"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Neue Pfändungstabelle ab 01.07.2013  (Gelesen 2575 mal)

Selli

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 43
Neue Pfändungstabelle ab 01.07.2013
« am: 05. April 2013, 15:55:42 »

Hallo Zusammen,

hier mal eine kleine Information zu den geplanten Anpassungen in der Pfändungstabelle:

Auch unter dem Link: http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/_doc/_faq_pfaendungsfreigrenzen.html?nn=1512734

zufinden:


Fragen und Antworten: Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

1. Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen?

2. Wo sind die Pfändungsgrenzen gesetzlich geregelt? Werden die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig angepasst?

3. Werden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 erhöht werden?

4. Die Erhöhung des steuerlichen Freibetrages ist doch erst nach dem 1. Januar 2013 und damit nach dem in § 850c Absatz 2a ZPO (Zivilprozessordnung) genannten Stichtag beschlossen worden. Warum sollen die Pfändungsfreigrenzen trotzdem erhöht werden?
1. Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen?

Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Zugleich soll vermieden werden, dass Schuldner aufgrund von Pfändungsmaßnahmen auf Sozialleistungen angewiesen sind und dadurch letztlich die Allgemeinheit für private Schulden einzustehen hat. Der Pfändungsschutz ist der Höhe nach begrenzt, damit dem Gläubiger nicht durch übersteigerte Schuldnerschutzbestimmungen die Realisierung seiner titulierten Forderung unzumutbar erschwert wird.
2. Wo sind die Pfändungsgrenzen gesetzlich geregelt? Werden die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig angepasst?

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) einschließlich einer Tabelle als Anhang.

Bitte beachten Sie, dass die in § 850c ZPO angegebenen Werte (einschließlich Tabelle) immer noch dem vom Gesetzgeber beschlossenen Wortlaut des § 850c ZPO in der Fassung des Siebten Gesetzes der Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, Seite 9638) entsprechen.

Der Gesetzgeber hat aber eine Regelung getroffen, nach der – außerhalb eines formellen Gesetzgebungsverfahrens – eine automatische Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden.

Die maßgeblichen Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. Die letzte Bekanntmachung erfolgte am 9. Mai 2011 (BGBl. 2011 I, Seite 826).
3. Werden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 erhöht werden?

Voraussichtlich ja. Denn der steuerliche Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG soll von bisher 8004 EUR auf 8.130 EUR angehoben werden (Gesetz zum Abbau der kalten Progression). Der Bundestag hat der Erhöhung am 16. Januar 2013, der Bundesrat am 1. Februar 2013 zugestimmt. Das Gesetz muss allerdings noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Entsprechend der prozentualen Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages um 1,57% werden voraussichtlich auch die Pfändungsfreigrenzen angehoben werden.

Die Veröffentlichung der neuen Pfändungsfreigrenzen wird derzeit vorbereitet. Nach den vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamts kommt es voraussichtlich zu folgenden Erhöhungen:

Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die genauen Beträge werden rechtzeitig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Dann werden auch weitere Informationen hierzu unter www.bmj.de abrufbar sein.
4. Die Erhöhung des steuerlichen Freibetrages ist doch erst nach dem 1. Januar 2013 und damit nach dem in § 850c Absatz 2a ZPO (Zivilprozessordnung) genannten Stichtag beschlossen worden. Warum sollen die Pfändungsfreigrenzen trotzdem erhöht werden?

Die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages auf 8.130 EUR soll zum 1. Januar 2013 und damit rückwirkend in Kraft treten. Dies bedeutet, dass die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags rechtlich bereits zum 1. Januar 2013 berücksichtigt werden kann.

Gruß
Selli
Gespeichert
Seit 05.01.2012 in PI
letzter Gerichtstermin 03.04.2013
PI Ende 05.01.2018
RSB 12.02.2018
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz