"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Nach 5 Jahren und 8 Monaten warte ich immer noch auf das Ende des Verfahrens  (Gelesen 2688 mal)

mrsmurphy

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2

Hallo,
welchen Grund kann es haben, dass der Insolzvenzverwalter mich immer wieder vertröstet, was die Beendigung meines Verfahrens angeht?. Seit etwa zwei Jahren höre ich regelmäßig "noch in diesem Quartal", wenn ich nach einem möglichen Termin frage.
Mittlerweile habe ich Angst, dass er es nicht mehr bis November 2010 schafft, dann sind die sechs Jahre um.
Und das, wo bei mir nichts Ungewöhnliches vorliegt und eigentlich alles klar sein müsste.

Noch eine Frage: Ist es eigentlich Usus, dass der Schuldner die Jahresberichte, die der IV für das Gericht anfertigen muss, als Kopie bekommt? Die Anzahl der Briefe, die ich in den zurückliegenden fast sechs Jahren vom Insolvenzverwalter erhalten habe, kann ich fast an einer Hand abzählen - na gut, an zweien. Ist das immer so?

Danke,
mrsmurphy

Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536

Hier ein Beitrag von Feuerwald zu einem ähnlichen Fall.
GH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08
a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.

b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.

c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.

d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.


Bez. der Berichte können diese auf Antrag beim Amtsgericht eingesehen werden!
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

destiny2765

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5

Gibt es des den irgendwelche Besonderheiten oder sonst strittiges im Verfahren ? 

Es gibt Fälle, in dennen eine sogn. "Masseunzulänglichkeit" vorliegt, d.h. die Verfahrenskosten nicht gedeckt werden können und so kein Abschluss möglich ist. Wie "gut" wird den das Treuhandkonto bediehnt ?
Gespeichert
 

mrsmurphy

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2

Bis zur Geburt meines Sohnes im Jahr 2006 habe ich Vollzeit gearbeitet und entsprechend abgeführt. Ein Jahr nach der Geburt habe ich wieder angefangen zu arbeiten und zwar mit einer halben Stelle. Seither muss ich nichts mehr bezahlen. Da ich zusätzlich auch noch freiberuflich tätig bin, werden beide Einkünfte zusammengerechnet und manchmal leiste ich dann noch einen kleinen Betrag an den Treuhänder. Auch wenn das Weihnachtsgeld fällig ist, wird etwas abgezogen.
Die Verfahrenskosten sollten also schon lange gedeckt sein, oder?

mrsmurphy
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181

... mit den Verfahrenskosten hat das nichts zu tun . Diesen waren gewiss gestundet.  Endlose Insolvenzverfahren sollten durch die Änderung des § 196 InsO seit 12/2001 vermieden werden. Darin heißt es

§ 196 InsO - Schlußverteilung

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

Sofern es nichts mehr an Insolvenzmassen zu sichern / verwerten gib (bspw. noch nicht realisierte Forderung oder ein nicht verwertetes Häuschen etc. pp), muss der TH in die Pötte kommen und seinen Job tun und das Insolvenzverfahren zu Ende bringen.

Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz