Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Replay-Fiete am 27. März 2009, 04:49:01

Titel: nebenberuflich Selbstständigkeit bei beantragter Privatinsolvenz
Beitrag von: Replay-Fiete am 27. März 2009, 04:49:01
Bin durch meine Ehescheidung und versch. Krankheiten und deren Folgen (Hausverkauf, Berufswechsel ec.) in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Meine Ex durchläuft die Privatinsolvenz, so das alle gemeinsamen Gläubiger sich an mich wenden, weil ich gesamtschuldnerisch Haftbar war, bei allen Kreditverträgen die wir während der Ehe gemeinsam unterzeichneten. Da ich neben meinen Unterhaltszahlungen für 2 Kinder jedoch meine (unsere) Schulden nicht abtragen kann, habe ich Privatinsolvenz angemeldet. Der derzeitige Status ist: Mein Rechtsanwalt hat vergebens versucht mit allen Gläubigern eine gütliche Einigung zu finden. Ich soll jetzt beim Amtsgericht die nötigen Anträge für die Privatinsolvenz beschaffen.

Nun meine Fragen;
Kann ich mich in der derzeitigen Phase als Kleinunternehmer (glaube max.€ 17.500 Umsatz) nebenberuflich selbstständig machen? Zur besseren Übersicht ein Geschäftskonto führen? Reicht eine GuV aus? Wie verhält sich das mit meinen Gewinnen/Verlusten am Jahreswechsel bei der Einkommensteuererklärung? Reicht die Einkommensteuererklärung für den Nachweis meiner Gesamteinkünfte aus bei z.B. den Gläubigern, den zu erwartenden Unterhaltsneuberechnungen, u.s.w.? Das sich bei Gewinnen meine Unterhaltszahlungen erhöhen werden ist mir klar, aber wie verhält es sich, wenn ich im Anfangsstadium noch keine Gewinne erzielen kann, sondern Negative Einkünfte habe, werden die den von mir zuleistenden Unterhalt verringern?

Es wäre sehr nett, wenn ich hier schnellen und kompetenten Rat bekommen würde.

Liebe Grüße
Replay-Fiete
Titel: Re: nebenberuflich Selbstständigkeit bei beantragter Privatinsolvenz
Beitrag von: paps am 27. März 2009, 18:29:54
Normaler Weise wäre das doch Gesprächstoff für ihren Anwalt, der für die "paar Kröten" die er bekommen hat, nicht mal einen Insolvenzantrag mit den notwendigen Anlagen besorgen kann.

Zum Thema Selbständigkeit und Insolvenz wurde schon viel geschrieben, bitte mal die Suche benutzen.

Grundsätzlich wäre aber im Verfahren alles über den IV abzuwickeln.

Wird das Gewerbe freigegeben, gilt 295(2) InsO.

Ob und wie sich ihr Unterhalt verändert, liegt im wesentlichen daran, ob er tituliert ist.
Titel: Re: nebenberuflich Selbstständigkeit bei beantragter Privatinsolvenz
Beitrag von: Replay-Fiete am 27. März 2009, 21:21:23
Da stimme ich Ihnen zu. Der Anwalt macht nur das unbedingt nötigste. Jedoch muß ich ihn nicht bezahlen. Ich habe eine Befreiung vom Amtagericht bekommen.

Ja, ich habe bereits gesucht, jedoch nichts gefunden, darüber wie und wem ich meine Gewinne/Verluste deklarieren muß. Ich dachte das bei sogenannten Kleinunternehmern eine Gewinn- und Verlustabrechnung ausreicht. Die ich sowieso beim Finanzamt einreichen muß um meine Einkünfte nachzuweisen. Die werden dann zu den Einkünften aus Nichtselbstständiger Tätigkeit addiert und so hätte ich einen Nachweis über meine gesamten Jahres-Einkünfte. Reicht dieser Nachweis für eine Neuberechnung von laufenden Unterhaltszahlungen? Reicht der Nachweis für den IV, oder den Gläubigern?

Bedeutet "alles über den IV abwickeln", das er meine Buchführung macht? Das kann doch nicht sein, oder?

Was bedeutet, " Das Gewerbe freigegeben" ? Kann ich nicht einfach ein Gewerbe anmelden? Muß ich da noch irgendwelche Kriterien erfüllen? Ich möchte Wohntextilien unter anderem auch Gardinen nähen und die z.B. im eBay oder ähnlichen Plattformen verkaufen.

Der Unterhalt wurde damals tituliert. Wurde aber bereits verringert, da ein Kind mittlerweile BAFÖG bekommt.

Da ich zumindest in meinem ersten Geschäftsjahr mit Negativeinkünften rechne, dachte ich, das sich hieraus auch eine geringere Unterhaltszahlung ergibt. Weil ich ja auch varraus setze, das ein Gewinn zwangsläufig zur Erhöhung des Unterhaltsanspruches nach sich zieht.

Liebe Grüße
Replay-Fiete