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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: nur probleme in der insolvenz :(  (Gelesen 3035 mal)

notwehr80

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nur probleme in der insolvenz :(
« am: 20. September 2011, 22:22:32 »

Hallo  ihr lieben vielleicht kann mir hier einer mal paar ratschläge geben weil ich komme mir übern tisch gzogen vor


ich verdiene ca 1572 euro brutto ich bin der insolvenz nach pfändung (unterhalt)eigentlich sollte die raus sein  mein treuhänder wollte sie schon anfang des monats rausnehmen lassen  stand der personalabteilung gestern ist sie immernoch drin ... bleiben mir 850 euro davon mußte ich noch selbst 83,18 euro an das jugendamt überweisen um auf den laufenden unterhalt von 334,00 zukommen(was nach ca 15 anrufen erst geklärt werden konnte erst jugendamt -treuhänder-jugendamt-treuhänder usw ende des 2ten tages konnte ich es dann überweisen !  heißt mir bleiben noch 766,82 wo dann noch miete ,strom,telefon abgehen bleiben 266,82 (ich weiß telefon ist luxus denke ich aber ich kann ja net alles kündigen weil mir keiner sagte das es so wenig kohle sein wird) wobei diesen monat gez fällig ist nochmal 53,94 gez fällig sind also unterm strich 212,88 zum leben !deulich weniger als Harz4 wohngeld habe ich ne absage bekommen arbeitsagentur sagt es kann nicht sein das auch wenn ich in der insolvenz bin ich durch unterhaltszahlungen zum harz4 fall werde vom jugendamt habe ich einen tip bekommen das man das mit dem unterhalt herab setzen kann !wobei es ist schon der mindest unterhalt(glaube ich ) !mein treuhänder sagt er kann das nicht machen muß ein anwalt machen (also beim anwalt gewesen also auch dort wo ich die insolvenz eingereicht habe weil die auch schuldnerberatung machen )sie hat mich dann zu einer kolegin geschickt die für fam-recht zuständigt ist die mich wiederum daraufhin wies das ich einen beratungsschein brauche !also ich zum gericht wollte antrag abgeben da  sagen die  die können den nicht annehmen da das jugendamt dafür zuständig ist oder ich ein schreiben vom jugendamt das ein anwalt notwendig ist ....
also erneut bei jugendamt angerufen dort sagte mir der herr das er mir kein schreiben geben kann da er das kind vertritt oder zu seinem wohle arbeiten muß (was ich natürlich verstehe ) er war dann jetzt so nett und sagte ichn soll ihm trotzdem mal meine letzten 12 lohnzettel schicken er schaut sie sich mal an(bin ihm echt dankbar weil ich echt am verzweifeln bin keiner weiß was keiner kann helfen )
zitat von ihm war auch noch ich habe keine ahnung was sie für leute dort haben (treuhänder und co)
meine schuldnerberatnerin sagt da scheint irgendwas schief zulaufen . ich frage mich ich lese überall was von 950 euro selbestbehalt und auch auf tabellen steht mein einkommen als nicht pfändbar da
was läuft bei mir falsch ? also wenn das so bleibt breche ich die insolvenz wieder ab da habe ich wenigstens 850 euro gehabt ...und mußte keine gez zahlen weil offenbarungseid
aufjedenfall ich habe keine ahnung waa ich noch machen kann /soll

sorry vielleicht gabs auch schonmal irgendwo so ein thema aber echt kein nerv dazu hier jetzt 100 seiten nachzulesen ich hoffe ihr verzeiht mir

also wenn mir hier irgendwer bissl helfen kann mit ratschlägen wäre ich sehr dankbar
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Insoman

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Re: nur probleme in der insolvenz :(
« Antwort #1 am: 20. September 2011, 23:10:59 »


Leider ist Ihre Beschreibung nicht ausreichend deutlich, so dass klare Einschätzungen nicht leicht fallen.
Trotzdem ein Versuch:

Zitat
ich bin der insolvenz nach pfändung (unterhalt)eigentlich sollte die raus sein..

Soweit sich die Pfändung auf Unterhaltsrückstände bezieht, die vor der Eröffnung angefallen sind, muss die Pfändung natürlich mit der Eröffnung enden. Die Rückstände werden zu Insolvenzforderungen (wenn sie nicht als deliktisch festgestellt werden..)
und werden - nur - mit den anderen Forderungen gleichberechtigt bei einer Verteilung berücksichtigt (die es ja nicht gibt, weil Sie unterhalb der Pfändungsgrenze liegen).

Soweit es sich bei der Pfändung um laufende Unterhaltsansprüche handelt, kann der TH nichts tun.
Davon ist also nicht auszugehen, zumal Sie ja den laufenden Unterhalt bedienen wollen/können.
Zu der Höhe der von ihnen zu leistenden Zahlungen:
Natürlich steht Ihnen als Arbeitnehmer, jedenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle, ein "notwendiger Selbstbehalt" von
€ 950,00 zu.
Allerdings stellt die Tabelle lediglich eine Richtlinie dar; Sie entfaltet keine gesetzliche Bindung..
Trotzdem sollte auch bei sogenannten "Mangelfällen", wie bei Ihnen, eine Interessenabwägung stattfinden.

Man könnte in einem solchen oder ähnlichen Fall darüber nachdenken, beim Jugendamt -als Beistand eines unterhaltsberchtigten  Kindes- einen Antrag auf Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung zu stellen.
Man müsste wohl seine Einkommensverhältnisse und Zahlungsverpflichtungen offenlegen..

Wenn dies nicht fruchtet, wäre eventuell eine Klage auf Abänderung des Unterhaltsbetrages in
Erwägung zu ziehen..

Was Ihren Einzelfall angeht, sind genaue "Anweisungen" in einem Forum natürlich nicht möglich..  :rougi:
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Feuerwald

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Re: nur probleme in der insolvenz :(
« Antwort #2 am: 20. September 2011, 23:33:35 »

Ohne den Sachverhalt genau zu kennen, ganz allgemein folgendes dazu:

Es bestand offenbar bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Pfändung gem. § 850d ZPO in den sog. Vorrechtsbereich.
Diese Pfändung müsste gem.  § 114  Abs. 3 in der Monatsfrist wirkungslos werden.

Eine erneute Pfändung des „Unterhaltsgläubigers“ wäre dann nur wegen neuen Unterhaltsansprüchen möglich, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Es ist m.E. erforderlich, beim Insolvenzgericht die Aufhebung der zum Zeitpunkt der Insolvenz bestehenden Pfändung zu beantragen, da diese unwirksam ist.

Gleichsam wäre der laufende Unterhalt zunächst zu zahlen. Ob eine Herabsetzung möglich ist, ist Sache einer anwaltlichen Beratung.

Was ich nicht verstehe ist, weshalb das Jugendamt neben der derzeit noch laufen Pfändung zusätzlich bedient wird.

 
BAG, 17.09.2009 - 6 AZR 369/08
Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz

1. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, kann nach der Insolvenzeröffnung die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht mehr betrieben werden (§ 89 Abs. 1 InsO). Die Ausnahme von dem generellen Vollstreckungsverbot in § 114 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO betrifft nur die während des Insolvenzverfahrens neu entstehenden laufenden Unterhaltsansprüche.


BGH, 27.09.2007 - IX ZB 16/06
Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.

Das Insolvenzgericht ist gemäß § 89 Abs. 3 InsO zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung berufen, gleich ob die beantragte Maßnahme angeordnet oder ihr Erlass abgelehnt wurde. Auf eine Verletzung der Zuständigkeitsregelung kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden.
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