Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: meanmachine am 17. November 2010, 19:44:47

Titel: Nebenkostenabrechnung,wie am besten vorgehen?
Beitrag von: meanmachine am 17. November 2010, 19:44:47
 :hi: :hi:
Moin Gemeinde,
Nach langer Ruhe ist mal ein kleines Problem aufgetaucht :coffee:,das ich selbst nicht zu lösen vermag.
Status:Inso Eröffnung 31.01.2010

Heute Nachzahlung Nebenkosten für 2009 erhalten!

Mein Sohn möchte gerne den ausstehenden Betrag als Weihnachtsgeschenk für mich an meinen Vermieter überweisen.Ich möchte Ihm die ausstehende Summe zukommen lassen,obwohl Insoforderung,damit Friede herscht.

Meine Fragen:
1. Muss ich den TH über die Nebenkostenrechnung aus 2009 informieren?
2. Muss ich die Einwilligung zur Zahlung vom TH einholen?
3. Wäre die Zahlung meines Sohnes an den Vermieter RSB gefährdend?
4. Gibt es andere Möglichkeiten?

Ich habe sehr guten Kontakt zu meinem Vermieter,mit Ihm lässt sich sprechen!!

Ich bedanke mich für Eure gewohnt fachlichen Antworten im voraus,

Gruss

mean.....
Titel: Re: Nebenkostenabrechnung,wie am besten vorgehen?
Beitrag von: Fallera am 18. November 2010, 08:35:56
Also gemäß einem recht aktuellen Urteils des BGH sind Zahlungen aus dem Insolvenzfreien Vermögen an Insolvenzgläubiger nicht grundsätzlich RSB gefährdend. Das würde meiner Meinung nach auch Zahlungen Dritter betreffen:

BGH, Urteil vom 14. 1. 2010 - IX ZR 93/ 09; LG Hagen (Lexetius.com/2010,123)
http://lexetius.com/2010,123

Titel: Re: Nebenkostenabrechnung,wie am besten vorgehen?
Beitrag von: meanmachine am 18. November 2010, 12:40:04
Danke,toll sehr hilfreich
Ergo:Für das eröffnete Insoverfahren hat der BGH entschieden,dass Zahlungen an
Gläubiger aus dem Unpfändbaren möglich sind bzw.den Vorschriften der Insoordnung
nicht entgegenstehen.

In der WVP u RSB Phase gibt es allerdingst unterschiedliche Urteile,von verschiedenen untergeordneten Gerichten,daraus ergibt sich,das Zahlungen in der WVP u RSB an GL mit einem Restrisiko verbunden sind.

Werde zur Sicherheit TH kontaktieren,mit Hinweis auf Urteil BGH.

Gruss

mean......