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Autor Thema: Obliegenheiten , verminderte Erwerbsfähigkeit  (Gelesen 2880 mal)

Else KLing

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Obliegenheiten , verminderte Erwerbsfähigkeit
« am: 17. März 2012, 09:13:07 »

Ich hoffe, ich bin hier richtig, falls nicht, bitte mache mich doch jemand darauf aufmerksam, an welcher Stelle ich meinen Beitrag posten soll.

War zum ersten Mal bei meinem Insolvenzverwalter, welcher mich behandelt hat wie den letzten Dreck, was meine insgesamt angschlagene psychische Situation verschärft hat.
Er hat mir die Obliegenheitspflichten vorgelegt und zehn Bewerbungen pro Monat von mir verlangt; ich bin(HartzIV-Empfänger) aufgrund vom Amtsarzt erstelltem Gutachten eingeschränkt erwerbsfähig(Depressionen, Asthma, Neurodermitis, Arthrose), was ich dem TH noch in den nächsten Tagen nachreichen muss.Ich habe ein abgebrochenes Studium und einige Helfertätigkeiten in den letzten Jahren auf meinem Lebenslauf,ausserdem ein Mädchen allein erzogen; war aber immer wieder krank und dadurch erwerbslos. Ab dem 1.04. kann ich eine Arbeitsgelegenheit, ähnlich dem früheren "Ein-Euro-Job", antreten. Frage, muss ich mich tatsächlich auf jede Vollzeitstelle bewerben,die ich unter meinen Vorraussetzungen sowieso nicht bekommen werde,und was geschieht, wenn ich überhaupt keine passenden Stellen finden sollte? Passend, so habe ich den TH verstanden, wären nur Vollzeitstellen, die mich in die Lage versetzen, etwas an ihn abzuführen, aber das ist doch angesichts der Arbeitsmarktlage und meines
Lebenslaufes völlig illusorisch.Kann der TH aufgrund meiner Situation die Forderung "entschärfen"? Darf ich die oben genannte Arbeitsgelegenheit antreten? Ich wäre sehr dankbar für Antworten, da ich nicht mehr schlafen kann vor Sorgen.
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juergengrisu

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Re: Obliegenheiten , verminderte Erwerbsfähigkeit
« Antwort #1 am: 17. März 2012, 09:53:58 »

Hallo Else KLing


Ich habe selbst die Inso durch, bin aber EU Rentner auf Dauer und 100% Beh.
haben sie einen Schwerbehindertenausweis? läuft ein Rentenverfahren?
Sie haben doch vom Amtsarzt ein Gutachten.. legen sie den dem Gericht vor, es kommt genau darauf an was da drin steht ,,Ewerbsfähig Ja oder Nein''
Selbst wenn sie Bewerbungen vorlegen müssen ,legen sie die vor dann haben sie sich bemüht... das ist Wichtig.. immer Bemühungen vor legen..
Wenn sie dann absagen bekommen auch vorlegen (dann ist die Obliegenheitspflicht erfüllt)

viel Glück wünscht
juergengris
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Insoman

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Re: Obliegenheiten , verminderte Erwerbsfähigkeit
« Antwort #2 am: 17. März 2012, 09:55:08 »

Guten Tag und willkommen bei Pwn,

zunächst einmal:
Regel-oder Verbraucherinso?



die Erwerbspflicht im eröffneten Verfahren ist ein zentrales Thema.
Zunächst ist, so die aktuelle Rechtslage, nach den zwei Verfahrensabschnitten zu unterteilen.
1)
Das laufende Insolvenzverfahren (dauert ca. 12-18 Monate und endet mit der Aufhebung - § 200 InsO)

Die Verpflichtung zur angemessenen Erwerbstätigkeit besteht "nur" in Zusammenhang mit der Verfahrenskostenstundung (§ 4c InsO - lesen!)
Daraus folgt, dass eine gesteigerte Pflicht zur Erwerbsbemühung im laufenden Insolvenzverfahren i.d.R. nicht besteht.
Der TH/Verwalter kann auftreten, wie er will..
eine Entscheidungsbefugnis bzgl. des Fortgangs Ihres Verfahrens hat er nicht.

2)
die Wohlverhaltensperiode (nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens)

Jetzt greift § 295 (1) 1 InsO, wonach der Schuldner der -gesteigerten- Erwerbspflicht unterliegt.
Angemessenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Schuldner nach seinen persönlichen Fähigkeiten und seinem Ausbildungsstand entsprechend Einkommen zu erzielen versuchen muss.
Einerseits hat der BGH entschieden, dass 2 Bewerbungen pro Woche eine adäquate Bemühung darstellen..
Andererseits hat er klar festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Erwerbspflicht nur dann negative Folgen für den Schuldner haben kann, wenn die Interessen der Gläubiger dadurch messbar beeinträchtigt werden.
Wenn also ein Einkommen über der Pfändungsgrenze nicht zu erwarten ist, relativiert sich die Erwerbspflicht..
wenn Sie nur -belegbar- eingeschränkt erwerbsfähig sind, gilt gleiches..

Gehen Sie davon aus, dass das "starke" Auftreten ihres TH/Verwalters immerhin noch besser ist als das Vorspiegeln von Sanftmut bei gleichzeitigem "ins Messer laufen lassen"..
letzendlich wird er doch nur eine Akte anlegen und im Zweifel seine Mindestvergütung erhalten.
Dass er glaubt, Erwerbseinkommen Ihrerseits könne pfändbare Masse erzeugen, aus der heraus er sich bedienen kann, steht auf einem anderen Blatt.

Sie dürfen die Arbeitsgelegenheit natürlich nutzen..
Machen Sie sich ansonsten nicht zu viele Sorgen.. stellen sie die Unterlagen bzgl. Ihres Gesundheitszustandes zusammen..
Sprechen Sie auch mit der ARGE wegen der Dokumentation Ihres Arbeitslosigkeitsverlaufs - hier sollten entsprechende Erwerbsbemühungen ebenfalls festgehalten sein.

Sämtliche Unterlagen sollten Sie auch immer dem Gericht übersenden, damit sie zu Ihrer akte gelangen..


« Letzte Änderung: 17. März 2012, 09:56:49 von Insoman »
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Else KLing

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Re: Obliegenheiten , verminderte Erwerbsfähigkeit
« Antwort #3 am: 17. März 2012, 11:51:24 »

Zunächst einmal vielen Dank, "Insoman".

Verbraucherinso, ich dachte, man könne das durch die angegebenen tags sehen, bin noch sehr unerfahren, was Foren betrifft.

§ 4c InsO habe ich gelesen, bin allerdings verwirrt,verstehe so Einiges noch nicht und werde in jedem Fall versuchen, eine umfassende Beratung zu bekommen, die Sie ja hier sicher nicht leisten können.
Trotzdem versuche ich hier, noch zwei, drei Fragen loszuwerden, falls es möglich ist. Habe ich Sie richtig verstanden, dass zum jetzigen Zeitpunkt diese Obliegenheitspflichten noch nicht bestehen, und ab wann treten sie in Kraft?
RSB ist beantragt, es liegt Masseunzulänglichkeit vor. Ich bin davon ausgegangen, dass auch Verfahrenskostenstundung beantragt ist, oder geht das überhaupt erst nach Ablauf einer bestimmten Frist?
Ich möchte in jedem Fall alles richtig machen und mich auch um zumutbare Arbeit bemühen, wobei "zumutbar" scheinbar Auslegungssache ist, oder gibt es auch hier eine feste Definition?
Sollte das Verfahren nach Masseunzulänglichkeit eingestellt werden, (ich weiss, das ist schon gefragt und beantwortet worden, aber unterschiedlich), hat sich dann das ganze Verfahren eh erledigt, und ich stehe wieder mit allen Schulden da?
Gruß und Danke im Voraus, Else KLing
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Insoman

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Re: Obliegenheiten , verminderte Erwerbsfähigkeit
« Antwort #4 am: 17. März 2012, 16:17:21 »

Zitat
Habe ich Sie richtig verstanden, dass zum jetzigen Zeitpunkt diese Obliegenheitspflichten noch nicht bestehen, und ab wann treten sie in Kraft?

Die Obliegenheitspflichten nach § 295 InsO gelten nach jetziger Rechtsprechung ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens - mit Eintritt in die WVP.

Ein Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn entweder ein Kostenvorschuss geleistet oder die Stundung bewilligt ist (§ 26 (1) InsO).
Einstellung des Verfahrens kommt bei bewilligter Stundung dann eben auch nicht in Frage (§ 207 (1) Satz 2 InsO).

...Sie sollten aber schon über die Stundung Bescheid wissen, immerhin scheinen Sie ja den entsprechenden Antrag gestellt zu haben ...!?
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Else KLing

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Re: Obliegenheiten , verminderte Erwerbsfähigkeit
« Antwort #5 am: 17. März 2012, 16:51:39 »

Und wieder Danke für Ihre schnelle Antwort.

zitiere aus Beschluss vom Amtsgericht:
"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des xxx , weiterhin beteiligt: der Bezirksrevisor
werden dem Schuldner für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahrenskosten gem.§4a Abs.1,3InsO gestundet.
Gründe:
Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist begründet."
Dann folgt noch eine Erklärung, dass ich glaubhaft angegeben habe, dass meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bezahlung der Verfahrenskosten nicht ermöglichen.

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil, mir schwirrt nur einfach der Kopf, und ich bin nach dem Erstgespräch beim IV völlig durcheinander. :dntknw:
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G.Li
 
 

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