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Autor Thema: Mutterschutzgeld / Berücksichtigung der Unterhaltspflicht  (Gelesen 1943 mal)

Februarmami

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betr.: Regelinsolvenzverfahren aus 2005, eröffnet,mein Arbeitgeber ermittelt und führt den pfändbaren Teil des Einkommens an TH  ab

Ich befinde mich aktuell im Mutterschutz(6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt), d.h. ich beziehe Mutterschutzgeld von der KK und den Zuschuss vom Arbeitgeber, der die Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt ausgleicht.

-ist das Mutterschutzgeld bzw. der AG-Zuschuss pfändbar??

-und wird nach der Geburt automatisch (bzw. durch Änderung des Kinderfreibetrages von 0 auf o,5 auf der LSt Karte) meine Unterhaltspflicht für eine Person in Bezug auf die Pfändunggfreigrenze berücksichtigt?

Vielen Dank im Voraus...


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paps

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Re: Mutterschutzgeld / Berücksichtigung der Unterhaltspflicht
« Antwort #1 am: 07. Januar 2010, 18:56:37 »

Es handelt sich doch um Lohnersatzleistungen(?) die sind vollumfänglich gemäß Tabelle pfändbar.

Nach der geburt legen Sie die Geburtsurkunde beim Arbeitgeber vor, dann wird das Kind automatisch berücksichtigt.
Die Freigrenze steigt dann auf 1360
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Insokalle

Re: Mutterschutzgeld / Berücksichtigung der Unterhaltspflicht
« Antwort #2 am: 07. Januar 2010, 19:38:00 »

Ich glaube, bzgl. des Mutterschaftsgeldes, wenn es von einer gesetzlichen KK gezahlt wird, lohnt eine genauere Prüfung:


§ 54 Pfändung SGB I
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,

2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,

2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,

3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.


Konfuse Vorschrift, sieht u.U nach wilder Rechnerei aus.
Die Arbeitgeberzahlung hingegen scheint mir pfändbar zu sein.
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paps

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Re: Mutterschutzgeld / Berücksichtigung der Unterhaltspflicht
« Antwort #3 am: 07. Januar 2010, 19:53:58 »

Erziehungsgeld, das u.U. als alleiniges Elterngeld gezahlt wir (ohne vorherige Einkünfte)
wird in Höhe von 300,- Euro gezahlt.
Nur dieser Betrag ist unpfändbar. 
Der Rest des Elterngeldes ist als Lohnersatzleistung gemäß 850 ff pfändbar.

§10 BEEG Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das
Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von
anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als
Einkommen unberücksichtigt.
« Letzte Änderung: 07. Januar 2010, 19:56:09 von paps »
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