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Autor Thema: Nebenkostennachzahlung  (Gelesen 2554 mal)

Eulenmaedchen

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Nebenkostennachzahlung
« am: 16. Juli 2015, 08:28:17 »

Für das Jahr vor der Insolvenzeröffnung von meinem Mann und mir gab es eine Nebenkostennachzahlung von fast 400 Euro. Unser Insolvenzverwalter sagte, wir dürfen das nicht zahlen und der Vermieter müsse das beim Insolvenzgericht anmelden. Leider wurde die Frist knapp verpasst.
Nun ist der Vermieter wieder auf uns zugekommen und möchte das Geld haben, was ich auch verstehen kann. Dürfen oder müssen wir das jetzt zahlen, da die Frist verpasst wurde oder bekommen wir sonst Probleme mit der Restschuldbefreiung? Oder hat der Vermieter einfach Pech gehabt, bzw. kann das bei Auszug mit der Kaution verrechnen?
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Insoman

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Re: Nebenkostennachzahlung
« Antwort #1 am: 16. Juli 2015, 09:46:48 »

Der Vermieter ist Insolvenzgläubiger, unabhängig davon, ob er angemeldet hat oder nicht.
Soweit sich der Anspruch wegen NK-nachzahlung auf den Zeitraum vor Eröffnung bezieht, wäre zu überlegen, ob eine Aufrechnungslage bereits vor Eröffnung bestand.
In diesem Fall wäre die Eröffnung kein Hemmnis..
Davon abgesehen endet ein Aufrechnungsverbot generell mit der Aufhebung des Inso-verfahrens, in der WVP also geht Aufrechnung wieder vollumfänglich.
Mit Rechtskraft der RSB ist mehr aufzurechnen...
___

In der WVP gilt (was -freiwillige- Befriedigung aus dem unpfändbaren Vermögen angeht):
aus Gründen der Gläubigergleichbehandlung dürfen während der Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder geleistet werden um keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Dieses Verbot besteht jedoch erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase (siehe BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07)
__
Eine derartige Befriedigung ist im laufenden Insolvenzverfahren jedoch denkbar:
BGH 4.01.2010/IX-ZR 93/09:
Zitat
Freiwillige Zahlungen des Schuldners mit Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehören (dies sind insbesondere unpfändbare Gegenstände, § 36 InsO), sind daher durch die §§ 87, 89 InsO nicht untersagt. Dies entspricht auch der im Schrifttum herrschenden Auffassung ....
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Insokalle

Re: Nebenkostennachzahlung
« Antwort #2 am: 16. Juli 2015, 19:29:38 »

Auch in der WVP sind Zahlungen an Insolvenzgläubiger aus dem unpfändbaren Vermögen an Insolvenzgläubiger möglich, ohne dass die RSB versagt werden kann (BGH IX ZB 8/10).

Wenn das Insolvenzverfahren noch läuft, kann der Vermieter seine Forderung nachträglich zur Insolvenztabelle anmelden. Die Prüfung in einem nachträglichen PT kostet zwar eine Gebühr aber der Vermieter steht dann in der Insolvenztabelle.

Die Mietkaution deckt auch den Rückstand der NK ab.

Dies ist losgelöst von den mietrechtlichen Fragen, u.a. ob die NK richtig und rechtzeitig abgerechnet wurden.

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waldi

Re: Nebenkostennachzahlung
« Antwort #3 am: 17. Juli 2015, 07:49:10 »

Wobei die Anmeldung zur Insolvenztabelle möglicherweise ja eher nur ein symbolischer Akt sein kann, im Falle, dass aufgrund niedrigen Einkommens ohnehin keine Ausschüttung an die Gläubiger in Erwartung steht.

Die anfallende Gebühr für die nachträgliche Anmeldung wäre dann gutes Geld schlechtem hinterher geworfen.

Und wenn dann über die hinterlegte Kaution die Forderung aus der NK-Abrechnung abgewickelt wird/würde, muss das dann auch wieder dem Gericht mitgeteilt werden, damit bei einer vielleicht dann doch erreichten Auszahlungsquote hier keine Bevorteilung stattfindet.
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Insokalle

Re: Nebenkostennachzahlung
« Antwort #4 am: 17. Juli 2015, 10:36:57 »

Als Vermieter würde ich mir die Anmeldung trotzdem überlegen. Allein schon, um einer späteren möglichen Verjährungsproblematik zu entgehen.


Wieso dem Gericht mitteilen? Die Mietkaution wird gegenüber den Mietern abgerechnet, vielleicht noch gegenüber dem IV, wenn der Ansprüche auf die Kaution erheben kann.

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