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Autor Thema: Pfänbarer Betrag  (Gelesen 2413 mal)

pascalos

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Pfänbarer Betrag
« am: 07. Mai 2010, 00:48:55 »

Hallo zusammen,

ich befinde mich nun seit ca. 1 1/2 Jahren in der Privatinsolvenz.
Nun hätte ich da einige Fragen bzgl. des Pfänbaren Betrages.

Ich verdiene Netto 1600 €. Dazu kommt ab Juni ein 400 € Job.

Meine Frau bekommt Elterngeld von 401 € + Kindergeld 184 € und auch ab Juni ein 400 € Job.

Wieviel wird dann angerechnet?

Ich habe mir das so gedacht:

1600
  400

2000 Mein verdienst.

  401
  184
  400

985 Verdienst meiner Frau.

Nun werde ich für Sie ja dann nicht mehr unterhaltspflichtig sein oder?
Demnach müsste ich lt. Tabelle ca.320 € abtreten?!

Ist das richtig?

Wäre super wenn mir da jemand helfen könnte!!!

LG
Pascalos
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deagle

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Re: Pfänbarer Betrag
« Antwort #1 am: 07. Mai 2010, 05:43:22 »

Das liegt alleine im Ermessen des Insolvenzgerichtes ob:

1.) Deine Frau bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wird
2.) Dein 400€ Job sowie dein Gehalt bei der berechnung der pfändbaren Beiträge zusammengelegt wird**

Beides bedarf eines Beschlusses des Gerichts!

Grundsätzlich ist das Kindergeld Pfändungsfrei

** Sollte das Insolvenzgericht die Meinung vertreten, dass deine Einkommen zusammengelegt werden, würde ich nach 850 a (1)  ZPO beantragen die hälfte der Mehrarbeit aus dem 400 € Job nicht zu berücksichtigen.

in deinem Fall würde die Rechnung dann so aussehen

Lohn Netto 1.600 €
Nebenjob      400 €
Gesamt       2.000 €
Abzgl             200 € (die hälfte der geleisteten Mehrarbeit)
Ergibt         1.800 € Pfändbares Einkommen

Ohne berücksichtigung der Ehefrau wäre ein Betrag von 222,05 € abzuführen
Mit berücksichtigung der Ehefrau wäre ein Betrag von 91,01 € abzuführen


Wenn schon Insolvenz (im aufgehobeben Verfahren) und Nebenverdienst, dann am besten aus einer Selbstständigkeit, da diese von der Abtretungserklärung nach § 287 II S.1 InsO nicht erfasst wird.
Die Regelung des 295 II Inso trifft dann auch nicht zu, da Du deinen obliegenheiten nach § 295 I Inso nachkommst.
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Insokalle

Re: Pfänbarer Betrag
« Antwort #2 am: 07. Mai 2010, 17:10:29 »



Wenn schon Insolvenz (im aufgehobeben Verfahren) und Nebenverdienst, dann am besten aus einer Selbstständigkeit, da diese von der Abtretungserklärung nach § 287 II S.1 InsO nicht erfasst wird.
Die Regelung des 295 II Inso trifft dann auch nicht zu, da Du deinen obliegenheiten nach § 295 I Inso nachkommst.


Das sehe ich anders. Je nach Fallgestaltung wird man § 295 Abs. 2 InsO i.d.R. trotzdem anwenden müssen.
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deagle

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Re: Pfänbarer Betrag
« Antwort #3 am: 07. Mai 2010, 18:43:15 »

Ein Stuhl zwei Meinungen.... (oder wie war das nochmal)

Nach Aufhebung des Verfahrens hat der Schuldner nach 295 I Satz1
"eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen"

Wenn jemand in Vollzeit arbeitet, gehe ich davon aus das seine Erwerbstätigkeit angemessen ist (sonst würde er ja gegen seine Obliegenheiten verstoßen)

der 287 sagt...

dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (dem er ja nachgeht und aus dem er ja abführt)
oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (an deren Stelle trifft ja nicht zu, er führt ja aus einem Dienstverhältnis ab)
für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.

Der 295 sagt weiter

(2) Soweit der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.  (das er ja eingegangen ist und daraus auch abführt)

Habe selbst einen Beschluss eines Süddeutschen Insolvenzgerichtes vorliegen, der diese Vorgehensweise genau so bestätigt.

Credo:
...Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bleibt deshalb bei der Berechnung des an die ..... abzuführenden Betrages nicht berücksichtigt.
« Letzte Änderung: 08. Mai 2010, 20:49:42 von deagle »
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Insokalle

Re: Pfänbarer Betrag
« Antwort #4 am: 07. Mai 2010, 20:00:26 »

Die Vergleiche hinken gewaltig. Aber ohne lange Romane zu schreiben: Ich halte die angebliche Entscheidung für eine Fehlentscheidung.
Wäre ich Gläubiger wüßte ich, was ich machen würde.
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deagle

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Re: Pfänbarer Betrag
« Antwort #5 am: 08. Mai 2010, 20:12:38 »

Na dann bin ich froh das sowohl  mein BGH zugelassener RA Dr. K, sowie der Richter am Insolvenzgericht Hr. N eine andere Meinung vertreten haben...
was sollte der Gläubiger denn tun, Ne InsoG Entscheidung anfechten?

Dein "Schuldner" wäre ich trotzdem gerne^^
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