Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: buzze07 am 20. September 2007, 19:33:24
-
Moin moin,
ich bin neu und wollte mich erstmal vorstellen.
Mein Name ist Mike, bin 34 Jahre alt und arbeite als Disponent.
Im Jahr 2004 bin ich zur Schuldnerberatung gegangen und wollte Insolvenz beantragen.
Ich habe nur einen Gläubiger. Er hat sich ohne Gericht auf den Rückzahlungsplan ( nur den pfändbaren Teil meines Netto-Lohnes ) eingelassen.
Ich zahle seit Oktober 2004 jeden Monat 42,00 Euro.
Nun gibt es seit dem 01. 07. 2005 die neue Tabelle. Demzufolge beträgt der pfändbare Teil nur noch 3,40 Euro.
Jetzt meine Frage:
Wird der Betrag automatisch angeglichen oder muss ich mich irgendwo melden ? Ich habe bis jetzt die 42,00 Euro brav bezahlt aber das sind im Monat immerhin 38,60 Euro zuviel. Da kann man besseres mit anfangen.
Danke schon mal für eure Antworten.
Liebe Grüße
Mike
-
Hallo Mike,
da müsste man den Wortlaut der Vereinbarung kennen, die geschlossen wurde.
Wenn vereinbart wurde, dass der gem. § 850c ZPO pfändbare Betrag abzuführen ist,
wäre eine Anpassung möglich. Gleiches im Fall eines höheren oder niedrigerem
Einkommens.
Gruss
Feuerwald
-
Hallo Feuerwald,
im Vertrag ist nur der Pfändbare Anteil meines Netto Lohnes genannt.
Kann ich den Betrag dann selbst, bzw mein Arbeitgeber kürzen oder muss ich dies mit der Schuldnerberatung absprechen ?
Danke und Gruß
Mike
-
Wie "nur genannt" ?
- als Zahl zum damaligen pfändbaren Betrag, dann wäre es ein starrer Plan und ist weiterhin einzuhalten.
- in Worten "pfändbarer Betrag" dann sollte es flexibel und somit anpassbar sein.
Ist denn die Einigung auf einen Endbetrag oder auf eine Laufzeit festgeschrieben?
-
Hallo,
zu den Fragen :
in Worten "pfändbarer Betrag" dann sollte es flexibel und somit anpassbar sein.
Ja, pfändbarer Betrag steht in Worten dort.
Ist denn die Einigung auf einen Endbetrag oder auf eine Laufzeit festgeschrieben?
Ich habe einen Zahlplan von Oktober 2004 bis September 2010, wo jeden MOnat 42 Euro notiert sind.
Ich kann also den Betrag kürzen ? Wo soll ich das machen ? Eigenständig oder mit der Schuldnerberatung absprechen ?
Danke
-
Wenn der Plan mit Hilfe der SB erstellt wurde, sollten Sie eine Änderung auch mit denen gemeinsam vornehmen.
Die zum Plan gehörende Tabelle spiegelt ja nur den damaligen Stand wieder(wenn flexibler Plan).
Ist denn nach den 72 Monaten die Forderung bezahlt?
Wenn nein, was wurde bezüglich des Schulderlasses vereinbart?
-
Wenn Sie die Möglichkeiten haben, sollten Sie das mit Ihrer SB besprechen.
Ein flexibler an § 850c ZPO angelehnter Plan sieht in der Regel vor, den monatlich nach den gesetzlichen Vorschrfiten pfändbaren Betrag für die Laufzeit x abzuführen, wobei meist die Obliegenheiten gem. § 295 InsO (Erwerbsoblietgenheiten) mit eingebaut sind. Der Zahlplan an sich ist dann nur eine Prognose (Vorausschau) und nicht bindend.
Gruss
Feuerwald