Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Wilson am 24. April 2008, 14:50:14
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Hallo,
habe neues Konto eröffnet, ab Mai einen Job, mit dem ich oberhalb der Pfändungsgrenze verdienen werde. Mein Verfahren ist noch im "Eröffnungsververfahrensstaus". Muß ich jetzt schon dem vorläufigen Insoverwalter das Konto und den Arbeitgeber preisgeben oder erst wenn das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet worden ist.
Und warum finde ich meine Bekanntmachung trotz bekanntem Aktenzeichen bei nicht bei insolvenzbekanntmachung.de ?
Auch nicht mit Detailsuche? Beschluß ist vom 12.03.08. Ist es vielleicht doch nicht bekannt gemacht worden? Hat das Auswirkungen auf den Pfändungsschutz?
Hier gibts doch bestimmt Leute die das wissen.
Grüsse
Wilson
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Hallo,
Veröffentlichungen im Stadium des Eröffnungsverfahren kommen nur dann in Frage, wenn Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO beschlossen wurden.
Ja, Sie müssen vorläufigen Verwalter über die Änderung informieren.
MfG
ThoFa