Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: djmicha68 am 05. Juli 2013, 11:04:24

Titel: Pfändung aufgrund Fehler des Insolvenzverwalters? IK,WVP,nach 2007
Beitrag von: djmicha68 am 05. Juli 2013, 11:04:24
Hallo Zusammen,

ich habe da mal eine Frage, da ich heute schier aus den Wolken gefallen bin.
Ich bin im April 2014 mit der Privat InsO fertig.
Heute bekomme ich ein Schreiben, das nach Prüfung der Einkommensnachweise aus 2010,2011,2012 pfändbare Einkommen erzielt wurde (Weinachtsgeld). Insgesamt über 550,- Euro. Ich habe aber jedes Jahr meine Einkommensnachweise an den Verwalter geschickt und bin immer meinen Pflichten nachgekommen. Es wurde durch den InsO Verwalter versäumt die InsO bei meinem Arbeitgeber bekannt zu geben. Ist das wirklich rechtens so, dass ich nun das nachbezhalen muss, obwohl mich in keinster wissender Weise eine Schuld trifft???

Vielen Dank im voraus!
Titel: Re: Pfändung aufgrund Fehler des Insolvenzverwalters? IK,WVP,nach 2007
Beitrag von: Der_Alte am 05. Juli 2013, 13:22:01
ja, denn es obliegt auch Ihnen zu prüfen, ob pfändbare Anteile versehentlich an Sie ausgezahlt worden sind. Diese hätten Sie an den Treuhänder weiterreichen müssen.

BGH, Beschluss vom 7. 4. 2011 - IX ZB 40/10, insbesondere Randziffer 11:

"aa) Von dieser Verpflichtung [dem Arbeitgeber die Abtretung offen zu legen]ist der Treuhänder abgewichen, indem er im Einvernehmen mit dem Schuldner von der Vorlage der Abtretungserklärung bei dessen Arbeitgeber abgesehen hat. Diese möglicherweise letztlich nicht unbedenkliche Vorgehensweise entbindet den Schuldner jedenfalls nicht davon, monatlich die Beträge an den Treuhänder abzuführen, die im Fall der Unterrichtung des Arbeitgebers von der Abtretungserklärung vom Arbeitgeber abzuführen gewesen wären. Den Treuhänder trifft daher die Pflicht, die vom Schuldner monatlich abzuführenden Beträge anhand der jeweils zu aktualisierenden Angaben des Schuldners nach Maßgabe der §§ 850 ff ZPO zu ermitteln und vom Schuldner einzufordern."
Titel: Re: Pfändung aufgrund Fehler des Insolvenzverwalters? IK,WVP,nach 2007
Beitrag von: djmicha68 am 05. Juli 2013, 17:24:38

Von dieser Verpflichtung [dem Arbeitgeber die Abtretung offen zu legen]ist der Treuhänder abgewichen, indem er im Einvernehmen mit dem Schuldner von der Vorlage der Abtretungserklärung bei dessen Arbeitgeber abgesehen hat


aber ich habe nichts dergleichen unterschrieben.
Titel: Re: Pfändung aufgrund Fehler des Insolvenzverwalters? IK,WVP,nach 2007
Beitrag von: Feuerwald am 05. Juli 2013, 18:36:41

"Ich habe aber jedes Jahr meine Einkommensnachweise an den Verwalter geschickt und bin immer meinen Pflichten nachgekommen"

bb) Dieser Pflicht hat der Treuhänder vorliegend nicht genügt. Hätte er die vom Schuldner abzuführenden Beträge anstelle des Arbeitgebers des Schuldners regelmäßig berechnet, wie es seine Aufgabe war, nachdem er die Abtretungserklärung dem Arbeitgeber nicht vorgelegt hat, hätte sich nicht eine Nachforderung von mehr als 15. 000 € für den Zeitraum Mai 2008 bis April 2009 ergeben dürfen. Diese Nachforderung erfasst zudem nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht einmal den vollen vom Schuldner abzuführenden Betrag, weil der Treuhänder es unterlassen hat, die vom Arbeitgeber des Schuldners zur Verfügung gestellten "geldwerten Leistungen" zu berechnen (zu deren Berücksichtigung entsprechend § 850e Nr. 3 ZPO Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 287 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 287 Rn. 37).13   

c) Allerdings kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung aufgrund der fehlerhaften Verfahrensweise des Treuhänders nicht versagt werden, weil der Schuldner die vom Treuhänder berechneten Beträge an den Treuhänder abgeführt hat. Insoweit ist es im Rahmen der Anwendung des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO unerheblich, ob der Schuldner die nach der Gesetzeslage von ihm zu entrichtenden Beträge gezahlt hat. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt nur das "Verheimlichen" von Bezügen, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, zur Versagung der Restschuldbefreiung. Berechnet der Treuhänder dagegen die abzuführenden Beträge fehlerhaft, obwohl er durch den Schuldner zutreffend und vollständig informiert worden ist, hat das Zurückbleiben der Zahlungen des Schuldners hinter den bei zutreffender Berechnung geschuldeten Beträge für die Versagung der Restschuldbefreiung mangels Verletzung einer Obliegenheit des Schuldners keine Bedeutung. Soweit kein kollusives Zusammenwirken vorliegt, können sich allenfalls Nachforderungsansprüche gegen den Schuldner oder Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder bei pflichtwidriger Berechnung der vom Schuldner abzuführenden Beträge ergeben.


=> Sachverhalt schriftlich zusammenfassen und Kopie ans Insolvenzgericht senden. Sie haben nicht unredlich gehandelt, Sie haben keine Einkünfte verheimlicht. Mit dem TH eine Ratenzahlung vereinbaren, damit die Sache geheilt wird.

 
Titel: Re: Pfändung aufgrund Fehler des Insolvenzverwalters? IK,WVP,nach 2007
Beitrag von: Der_Alte am 06. Juli 2013, 09:25:26
aber ich habe nichts dergleichen unterschrieben.

Wenn Sie die Abtretungserklärung nicht unterschrieben hätten, wäre das Insolvenzverfahren gar nicht eröffnet worden. (§ 287 Abs. 2 InsO)
Titel: Re: Pfändung aufgrund Fehler des Insolvenzverwalters? IK,WVP,nach 2007
Beitrag von: Roja54 am 14. Juli 2013, 13:39:31

Hallöchen djmicha68 ,

Zitat
denn es obliegt auch Ihnen zu prüfen, ob pfändbare Anteile versehentlich an Sie ausgezahlt worden sind.

Der_Alte hat recht (wie immer  :wink:). Ich weiß von was ich rede (hab PI hinter mir  :juchu:)

Ich habe, nach anfänglichen Schwierigkeiten, dank dieses Forums und der Tipps/Rat/Hilfe, angefangen den pfändbaren Anteil im Voraus zu errechnen, vom Nettogehalt abzuziehen und dann letztendlich mit dem Betrag verglichen der auf dem Konto gelandet ist.

Auf diese Weise kam zutage, 1. wenn etwas nicht stimmte und 2. dass mein AG die ersten 7 Monate, zu viel an den TH überwiesen hatte, insgesamt einen 4 stelligen Betrag. :neutral:

Nachdem ich diese Feststellung meiner TH mitgeteilt hatte, auch "vorrechnen" und belegen konnte, überwies mir Diese den vollen Betrag, netterweise, zurück, wozu sie nicht verpflichtet gewesen wäre. :wow:

Allerdings habe ich auch meinerseits unberechtigt erhaltene Beträge auf das TH Konto freiwillig überwiesen.

Das letzte Jahr musste ich dann den pfändbaren Anteil selber überweisen, weil mein AG das nicht mehr machen wollte, bzw. nur gegen Bezahlung  :shock:.

Da bis dahin alles korrekt war, stimmte meine TH zu, zumal sie auch der Meinung war, dass das Verhalten meines AG unmöglich sei.

Das Ausrechnen/Ermitteln des pfändbaren Anteils ist mit Hilfe eines Gehaltsrechners (Focus Chip Online, Barmer) und der Pfändungstabelle gar nicht so schwer.  :cheesy:.

Aber der Vorschlag von Feuerwald ist gut und überlegenswert, alles ist besser als RSB Versagung, wegen ein paar Hundert € und schließlich bleibt ja noch die Möglichkeit, dass das Insolvenzgericht auf "nicht schuldhaft verursacht vom Schuldner" erkennt.

In diesem Sinne...alles Gute  :wink:

Roja