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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Nachverteilung und Steuererstattung  (Gelesen 5933 mal)

Inchen1

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Nachverteilung und Steuererstattung
« am: 09. Februar 2014, 06:33:28 »

Hallo,

Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Mein Insolvenzverfahren wurde im Januar 2008 eröffnet und im Januar 2010 beendet mit dem Zusatzvermerk, das eine Nachverteilung für eventuelle Steuererstattungen vorbehalten bleibt. Meine Steuererklärungen habe ich immer selber gemacht. Mein Th hat nie nachgefragt. Ich habe für 2010 eine minimale Erstattung direkt vom FA aufs Konto bekommen. Vor einer Woche habe ich vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung/Beschluss/ bekommen. Am Freitag rief mich die Sachbearbeiterin des TH an und sagte mir, das ich das Geld komplett überweisen muss. Solange würde die Sache 'ruhen'. Ich werde am Montag gleich die Überweisung fertig machen. Steht dem TH komplett 2010 zu oder müsste das nicht gequotelt werden, weil ja im Januar 2010 aufgehoben wurde? Bedeutet Nachverteilung bis Ende der Restschuldbefreiung oder nur Schlusstermin-Ende des Iso-verfahrens?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Liebe Grüße
Ina
« Letzte Änderung: 09. Februar 2014, 06:35:34 von Inchen1 »
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Insoman

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #1 am: 09. Februar 2014, 11:09:06 »

Zitat
Bedeutet Nachverteilung bis Ende der Restschuldbefreiung oder nur Schlusstermin-Ende des Iso-verfahrens?

Das sollte eigentlich im Beschluss zur Nachtragsverteilung bestimmt sein.
Es kann nur für Erstattungen für den Zeitraum vor Aufhebung des Verfahrens (§ 200 InsO) angeordnet worden sein.
Es gilt also die Anteilsregelung.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Inchen1

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #2 am: 09. Februar 2014, 15:47:08 »

Hallo,

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Im Beschluss stand nur der Satz das eventuelle Steuererstattungen für die Nachtragsverteilung vorbehalte sind. Keine Zeitangabe usw. Also müsste es tatsächlich gequotelt werden. Komisch, das die dort im Büro anscheinend nichts von wissen?


Vg und schönen Sonntag


Ina
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Der_Alte

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #3 am: 10. Februar 2014, 19:12:19 »

Wenn im Beschluss steht, dass die NTV vorbehalten wird, dann muss sie, bevor du zahlen musst, erst einmal vom Gericht angeordnet werden. Solange das nicht stattgefunden hat, gibt es nichts von der Steuererstattung abzuführen. Der TH sollte wohl erst mal einen Antrag stellen. Dann kann das Gericht nach Anhörung des Schuldners entscheiden. Von der NTV kann auch wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Also erst einmal abwarten.
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Erika777

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #4 am: 25. Februar 2014, 18:35:13 »

Hallo zusammen :wink:

Zu diesem Thema habe ich ebenfalls Fragen.
Ich hoffe, ich darf das mal hier direkt machen.

Im April letzten Jahres habe ich die RSB erteilt bekommen (fast acht Wochen später, aber was soll´s).
Das Verfahren ist aber immer noch nicht beendet.

Ende letzten Jahres hat der IV nochmal bei mir kassiert aus vorangegangen Arbeitsverhältnissen, weil er endlich den Schlussbericht machen wollte. Hat er bis heute nicht getan.

Nun habe ich einen Brief bekommen, dass der IV von mir die Unterlagen für die ESt. 2013 haben will, weil er die Einkommensteuererklärung machen will, wieder einmal mit Hinweis auf den Schlussbericht.
Da ich seit Juni letzten Jahres wieder arbeite, bekomme ich Steuern zurück.

Ich dachte nun eigentlich, dass ich die ESt. für 2013 selbst machen kann nach RSB?
Ich habe nämlich keine Lust, dass er das Geld einsackt und ich bekomme nichts.

Wie sieht es damit aus?

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

LG
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KarlPaul

Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #5 am: 25. Februar 2014, 18:51:49 »

Wenn ich hier immer lese wie lange es sich hinziehen kann bis der Schlussbericht verfasst und das Insolverfahren abgeschlossen werden kann, dann bin ich ja echt froh das das bei mir nur ein gutes Jahr gedauert hatte, was ich damals als langsam empfand... .
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Erika777

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #6 am: 25. Februar 2014, 18:55:10 »

Da sprichst du ein großes Wort gelassen aus.
Mich nervt es echt nur noch.
Wozu gibt es sowas überhaupt, wenn der IV doch machen kann, was er will und solange er will.
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Maurice Garin

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #7 am: 25. Februar 2014, 20:19:41 »

Im April letzten Jahres habe ich die RSB erteilt bekommen (fast acht Wochen später, aber was soll´s).
Das Verfahren ist aber immer noch nicht beendet.

Ende letzten Jahres hat der IV nochmal bei mir kassiert aus vorangegangen Arbeitsverhältnissen, weil er endlich den Schlussbericht machen wollte. Hat er bis heute nicht getan.

Nun habe ich einen Brief bekommen, dass der IV von mir die Unterlagen für die ESt. 2013 haben will, weil er die Einkommensteuererklärung machen will, wieder einmal mit Hinweis auf den Schlussbericht.
Da ich seit Juni letzten Jahres wieder arbeite, bekomme ich Steuern zurück.

Ich dachte nun eigentlich, dass ich die ESt. für 2013 selbst machen kann nach RSB?

Schicken Sie die Unterlagen ruhig an den TH, vielleicht nimmt der Ihnen ja tatsächlich die Arbeit mit der Steuererklärung ab. Von der Steuererstattung dürfte er aber nix abkriegen. Wenn die RSB im April erteilt wurde, dann gehört der danach anfallende Neuerwerb nicht mehr zur Masse, auch wenn das Verfahren noch andauert, vgl. BGH Beschl. v. 03.12.2009, Az.: IX ZB 247/08.

Wenn Sie erst seit Juni arbeiten, dann haben Sie erst seit Juni Lohnsteuer bezahlt, die i.R. der Einkommensteuerveranlagung erstattet wird. Der Anspruch auf Steuererstattung ist somit frühestens im Juni (mit Lohnzahlung und Einbehalt der LSt) entstanden. Ergo nach der Erteilung der RSB. Damit gehört die Erstattung zu 100% Ihnen. Sie müssen nur drauf achten, dass sich das FA auch daran hält. Daher sollten die den Beschluss über die RSB-Erteilung vorsorglich schon mal dem FA zuleiten.
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Erika777

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #8 am: 26. Februar 2014, 05:04:06 »

Ich habe aber die Befürchtung, dass der IV das Geld einfach einbehält.
Die Steuererklärung würde ich lieber selbst machen, sonst laufe ich da hinter dem Geld her.

Kann ich das einfach selbst machen?
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Insokalle

Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #9 am: 26. Februar 2014, 11:07:21 »

An sich nicht, weil das Verfahren noch läuft.

Ob die Erstattung zur Masse nach Erteilung der RSB gehört oder nicht, ist durch die angegebene Entscheidung nicht geklärt. Zum wiederholten Mal: Der BGH hat das ausdrücklich offen gelassen für Neuerwerb, der nicht unter die Abtretungserklärung fällt.

Sind denn alle Verwertungsmaßnahmen abgeschlossen? Versuchen Sie ggf. bei Gericht ein bisschen Druck auszuüben. Nach § 196 InsO erfolgt die Schlussverteilung, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist. Das ganze ständig an Seuererstattungen aufzuhängen, kann es ja nicht sein. Der Erstattungsanspruch entsteht uU jeden Monat. Dann würde das Verfahren ja nahezu in Endlosschleife laufen.



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Maurice Garin

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #10 am: 26. Februar 2014, 16:26:32 »

Zum wiederholten Mal: Der BGH hat das ausdrücklich offen gelassen für Neuerwerb, der nicht unter die Abtretungserklärung fällt.

Naja, wenn ich mir die Begründung des Urteils ansehe, dann weiß ich nicht, wie man diese Grundsätze auf "anderen" Neuerwerb anders anwenden will. So gesehen verstehe ich den entsprechenden Hinweis in dem Urteil nicht so recht. Aber man weiß es natürlich nicht...

Wenn man es genau nimmt, dann gibt es eh keine Alternative. Bis zur Aufhebung des Verfahrens ist der IV Vermögensverwalter i.S. § 34 Abs. 3 AO und damit für die ESt-Erklärung zuständig. Wenn das FA an den IV auszahlt, dann muß man sich halt mit denen rumstreiten.

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Erika777

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #11 am: 26. Februar 2014, 18:00:25 »



Sind denn alle Verwertungsmaßnahmen abgeschlossen? Versuchen Sie ggf. bei Gericht ein bisschen Druck auszuüben. Nach § 196 InsO erfolgt die Schlussverteilung, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist. Das ganze ständig an Seuererstattungen aufzuhängen, kann es ja nicht sein. Der Erstattungsanspruch entsteht uU jeden Monat. Dann würde das Verfahren ja nahezu in Endlosschleife laufen.


Ende letzten Jahres hat er noch Geld von mir bekommen aus früheren Arbeitsverhältnissen.
Er wollte dann den Schlussberich fertigmachen.

Jetzt hängt er es wieder an der Steuererklärung auf.

Wie soll ich da Druck machen?

Mit der RSB hat es sich schon hingezogen und die wurde auch erst erteilt, nachdem ich monatelang darauf hingewiesen habe, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung abläuft.
Die RSB wurde auch fast zwei Monate später erteilt.

@ Insokalle

D.h. das Finanzamt zahlt dann an den IV und ich darf sehen, dass ich das Geld irgendwie bekomme?
Das kann doch nicht wahr sein. :fuchsteufelswild:
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Maurice Garin

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #12 am: 26. Februar 2014, 18:15:28 »

Wie soll ich da Druck machen?

indem Sie sich an das Insolvenzgericht wenden. Oder dem IV damit drohen. Ob es was nützt bliebe abzuwarten. Zumindest kann der IV Ihnen im Gegenzug nicht mehr ominös mit Nachteilen drohen. Die RSB ist ja schon erteilt. So gesehen können Sie Ihrem Ärger mal richtig Luft machen.

Zitat
D.h. das Finanzamt zahlt dann an den IV und ich darf sehen, dass ich das Geld irgendwie bekomme?
Das kann doch nicht wahr sein. :fuchsteufelswild:

Jetzt warten Sie halt erstmal ab. Der schwarze Peter liegt im Zweifel beim Finanzamt. Die müssen entscheiden, wem sie die Erstattung auszahlen. Auf jeden Fall sollten Sie das FA schon im Vorfeld von der RSB in Kenntnis setzen und die Auszahlung auf Ihr Konto verlangen.

Kurzfristig verplanen würde ich das Geld aber vorerst nicht. Die Sache könnte sich in der Tat etwas hinziehen...
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Insokalle

Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #13 am: 26. Februar 2014, 19:18:11 »

Zitat
Jetzt warten Sie halt erstmal ab. Der schwarze Peter liegt im Zweifel beim Finanzamt. Die müssen entscheiden, wem sie die Erstattung auszahlen. Auf jeden Fall sollten Sie das FA schon im Vorfeld von der RSB in Kenntnis setzen und die Auszahlung auf Ihr Konto verlangen.

Aus taktischer Sicht trotz der offenen BGH-Entscheidung vielleicht gar nicht verkehrt.
Im Zivilrecht würde der Betrag hinterlegt werden, wenn zwei Gläubiger sich darum streiten. Geht das auch bei Steuererstattungen?
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tomwr

Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #14 am: 27. Februar 2014, 00:57:30 »

Als Erstes würde ich mal Akteneinsicht nehmen und den letzten Zwischenbericht (i.d.R. jährlich) des Insolvenzverwalters durchsehen nach den Gründen für die Verzögerung. Man kann sich Kopien der betreffenden Aktenblätter zuschicken lassen, manche Gerichte machen das kostenlos, andere verlangen geringe Auslagen pro Seite. Und natürlich kann man Aufsichtsmassnahmen des Gerichts anregen (§§ 58,59 InsO).

Nach dem AG Göttingen hat man kein Recht auf Beendigung des Insolvenzverfahren, also keinen einklagbaren Anspruch. Ausdrücklich offengelassen hat das AG aber einen eventuellen Anspruch auf Schadenersatz. Insofern könnte man ggf. auch einen Schadenersatzprozess anstrengen, wenn der IV nur aus fadenscheinigen Gründen das Verfahren verzögert um die Steuererstattung für die Insolvenzmasse zu kassieren. Legitimes Mittel wäre auch die Steuererklärung einfach nicht abzugeben bzw. erst 2015 oder noch später und das FA ggf. schätzen zu lassen. Da kann man den IV auch mal am ausgestreckten Arm verhungern lassen, wenn man die RSB schon in der Tasche hat.

Zitat
1. Es besteht kein zivilrechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch eines Schuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Beendigung des Insolvenzverfahrens in Form der Beantragung des Schlusstermins.
2. Der Schuldner kann lediglich Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichtes anregen und Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.
AG Göttingen · Urteil vom 3. Juni 2009 · Az. 21 C 24/09
http://openjur.de/u/324192.html
« Letzte Änderung: 27. Februar 2014, 00:59:40 von tomwr »
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Maurice Garin

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #15 am: 27. Februar 2014, 09:14:09 »

Im Zivilrecht würde der Betrag hinterlegt werden, wenn zwei Gläubiger sich darum streiten. Geht das auch bei Steuererstattungen?

Der Schuldner und der IV streiten (formal gesehen) ja nicht gegeneinander. Sondern beide machen beim Finanzamt einen Erstattungsanspruch geltend. Somit wird das Finanzamt nicht umhin kommen, wie einst Paris den Apfel zu werfen. Sprich, per Abrechnungsbescheid eine Entscheidung zu treffen. Dagegen kann die "benachteiligte" Partei dann vorgehen. Damit würde die Rechtsfrage ggf. vor dem BFH landen und nicht vor dem BGH.

In der Praxis wird das FA zunächst wohl das tun, was es in solchen Fällen immer tut: Erstmal nix. Deswegen kann sich das dann hinziehen...
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tomwr

Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #16 am: 27. Februar 2014, 17:22:33 »

Legitimes Mittel wäre auch die Steuererklärung einfach nicht abzugeben bzw. erst 2015 oder noch später und das FA ggf. schätzen zu lassen. Da kann man den IV auch mal am ausgestreckten Arm verhungern lassen, wenn man die RSB schon in der Tasche hat.

Kleine Ergänzung dazu:
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2013 läuft sowieso bis zum 31.05.2014.

Wenn das FA feststellt, dass keine Erklärung abgegeben wurde, werden die sich dann irgendwann rühren und an die Abgabe erinnern. Das würde ich auch erstmal liegen lassen und erst ggf. nach Androhung von Zwangsgeldern das Finanzamt davon in Kenntnis setzen, dass man sich einen Steuerberater suchen will weil das Steuerrecht zu kompliziert ist und Rechtsnachteile befürchtet. Bis zum 28.02.2016 werden dann auch keine Säumniszuschläge fällig.

Es kann zwar zwischenzeitlich eine Schätzung der Steuer erfolgen, diese darf aber nicht zur Sanktionierung stark von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen. Wenn sogar wahrscheinlich ist, dass eine Steuerrückzahlung zu erwarten ist, wird wahrscheinlich noch nicht mal eine Schätzung vorgenommen. Auch extrem unwahrscheinlich ist, dass das Finanzamt auf Basis einer Schätzung Steuergelder wieder zurückzahlt.

Also hat man jetzt ein gutes Jahr Zeit die Sache in Ruhe zu klären und der IV seinen Abschlussbericht zu schreiben. Sollte wider Erwarten das Verfahren noch offen sein und der IV gewillt sein, den Erstattungsanspruch nach Erteilung der RSB zur Masse zu ziehen, würde ich einen Prozess gegen ihn anstregen zwecks Schadenersatzanspruch nach §60 InsO, wenn keine stichhaltigen Anhaltspunkte genannt werden, warum das Verfahren nicht abgeschlossen werden kann. Natürlich würde ich ihm das auch frühzeitig ankündigen, damit er Gelegenheit hat seinen Abschlussbericht fertig zu stellen.

Aber der erste Schritt bleibt mal der Blick in die Insolvenzakten. In seinen jährlichen Berichten an das Insolvenzgericht hat der IV auch die Gründe darzulegen, warum das Insolvenzverfahren noch fort dauert und nicht abgeschlossen werden kann. Zulässig wären hier entweder laufende Prozesse über Gegenstände der Insolvenzmasse oder andauernde Ermittlungen zu oder Verwertung von Vermögensgegenständen. Aber 6 Jahre ist eine lange Zeit, der Aufwand muss ja auch verhältnismäßig sein.

Maßgebend ist §196 InsO:
Zitat
§ 196 Schlußverteilung
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Eine Steuerrückzahlung würde ich auch mal unter laufendes Einkommen subsummieren, sonst könnte man ja ewig das Verfahren laufen lassen für weitere Erstattungen in den Folgejahren.
« Letzte Änderung: 27. Februar 2014, 17:24:04 von tomwr »
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Erika777

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #17 am: 28. Februar 2014, 12:36:36 »

Wenn das wirklich möglich ist, würde ich die Steuererklärung dann erstmal liegenlassen.
Aber verstosse ich dann nicht gegen meine Obliegenheitspflichten?

Nicht, dass die RSB dann widerrufen wird...das wäre ja der Super-Gau.
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Maurice Garin

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #18 am: 01. März 2014, 16:20:11 »

Wenn das wirklich möglich ist, würde ich die Steuererklärung dann erstmal liegenlassen.
Aber verstosse ich dann nicht gegen meine Obliegenheitspflichten?

Gegen die Obliegenheiten können Sie nicht mehr verstoßen, weil diese während der Laufzeit der Abtretungserklärung gelten (6 Jahre). Das ist bei Ihnen schon rum und die RSB ist erteilt.

Nur hilft Ihnen das nix, wenn der IV wg. der ausstehenden Steuererklärung 2013 das Verfahren nicht abschließt. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.

Ich an Ihrer Stelle würde mal beim Insolvenzgericht vorsprechen, damit die u.U. ein wenig Druck auf den IV machen. Wenn das Verfahren nur wegen der Steuer noch offen ist, dann kann das Gericht ja die Nachtragsverteilung der Steuererstattung vorbehalten. Die Frage, ob ein Teil der Erstattung noch der Masse zusteht, kann man dann in Ruhe außerhalb des Verfahrens klären.
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Erika777

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Re: Nachverteilung und Steuererstattung
« Antwort #19 am: 02. März 2014, 14:14:43 »

Da bin ich ja erleichtert, dass deswegen die RSB nicht widerrufen werden kann.

Ich habe jetzt das Insogericht nochmal angeschrieben und nachgefragt, wann der Schlusstermin stattfindet und mir mitzuteilen, sollten da noch Hinderungsgründe sein.
Gleichzeitig habe ich um Kopien des letzten Berichts des IV gebeten.

Bin gespannt, ob da jetzt mal was kommt.

Vielleicht sollte ich da auch mal anfragen wegen Kopien der ESt-Bescheide der letzten Jahre.
Bisher habe ich auf Anfrage beim IV und auch beim Finanzamt nicht eine Kopie erhalten.

Ich befürchte, der IV hat die letzten Jahre auch noch nicht gemacht und er reagiert deswegen nie auf meine Anfragen.
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