Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Kleines am 25. März 2008, 15:42:46

Titel: Neuverschuldung durch nicht gezahlte Unterhaltszahlungen
Beitrag von: Kleines am 25. März 2008, 15:42:46
Hallo zusammen,
ich weiß gar nicht wie ich anfangen soll, also versuche ich es einfach mal am Anfang und mit allem, was ich weiß:
Im Beschluss heißt es: "Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.08.2003 begonnen und beträgt sechs Jahre." Restschuldbefreiung wurde beantragt und genehmigt, soviel weiß ich auch noch.
Ich hoffe einmal, dass das ausreicht, um etwas über den Stand des Verfahrens zu sagen, ich verstehe nämlich nichts von WVP und ähnlichem.  :dntknw:
Jetzt liest man allerorts, keine neuen Schulden machen und dann wieder "doch erlaubt".

Was nun, wenn der Kindesunterhalt in neue Schulden ausartet? Sprich sich z.Zt. schon auf ca. 850 Euro beläuft und monatlich jetzt 200 Euro mehr werden, wegen Arbeitslosigkeit und dem Selbstbehalt? Da ist man ja in Null Komma nix bei einer immensen Summe  :gruebel: Was denn das dem Gericht mitgeteilt wird? War dann alles umsonst?

Ich weiß nicht, ob meine Angaben ausreichen, aber vielleicht ist ja jemand unter Euch, der mir näheres sagen kann, damit das Wischiwaschi endlich aus meinem Kopf kommt.

Vielen Dank und viele Grüße
Titel: Re: Neuverschuldung durch nicht gezahlte Unterhaltszahlungen
Beitrag von: paps am 25. März 2008, 21:11:23
Da diese "Schulden" nach Eröffnung aufgetreten sind, sind es Neuschulden, die nicht der Restschuldbefreiung unterliegen.

Um den Schuldenberg nicht noch größer werden zu lassen, sollte schnellsten ihre Leistungsunfähigeit festgestellt werden.

Zu beachten ist, dass trotzdem auch die jetzt aufgelaufenen Unterhaltsschulden irgendwie bezahlt werden sollten.

Können Sie keinen Unterhalt leisten, würde auch die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person wegfallen. Das kann, wenn es hart kommt auch schon für die letzten Monate, in denen kein Unterhalt gezahlt wurde passieren.

Für ihre RSB hat das aber ert mal keine negativen Auswirkungen, wenn Sie sich wie oben beschrieben um eine entsprechende Feststellung bemühen.