Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: strubel am 18. September 2014, 11:13:31

Titel: Neue Rechnung erhalten nach Insolvenzeröffnung,fliesst die noch mit rein?
Beitrag von: strubel am 18. September 2014, 11:13:31
Schönen guten Tag!
Seit 1.7.2014 bin ich in Insolvenz.
Und heute habe ich eine Rechnung erhalten vom ehemaligen Vermieter(Nebenkostenabrechnung 2013)die ich natürlich nicht mit angegeben habe.
Kann dies noch mit reingenommen werden?
Ich muss sagen dass ich über die caritas alles veranlasst habe.
Für mich ist alles Neuland und schwer zu verkraften.
Ich kann keine Rechnungen mehr zahlen.
Aber wie gesagt,die ist von 2013,die ich jetzt erst erhalten habe.
Vielen Dank für alle Antworten
Titel: Re: Neue Rechnung erhalten nach Insolvenzeröffnung,fliesst die noch mit rein?
Beitrag von: Der_Alte am 18. September 2014, 21:21:32
Ja, die Rechnng kann man meiner Meinung nach noch nachreichen. Sie ist zwar erst jetzt bekannt geworden, betrifft aber den Zeitraum vor Eröffnung der Insolvenz.
Titel: Re: Neue Rechnung erhalten nach Insolvenzeröffnung,fliesst die noch mit rein?
Beitrag von: Sannypless am 22. Oktober 2014, 20:46:59


Jab die Rechnung kann mit reingenommen worden.
Wichtig ist das Datum in dem das Verfahren aufgehoben wurde und du in die WVP umgeleitet wurdest...sprich also ungefähr frühestens nächstes Jahr Juli oder Juli 2016 wenns länger dauert
Titel: Re: Neue Rechnung erhalten nach Insolvenzeröffnung,fliesst die noch mit rein?
Beitrag von: Insokalle am 23. Oktober 2014, 18:49:04
Die Antwort passt nicht zur Frage. Man muss sich mal Gedanken darüber machen, was mit dem "Reinnehmen" gemeint sein soll. Aus dem Kontext lässt sich leicht schließen, dass es um die Abgrenzung Insolvenzforderung oder Neuforderung geht. Dabei kommt es wie oben erklärt auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an.
Verfahrensaufhebungen und anders hat hier nicht zu suchen.
Titel: Re: Neue Rechnung erhalten nach Insolvenzeröffnung,fliesst die noch mit rein?
Beitrag von: Sannypless am 30. Oktober 2014, 09:44:40
Die Antwort passt nicht zur Frage. Man muss sich mal Gedanken darüber machen, was mit dem "Reinnehmen" gemeint sein soll. Aus dem Kontext lässt sich leicht schließen, dass es um die Abgrenzung Insolvenzforderung oder Neuforderung geht. Dabei kommt es wie oben erklärt auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an.
Verfahrensaufhebungen und anders hat hier nicht zu suchen.

stimmt... an die neuforderung habe ich in dem moment gar nicht gedacht, diesbezüglich gebe ich dir vollkommen recht...