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Autor Thema: Nachforderung nach Ankündigung der RSB und Aufhebungsbeschluss § 200 Inso  (Gelesen 1975 mal)

habnixmehr

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Zur Vorgeschichte :
Bin Mitte 2012 in Rente gegangen. DRV-Bescheid und BT-Rentenbscheid dem dem TH zugeschickt. Vom TH wurden keine Forderungen an mich oder DRV gestellt. 10 Monate später hat er dann einen Zusammenrechnungsbeschluss beantragt,dem auch stattgegeben wurde.Seit dem überweist die DRV als Drittschuldner den pfändbaren Teil meiner Renten an den TH.Drei Monate später bekomme ich ein Schreiben vom TH ,indem er für den pfändbaren Betrag ,fast 8000 Euro für 10 Monate vor Zusammenrechnungsbeschluss einfordert, er bot mir auch monatliche Raten an.Auf anraten dieses Forums habe ich dem Widersprochen .Darauf keine Reaktion vom TH.Das ganze liegt heute fast ein Jahr zurück .

Und nun meine Frage :
Habe vor ca.2 Wochen den Aufhebungsbeschluss nach § 200 Inso erhalten,in dem stand nichts von Alt oder Nachforderungforderungen oder NTV .
Ich vermute mal das die Nachforderung der 10 Monate gestorben ist. :juchu:

Liege ich mit meiner Vermutung richtig,oder kann da noch was kommen ?????

Habnixmehr
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Der_Alte

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Ohne Beschluss keine Zusammenrechnung. Und wenn ohne Zusammenrechnung nichts pfändbares anfällt bei den einzelnen Renten, dann hat der TH sein Recht verloren.

Ich würde auch sagen, dass er den Gläubigern auf Nachfrage irgendwie erklären muss, warum er so lange mit dem Beschlussantrag gewartet hat. Sein Pech, wenn die ihn in Haftung nehmen.
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habnixmehr

  • Jungspund
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Danke für die schnelle Antwort
Da die Schlussverteilung im Vorfeld auch abgeschlossen ist und die Gläubiger Anteilmäßig ihr Geld aus dem Pfändbaren bekommen haben,glaube ich nicht das   ein Gläubiger etwas gemerkt hat.
Meine Frage war ja ,kann  nach Ankündigung der RSB und Aufhebungsbeschluss § 200 Inso der TH oder das Gericht das Geld nachfordern,

Habnixmehr
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Der_Alte

  • Gast

nein, da es keinen Zusammenrechnungsbeschluss für diese Monate gab.
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