Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: mmbeut am 08. Mai 2007, 00:53:27
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hallo alle zusammen,habe das pech(oder glück)das mein privatinsolvenz am laufen ist und ich noch ein guten arbeitsplatz besitze,meine frage ist einfach die,wenn ich jetzt nachtschicht arbeite,wie weit die nachtschichtzulage gepfändet werden kann?
danke micha
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Hallo,
die Nachtschichtzulage ist voll pfändbar.
MfG
ThoFa
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wenn ich jetzt nur nachtschicht arbeite un ca 522 euro netto mehr bekomme,dann werden doch diese 522 euro auf mein nettogehalt draufgerechnet und dann ergibt sich der pfändungsbetrag oder werden die 522 euro komplett genommen? :gruebel:
gruss micha
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Hallo,
der Betrag wird auf das eigentliche Nettogehalt aufgerechnet und davon dann der pfändbare Betrag ermitelt.
MfG
ThoFa
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wie sieht es aus mit urlaubsgeld,wehnachgeld usw :gruebel:
gruss micha
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Hallo,
siehe dazu §§ 850ff ZPO, z.B.bei www.dejure.org .
MfG
ThoFa
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Urlaubsgeld im Rahmen des Üblichen unpfändbar.
Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag von 500,- unpfändbar, darüber wie Nachtschichtzulage pfändbar
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hallo,
bitte korrigieren, wenn ich falsch liege, aber gehört die nachtschichtzulage nicht zu den zulagen, welche nur zu 50% berücksichtigt werden?
nachtschichtzulage, maskenzulage, schmutzzulage, überstundenzuschlag, feiertagszuschlag?
mich interessiert dies auch, da ich mein bereinigtes netto selber ausrechnen muß und mir mein chef dies so mitteilte. weiteres aber in einem seperatem thread.
gruß dennis
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hier mal der genaue Wortlaut 850a ZPO:
Unpfändbar sind
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und
Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;......
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Hallo,
nein die Nachtschichtzulage gehört nicht zu den Erschwerniszulagen. Nur wenn diese Nachtschichten zusätzliche Stunden wären (also Überstunden) würden 50 % pfändungsfrei bleiben.
MfG
ThoFa
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guten morgen zusammen,
danke erstmal für die belehrung, aber wie ist es denn mit den feiertagszuschlägen, davon habe ich nämlich im april welche.
gruß dennis
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Hallo,
auch Sonn- und Feiertagszuschläge unterliegen voll der Pfändung, es sei denn es handelt sich um Überstunden.
MfG
ThoFa