStudentin

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Re: muss ich einen mietvertrag haben?
« Antwort #2 am: 31. Dezember 2009, 11:06:12 »

hallo,

es geht uns darum, dass der neue vermieter nicht über meine inso informiert wird (ist ein privater vermieter, so dass ein gutes verhältnis das "a" und "o" ist) - daher soll ich nicht mit in den mietvertrag aufgenommen werden.

wenn es dem insolvenzverwalter also reicht, wenn ich ihm meine neue anschrift mitteile, dann ist ja alles gut.  :biggrin:

danke.

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Leopold Bloom

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Re: Das ist mir ja ganz neu! Wieso denn das?
« Antwort #3 am: 31. Dezember 2009, 14:12:20 »

der insolvenzverwalter wird ja dann den aktuellen vermieter anschreiben und über das verfahren informiert.

Wieso wird der Vermieter über das Insoverfahren informiert, auch wenn keine Mietschulden bestehen?

Gruß Leopold Bloom
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Insokalle

Re: muss ich einen mietvertrag haben?
« Antwort #4 am: 31. Dezember 2009, 16:57:28 »

Wegen § 109 InsO wird der IV/TH meist schon aus eigenem Interesse den Vermieter über die InsO des Mieters informieren.

§ 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
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