Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: stef1601 am 30. April 2009, 14:46:37

Titel: Nach Abgabe des Antrages noch Schulden aufgetaucht
Beitrag von: stef1601 am 30. April 2009, 14:46:37
Hallo


Mein Mann und ich gehen in die PI. Den Antrag habe ich hier liegen, ihn haben wir gestern bei unserer Schuldnerberatung abgeholt und sollen ihn nun verschicken, dann gehts los.

Jetzt sind mir in den letzten Tagen noch ein paar Schuldner eingefallen, die aber darin noch nicht erfasst worden sind.

Soll ich diese einfach dem Treuhänder geben wenn wir einen bekommen haben, oder was passiert dann? Habe Angst das er uns dann rauschmeißen lässt aus der Inso!?! Oder soll ich versuchen diese Schulden einfach zu zahlen? Würde eventuell gehen....ist nämlich nicht so ganz so viel. Aber wenn da einer hinter kommt, wäre das ja Gläubigerbevorzugung, oder?

Gruss,steffi
Titel: Re: Nach Abgabe des Antrages noch Schulden aufgetaucht
Beitrag von: foxtra am 30. April 2009, 17:43:04
Hallo Steffi,

auf keinen Fall zahlen!!

Einfach dem IV nachmelden, ist kein Problem.
Titel: Re: Nach Abgabe des Antrages noch Schulden aufgetaucht
Beitrag von: stef1601 am 30. April 2009, 18:08:08
Danke, meinst das es damit keine Probleme geben wird?
Titel: Re: Nach Abgabe des Antrages noch Schulden aufgetaucht
Beitrag von: Spike am 30. April 2009, 23:10:04
Hi stef,

kann mich foxtra nur anschließen, mein Schuldnerberater hat mir gleiches gesagt, wenn noch was auftaucht einfach dem Treuhänder nachmelden, sollte kein Problem sein.


MfG
Titel: Re: Nach Abgabe des Antrages noch Schulden aufgetaucht
Beitrag von: paps am 01. Mai 2009, 08:27:42
Ich würde es nicht so locker sehen.
Schließlich kommt es in der Verbraucherinso immer öfter zu Urteilen, die unrichtige Angaben im Antrag als Versagungsgrund sehen.

Ich würde mit der SB einen neuen Antrag ausfüllen.
Insbesondere in Anlage 4  sollte bei dem Unterschied zwischen AEV und Antrag, die Nacherfassung der Gläubiger herausgearbeitet werden.

Melden sich Gläubiger nach Abgabe des Antrages oder Eröffnung, ist das bisher gesagte richtig.