Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: tomasgran am 04. April 2012, 15:16:20

Titel: Pfändung der VBLU
Beitrag von: tomasgran am 04. April 2012, 15:16:20
Hallo zusammen
Bin in wohlverhaltenperode
TH möchte seit drei Jahr die betriebliche Altersvorsorge Betrag wird ausschließlich vom Arbeitgeber bezahlt (4,6% vom Rentenbeitrag)
TH behauptet nun ich würde mein Gehaltsenken und die Gläuber betrügen.
kann mir jemand helfen und wenn ja mit eventuellem § oder Urteil

Danke im vorraus
Titel: Re: Pfändung der VBLU
Beitrag von: paps am 07. April 2012, 13:11:27
Wurde die bAV vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingerichtet?
Titel: Re: Pfändung der VBLU
Beitrag von: tomasgran am 09. April 2012, 11:20:55
hallo
erstmal für alle
frohe ostern.

insolvenz wurde im okober 06 beantragt
der arbeitgeber hat die laut tarifvertrag eingeführte BAv ab november 2008 abgeschlossen versicherungsnehmer arbeitgeber versicherte person ich
Titel: Re: Pfändung der VBLU
Beitrag von: paps am 09. April 2012, 14:42:24
An dieser Konstellation scheiden sich die Geister.

Wurde die BAV vor Eröffnung abgeschlossen, bleibt sie meist unberücksichtigt.

Beim Abschluss während des Verfahrens oder der WVP gibt es regelmäßig dann Probleme. wenn der pfändbare Betrag dadurch vermindert wird.

Das BAG hatte aber bereits außerhalb der Inso wie folgt geurteilt:

Gehaltsumwandlungsversicherungen bleiben von der Pfändung verschont und der Vorteil ist nicht dem Netto zuzurechnen
BAG 17.02.1998 – 3AZR 611/97


Hauptansatzpunkt ist, dass der AG dem AN keinen Lohn in dieser Höhe schuldet, sondern nur eine Versprechen der Altersvorsorge abgibt.

Haben Sie jetzt bei unverändertem Bruttolohn eine solche Vorsorge abgeschlossen, entsteht eben das Problem der Minderung des Pfändungsbetrages bei gleichem Brutto.
Sie sollten zunächst gegenüber dem TH mit dem BAG Urteil argumentieren.
Titel: Re: Pfändung der VBLU
Beitrag von: tomasgran am 09. April 2012, 20:20:06
hallo
es handelt sich um keine gehaltsumwandlung
es ist eine im tarifvertrag vereinbarte betriebliche altersversorgung die nur vom arbeitgeber bezahlt wird und kann auch nicht durch freiwillige zusatz beiträge augestockt werden.
es besteht auch eine unverfallbarkeit.
bei vorzeitigem arbeitgeberwechsel gehen die beiträge an ag zurück.