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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners  (Gelesen 4978 mal)

AlterHase

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Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« am: 28. Juli 2014, 20:32:31 »

Hallo zusammen,
ich habe schon etwas im Forum gestöbert, aber wenig zum Thema Nachlassinsolvenz gefunden. Möchte aber trotzdem meine Frage hier stellen.
Nach dem Tod meines Mannes wurde wegen Überschuldung ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Insolvenzverfahren läuft mittlerweile seit fast 2 Jahren. Es gibt lediglich 2 Gläubiger, einer davon bin ich. Die Forderungen beider Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter bestritten. Bei meiner Forderung handelt es sich um eine Lebensversicherung, die wegen wideruflichen Bezugsrecht angefochten und von mir unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wurde (das hat mir mein Anwalt so geraten).  Nach Aussage des IV wird meine Forderung bestritten weil sie nachrangig ist und ich wegen dem widerruflichen Bezugsrecht keine Anspruch habe.
Der 2. Gläubiger hat bislang keine Klage auf Feststellung eingereicht. Ich gehe mittlerweile davon aus, das die Insolvenz nicht nötig gewesen wäre und das Ausschlagen des Erbes ein Riesenfehler von mir war.

Nun zu meiner Frage: Mein Anwalt (für Erbrecht)war der Meinung, die Lebensversicherung bekomme ich wieder, sollte sie nicht für Gläubigerforderungen herangezogen werden, abzgl. der Insolvenzkosten versteht sich. Ich habe aber in einem meiner zahlreichen Schriftstücke auch etwas von Fiskuserbrecht gelesen und habe den Anwalt darauf angesprochen, der sich nun auch nicht mehr sicher ist. Sollte tatsächlich der Staat erben, wäre das für mich natürlich besonders bitter, denn die LV sollte meine zusätzliche Altersvorsorge darstellen, da meine Rente für den Lebensunterhalt nicht reicht. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

Vorerst danke fürs Lesen und Gruß

ein Alterhase  :wink:
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ThoFa

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #1 am: 29. Juli 2014, 12:08:34 »

Hallo,

wer hat denn den Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt? Wer ist LV Bezugsberechtigter, wer ist LV Vertragspartner?

MfG

ThoFa
« Letzte Änderung: 29. Juli 2014, 12:10:47 von ThoFa »
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AlterHase

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #2 am: 29. Juli 2014, 20:50:30 »

Hallo ThoFa,

der Nachlassverwalter hat den Antrag auf Insolvenz gestellt nachdem ich das Erbe ausgeschlagen habe.
Mein Mann hat die LV abgeschlossen, ich war bezugsberechtigt, leider eben widerruflich. Die LV wurde nach dem Tod meines Mannes an mich ausbezahlt.

Dank im Voraus und Gruß

AlterHase
« Letzte Änderung: 29. Juli 2014, 20:54:14 von AlterHase »
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ThoFa

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #3 am: 29. Juli 2014, 22:18:15 »

Hallo,

ok, ich fasse mal zusammen:

1. Ihr Mann ist verstorben

2. Sie haben das Erbe abgelehnt

3. Sie haben Gelder aus der LV erhalten

4. Ein Nachlassverwalter wurde bestellt (Warum, das verstehe ich noch nicht ganz. Wurde das vom anderen Gläubiger beantragt?)

5. Dieser beantragte das Nachlassinsolvenzverfahren (und wurde auch Insolvenzverwalter?) und

6. drohte zunächst mal mit Anfechtung der LV Auszahlung (vermutlich § 134 InsO)

7. Ihr Anwalt riet Ihnen die Gelder zur Masse zu geben, was sie auch taten
-------------------------------------------------------------

Bis hierhin klar. Dann haben Sie in der Folge die an die Masse gezahlte Summe, als Forderung im Verfahren angemeldet?
Wenn ja mit welchem Forderungsgrund? Wenn nein, was wurde dann angemeldet?
-------------------------------------------------------------

Dann gibt es einen zweiten Gläubiger. Wenn ich das bis hierhin richtig sehe, wurde das Insolvenzverfahren wegen diesem zweiten Gläubiger ja eröffnet, sonst macht es keinen wirklichen Sinn. Aber jetzt meldet dieser Gläubiger seine Forderungen an und der IV widerspricht dieser Forderungen, richtig?

So richtig und bitte die Fragen noch beantworten.

MfG

ThoFa
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AlterHase

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #4 am: 30. Juli 2014, 05:30:38 »

Hallo,

zu 4.: Der Nachlassverwalter wurde vom Nachlassgericht bestellt. Grund lt. Beschluss: Die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist dringend geboten, weil ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht und die Erben unbekannt bzw. die Annahme der Erschaft ungewiss.
(Alle weiteren Erben haben das Erbe ebenfalls ausgeschlagen)

zu 5.: Er ist nicht der Insolvenzverwalter.

zu 6.: Der IV drohte nicht mit der Anfechtung der LV. Angefochten wurde die LV 5 Monate nach Eröffnung nach § 134 InsO.

Lt. meinem Anwalt hatte ich wegen dem wideruflichen Bezugsrecht keine Chance. LV wurde überwiesen. Die Forderung gestellt.  Als Grund für meine Forderung habe ich angegeben, dass ich den Betrag unter Vorbehalt der Rückforderung über die an mich als Bezugsberechtigte  ausbezahlte LV an den IV überwiesen habe.

Und ja, das Insolvenzverfahren wurde wegen dem 2. Gläuiger eröffnet, die Forderung wird bestritten. Dieser Gläubiger ist mir bekannt und ich kann mir im Nachhinein vorstellen dass die Forderung nicht belegt werden kann. Dieser Gläubiger ist nach dem Tod meines Mannes mit der Forderung in Form eines Darlehensvertrages an mich herangetreten. Ich habe mich danach anwaltlich beraten lassen, hatte, weil bereis 5 Wochen seit dem Tod vergangen waren, keine Zeit mehr weitere Belege über Auszahlung aus dem Vertrag ect. anzufordern. Das Erbe wurde von mir ausgeschlagen, nachdem mir mein Anwalt versichert hatte, dass mir die LV zusteht ohne Hinweis auf das Bezugsrecht und eine mögliche Anfechtung. Dass hier ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, war mir ebenfalls nicht bekannt. Bin in solchen Dingen recht unbedarft, daher ja auch die anwaltliche Beratung.
Möglicherweise liegt hier auch ein Beratungsfehler von Seiten meines Anwalts vor. Und ich überlege ob es Sinn macht  hier etwas unternehmen. Es dürfte auch nicht ganz einfach sein einen Anwalt zu finden, der gegen einen Kollegen vorgeht oder gibt es hier noch andere Möglichkeiten, z. b. über die Anwaltskammer? Meines Erachten macht das auch erst Sinn, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und ich weiß, wie hoch mein finanzieller Schaden ist.
Oberste Priorität hat für mich aber die Frage, ob ich meine Forderung bzg. der LV wieder zurückbekomme.
Ich gehe davon aus, dass die Insolvenz nach fast 2 Jahren irgendwann geschlossen werden muss.

Hoffe, ich konnte Ihre Fragen ausreichend beantworten.

Danke und Gruß

AlterHase


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Insoman

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #5 am: 30. Juli 2014, 09:26:49 »

Zitat
Nach Aussage des IV wird meine Forderung bestritten weil sie nachrangig ist und ich wegen dem widerruflichen Bezugsrecht keine Anspruch habe.
Wann wurde die LV abgeschlossen?
Wurde das Bezugsrecht bei Abschluss der LV eingeräumt? Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Leistung sind möglich.
___
Wenn die Forderung des weiteren Gläubigers nicht festgestellt wird/werden kann (Ausschlussfristen nach §189 Abs.1 InsO sind zu beachten), wird sie bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Dann kommt auch eine nachrangige Forderung zum Zuge (§39 Abs.1 InsO).

Des Fiskus "erbt" nur dann, wenn keinerlei Ansprüche an einen Nachlass (mehr) bestehen.
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Maurice Garin

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #6 am: 30. Juli 2014, 09:50:33 »

Wann wurde die LV abgeschlossen?
Wurde das Bezugsrecht bei Abschluss der LV eingeräumt? Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Leistung sind möglich.

Wenn es ein widerrufliches Bezugsrecht war ist das wurscht. Die rechtlichen Wirkungen aus dem Bezugsrecht i.S. § 140 InsO treten erst im Zeitpunkt des Todes ein. Damit ist die Anfechtung sicherlich innerhalb der 4 Jahre erfolgt.
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ThoFa

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #7 am: 30. Juli 2014, 10:23:39 »

Hallo,

ok, dann ist die Sachlage jetzt klarer. Ich weiß, dass die wichtigste Frage ist, ob Ihnen das Restgeld zusteht, aber der Zusammenhang muss erstmal feststehen.

Ihr Anwalt lag m.E. richtig bei der Beurteilung, dass Sie sich gegen die Anfechtung nicht wirksam wehren konnten. (@Insoman: Aufgrund des widerruflichen Bezugsrecht beginnt die Frist (4 Jahre) erst mit dem Versicherungsereignis).

Ihre Forderung bezgl. der Zahlung aus der Lebensversicherung, können Sie nur als nachrangige Forderung anmelden (§35 (1) 4.).

Sie sollten, falls noch nicht geschehen, Ihre weiteren Forderungen auch anmelden. Mir fallen da z.B. ein Beerdigungskosten, der dreißigste (vgl. BGB §1969 BGB), Zugewinnausgleich.

Sorgen Sie auf jedenfall dafür, dass Ihre Forderung aus der LV in die Gläubigerliste eingetragen wird (nachranging)!!

Dann die gute Nachricht, sofern denn der andere Gläubiger seine Forderung nicht durchsetzt, kommen Sie mit Ihren nachrangigen Forderung gem. §§35, 327 InsO zum Zuge. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass Insolvenzverwalter sich gerne Zeit lassen und an der Kostenschraube drehen. Sie werden also schauen müssen, dass Sie da immer weiter Druck machen, damit er Gas gibt und das Verfahren schließt.

Ich sehe da auch eventuell einen Beratungsfehler Ihres Anwalts. Die Aussage, dass Ihnen die LV zusteht, egal was kommt, war in dem Zusammenhang definitiv falsch. Ob man die (angeblichen) Forderung des zweiten Gläubigers gleich als nicht werthaltig erkennen konnte, erschließt sich mir nicht. Sie sollten nunmehr zunächst auf den Abschluss des Verfahrens drängen, so dass Sie schonmal einen Teil des Geldes erhalten und erst dann prüfen, ob es sich lohnt gegen den Anwalt vorzugehen. Erst dann wissen Sie ja auch über einen etwaigen Schaden und dessen Höhe Bescheid.

MfG

ThoFa

 

  
 
« Letzte Änderung: 30. Juli 2014, 10:25:28 von ThoFa »
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Maurice Garin

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #8 am: 30. Juli 2014, 10:55:47 »

Ihre Forderung bezgl. der Zahlung aus der Lebensversicherung, können Sie nur als nachrangige Forderung anmelden (§35 (1) 4.).
Da scheint das Problem zu liegen. Die Anmeldung ist erfolgt, wurde aber durch den IV bestritten. Vermutlich, weil das Gericht noch nicht zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefordert hatte. Wenn irgendwann feststeht, dass es keine anderen Gläubiger gibt und dass ausreichend Masse vorhanden ist, dann wird diese Aufforderung schon noch ergehen.

Zitat
Ich sehe da auch eventuell einen Beratungsfehler Ihres Anwalts. Die Aussage, dass Ihnen die LV zusteht, egal was kommt, war in dem Zusammenhang definitiv falsch.

Das mag ja sein. Aber wo sehen Sie da einen Schaden? Dass der RA die Anfechtungsmöglichkeit nicht erkannt hat war ja nicht kausal für die Einzahlungsverpflichtung zur Masse nach erfolgter Anfechtung. Was wäre anders gewesen, wenn der RA auf die Anfechtungsmöglichkeit hingewiesen hätte?

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ThoFa

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #9 am: 30. Juli 2014, 12:01:44 »

Hallo,

gegebenfalls hätte Sie das Erbe angenommen und sich gegen die Ansprüche des 2.Gläubigers selber gewehrt, ein Insolvenzverfahren wäre unter Umständen nicht erfolgt. Die Kosten des Verfahrens wären gar nicht erst entstanden.

Ich weiß, wiel hätte, wäre, wenn...deswegen ja auch EVENTUELL.

MfG

ThoFa
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Maurice Garin

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #10 am: 30. Juli 2014, 12:20:01 »

Zitat von: Mephisto
Grau, teurer Freund, ist alle Theorie, und Grün des Lebens goldner Baum.
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AlterHase

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #11 am: 31. Juli 2014, 06:35:07 »

Hallo zusammen,

erstmal herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten und Tipps. Ihr seid GROSSARTIG!
Es ist beruhigend zu lesen, dass meine nachrangige Forderung sozusagen nachrückt.

Diese Aussagen hätte ich mir von meinem Anwalt gewünscht.

Es bleibt mir jetzt nur weiterhin geduldig abzuwarten, denn unter Druck setzen lässt sich der IV von mir nicht. Habe bereits telefonisch und auch schriftlich versucht ihm meine persönliche Situation zu erklären. Spielt leider überhaupt keine Rolle. Er war auch bezgl. der Anfechtung, in keinster Weise gesprächsbereit.
Fasse für mich zusammen: Eine Insolvenz wird eröffnet, wenn genügend Masse vorhanden ist. Die Gläugigerforderung wird im Vorfeld nicht ausreichend geprüft. Denn, dass Zweifel an dieser Forderung bestehen, war dem IV bekannt. Davon steht nichts im Gutachten. Nach all den Ereignissen, der letzten 2 Jahre, hätte es mich nicht mehr gewundert, wenn letztendlich der Staat mein Geld, das als Altersvorsorge gedacht war, geerbt hätte. Mir ist aber bewusst, dass ich mit der Erbausschlagung alles in Gang gesetzt habe.

Wünsche weiterhin viel Erfolg mit dem Forum.

ein AlterHase

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Insokalle

Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #12 am: 09. August 2014, 17:42:00 »

Seid ihr auch der Meinung, dass § 328 InsO in diesem Fall keine Anwendung findet?

Gegen die Anfechtung hätte man sich vielleicht wehren können, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn es keinen Nachlassgläubiger gibt. Es wäre mögl. interessant, warum die Forderung bestritten wurde.

Zum Beratungsfehler schließe ich mich an.
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AlterHase

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Re: Nachlassinsolvenz nach Tod des Partners
« Antwort #13 am: 11. August 2014, 09:57:15 »

Seid ihr auch der Meinung, dass § 328 InsO in diesem Fall keine Anwendung findet?

Gegen die Anfechtung hätte man sich vielleicht wehren können, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn es keinen Nachlassgläubiger gibt. Es wäre mögl. interessant, warum die Forderung bestritten wurde.
 

Bereits 2 Anwälte haben mir versichert, dass die Anfechtung rechtens ist, auch wenn die Gläubigerforderung bestritten wird, weil mit einer Feststellungsklage gerechnet wird. Anscheinend gibt es auch keine Frist innerhalb dieser die Klage erhoben werden muss.
Warum die Forderung bestritten wird, wüsste ich auch gerne. Nichts davon in der Akte und ich bekomme keine  Auskunft.  Beim Nachlassgericht sagt man mir, dass ich mich an den IV wenden soll.  Kann ich auf einen Termin beim IV in dieser Angelegenheit bestehen?  Habe ich ein Recht darauf, zu erfahren, warum die Forderung bestritten wird?  Was kann ich noch unternehmen? Mein jetziger Anwalt unternimmt hier  nichts. Komme zu dem Schluss, dass unter Juristen der IV immer Recht hat.

 
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