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Autor Thema: Nach Eröffnung des Verfahrens in die Schweiz?  (Gelesen 2445 mal)

Nadue

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Nach Eröffnung des Verfahrens in die Schweiz?
« am: 29. Juli 2007, 23:21:36 »

Hallo,

mein Insolvenzverfahren wurde am 12. 02. 2007 eröffnet.
Aufgrund von persönlichen Umständen möchte ich jetzt aber in die Schweiz ziehen.  Darf ich das?

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paps

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Re: Nach Eröffnung des Verfahrens in die Schweiz?
« Antwort #1 am: 29. Juli 2007, 23:26:12 »

Prinzipiell ja.

Ladungsfähige Adresse ist sicherlich vorhanden?

Während des Verfahrens sollten Sie dazu unbedingt mit dem TH/IV sprechen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Nadue

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Re: Nach Eröffnung des Verfahrens in die Schweiz?
« Antwort #2 am: 30. Juli 2007, 08:28:25 »

Was ist eine ladungsfähige Adresse? :]
Ich möchte meinen Hauptwohnsitz in die Schweiz verlegen.  Muss ich denn dabei noch irgendwas beachten? Gibt es verschärfte Regeln oder so?
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Feuerwald

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Re: Nach Eröffnung des Verfahrens in die Schweiz?
« Antwort #3 am: 30. Juli 2007, 10:55:58 »


Grundsätzlich kann man nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Ausland gehen.

Sie müssen die Erwerbsobliegenheiten beachten
Sie müssen Ihre Auskunfts-/Mitwirkungspflicht beachten
Sie müssen jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen

Haben Sie derzeit einen Job ?
Werden Sie dort einen Job haben ?
Sie müssen auch noch bedenken, dass die Pfändung in der Schweiz weit heftiger ausfallen kann, als in Deutschland, da dort die Lebenshaltungskosten sehr hoch sind.

Gruss
Feuerwald
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Nadue

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Re: Nach Eröffnung des Verfahrens in die Schweiz?
« Antwort #4 am: 01. August 2007, 08:34:55 »

Derzeit bin ich arbeitslos.  Ich sehe hier in Deutschland auch keine Zukunft mehr für uns.
Ich bin unterhaltspflichtig für meine Tochter, das sollte ich vll.  noch dazu sagen.

Ich werde erst umziehen, wenn ich einen Beschäftigungsvertrag in der Tasche habe, sonst brauche ich ja gar nicht erst rübergehen.  Ohne Job & Wohnung wird man spätestens nach drei Monaten wieder ausgewiesen (nach den Informationen meiner Mutter).
Ein Bekannter von mir wird in naher Zukunft eine Filiale seiner Firma in Zug, Aargau eröffnen, und ich wäre die erste Bewerberin auf einen Job - Hätte also, wenn das klappt, schonmal gute Chancen.
Die Lebenshaltungskosten sind sehr hoch, das ist wahr, aber man verdient in der Schweiz meist auch dementsprechend. 

Ändern sich denn bei höheren Lebenshaltungskosten nicht auch die Pfändungsgrenzen? Ich wäre schon bereit, etwas von meinem Lohn abzugeben, aber wenn ich am Ende weniger raus habe, als ich für mich und meine Tochter benötige, werd' ich das Insolvenzverfahren wohl abbrechen müssen. 
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paps

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Re: Nach Eröffnung des Verfahrens in die Schweiz?
« Antwort #5 am: 01. August 2007, 11:55:44 »

Wenn das Verfahren eröffnet ist, kann es nicht mehr abgebrochen werden.

Bezüglich der Pfändung gab es schon mal einen Tread bezüglich Österreich.

siehe hier
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Nadue

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Re: Nach Eröffnung des Verfahrens in die Schweiz?
« Antwort #6 am: 01. August 2007, 12:30:02 »

Zitat von: ThoFa
1.  Zur Bestimmung der Höhe des pfändbaren Teils des Einkommens, findet bei einem in Deutschland wohnenden, aber in Österreich arbeitenden Schuldner deutsches Recht (§§ 850 ff.  ZPO) Anwendung.

2.  Allein der Umstand, dass der Schuldner seine Arbeit in einem anderen Land verrichtet, verändert nicht die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.  Stellt er in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Änderung der Bestimmung des pfändbaren Betrages, so ist dafür das Insolvenzgericht in Deutschland zuständig.

Der Unterschied besteht ja darin, dass ich meinen Hauptwohnsitz in die Schweiz verlegen möchte.  Ich möchte nicht nur dort arbeiten, sondern auch wohnen, somit müsste dann ja eigentlich das Schweizer Recht Verwendung finden, oder irre ich mich da?
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