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Autor Thema: Pendlerpauschale als Lohnsteuerfreibetrag  (Gelesen 3023 mal)

Ralf1975

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Pendlerpauschale als Lohnsteuerfreibetrag
« am: 16. Januar 2012, 11:58:02 »

Hallo zusammen,

um in die Arbeit zu kommen, fahre ich täglich 75km einfach. Durch die doch recht hohe Fahrleistung fällt die jährliche Steuererstattung entsprechend aus. Leider versumpft die Erstattung komplett in der Masse und ich überlege mir jetzt, die Pendlerpauschale als Lohnsteuerfreibetrag eintragen zu lassen um somit monatlich mehr in der Tasche zu haben.

Muss ich dabei etwas beachten?

Vielen Dank :)

Ralf
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Insoman

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Re: Pendlerpauschale als Lohnsteuerfreibetrag
« Antwort #1 am: 16. Januar 2012, 12:37:20 »

Durch einen Freibetrag wird Ihr monatliches Netto erhöht und es entstehen möglicherweise pfändbare Anteile...
die in Ihrer Gesamtheit natürlich geringer ausfallen würden als eine Komplettpfändung der Erstattung.
Mit Eintritt in die WVP schulden Sie andererseits eine Steuererstattung nicht mehr an die Masse.
Hier muss einfach abgewägt werden..
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Ralf1975

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Re: Pendlerpauschale als Lohnsteuerfreibetrag
« Antwort #2 am: 16. Januar 2012, 12:41:41 »

Vielen Dank für diese Antwort. Dann werde ich den Freibetrag noch nicht eintragen lassen und hoffe auf baldigen Abschluss des Inso-Verfahrens und auf Eintritt in die WVP.

Danke :thumbup:
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Insokalle

Re: Pendlerpauschale als Lohnsteuerfreibetrag
« Antwort #3 am: 17. Januar 2012, 09:53:21 »

Falls pfändbares Einkommen abgeführt wird, wäre ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zu überlegen.
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Ralf1975

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Re: Pendlerpauschale als Lohnsteuerfreibetrag
« Antwort #4 am: 22. Januar 2012, 16:26:30 »

Muss ich diesen Antrag bei dem Amtsgericht stellen, bei dem auch das Verfahren eröffnet wurde? Gibts da Beispiele für den Antrag oder Ähnliches?

Danke :)
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Insoman

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Re: Pendlerpauschale als Lohnsteuerfreibetrag
« Antwort #5 am: 22. Januar 2012, 16:35:04 »

Zitat
Muss ich diesen Antrag bei dem Amtsgericht stellen, bei dem auch das Verfahren eröffnet wurde?
Ja.
Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden..zumindest nicht, wenn sie ihn persönlich stellen.
Das Gericht ist angehalten, Ihren Willen aus dem Antrag "herauszulesen".
Führen sie alle Begründungen an, die für eine Erhöhung sprechen.
Die Erfolgschancen stehen recht gut.. :thumbup:
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