"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Pfändung eines fiktiven Gehalts !?  (Gelesen 2551 mal)

Sven1971

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1
Pfändung eines fiktiven Gehalts !?
« am: 29. März 2011, 16:27:59 »

Hallo,
ich habe folgendes Problem oder besser gesagt eine Frage dazu !

Ich bin in der Verbraucherinsolvenz und das Verfahren wurde nach dem 01.07.2007 eröffnet.
Ich habe eine Ausbildung zum Tierheilpraktiker abgeschlossen und bin dabei mich Selbstständig zu machen. Nun schreibt mir der Treuhände, das das kein Problem ist, aber es müsste geklärt werden - wieviel ein Tierheilpraktiker in Festanstellung verdient.
Dann könnte man dieses fiktive Gehalt nehmen und nach der Pfändungstabelle schauen was ich monatlich an die Gläubiger abgeben müsse.
Er schreibt auch das mein tatsächlicher Gewinn irrelevant wäre um die zu pfändende Summe zu berechnen.
Ist das ganze so richtig ?
Ich bekomme die ersten 6 Monate weiterhin Hartz 4 und weiß ja nunmal nicht wie es am Anfang läuft.
Es kann doch nicht sein, das ich als Beispiel nun in einer Festanstellung 1500 € verdienen würde ( was dann so festgelegt wird )und davon der Pfändungsbetrag berechnet wird.
Das würde ja heißen, das ich von meinem Regelsatz, wenn es die ersten Monate anläuft, diese Summe bezahlen müsste.
das Amt will ja auch einen Teil des Gewinnes und wenn es Gut läuft, wird der Gewinn mit dem Regelsatz verrechnet.
Wer hat den in diesem Fall die stärkeren Rechte ? Amt oder Treuhänder ?
Weiß jemand wie das ganze gehandhabt wird ? Ich wäre Euch für eEure Hilfe wahnsinnig dankbar, da ich nicht weiß wie das ganze nun läuft.

Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Pfändung eines fiktiven Gehalts !?
« Antwort #1 am: 29. März 2011, 16:59:33 »

zunächst sollten Sie mal nach §295(2) das Forum durchsuchen.

Grundsätzlich hat der IV Recht.
Wird die selbständige Tätigkeit freigegeben, wird die Abführung des Betrags nach dem sog. Vergleichseinkommen durchgeführt.
Ist das mögliche Bruttoeinkommen eines angestellten Therapeuten bekannt, kann auf ihren speziellen Fall das mögliche Netto ausgerechnet und danach der pfändbae Betrag bestimmt werden.

Die stärkeren Rechte hat keiner, da sich die Grundlagen aus unterschiedlichen Gesetzen ergeben.
Die Abführung an den TH ist ja auch nur eine fiktive Berechnung und orientiert sich nicht an den realen Verhältnissen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Achdujeh

  • Gast
Re: Pfändung eines fiktiven Gehalts !?
« Antwort #2 am: 29. März 2011, 19:18:38 »

Zu ergänzen ist, dass der Selbständige allerdings keine monatlichen Zahlungen leisten muss, sondern frei in der Wahl des Zeitpunktes ist, zu dem er den fälligen Betrag an den TH überweist.

Bei einem Tierheilpraktiker dürfte es nun schwierig werden mit dem fiktiven Einkommen, denn dieser Tätigkeit entspricht wohl kein gängiger Beruf.

Wenn man nun trotzdem ein fiktives Einkommen bestimmen könnte, der Selbständige aber nicht genug einnimmt, um daraus dann etwas an den TH abzuführen, muss sich der Selbständige um ein entsprechendes Arbeitseinkommen bemühen, um nicht gegen die Erwerbsobliegenheit zu verstoßen.

Diese Verpflichtung entfällt wiederum, wenn nach Einsatz des gesunden Menschenverstandes nicht zu erwarten ist, dass durch eine abhängige Beschäftigung pfändbares Einkommen entsteht. Wenn also z.B. gesundheitliche Gründe, die Ausbildung oder das Alter nicht erwarten lassen, dass überhaupt ein Job zu bekommen ist, oder nur einer, bei dem kein pfändbares Einkommen entsteht, ist es kein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, sich nicht zu bewerben.

Die Selbständigkeit im RSB-Verfahren ist also mit einigen Unwägbarkeiten behaftet.

FG Achdujeh
Gespeichert
 

tomwr

Re: Pfändung eines fiktiven Gehalts !?
« Antwort #3 am: 30. März 2011, 16:59:02 »

Ich bin in der Verbraucherinsolvenz und das Verfahren wurde nach dem 01.07.2007 eröffnet.

Um da was Kluges zu schreiben müsste man wissen in welchem Stadium das Verfahren ist. Keine Ahnung was mit "NACH 01.07.2007 eröffnet" gemeint ist. Das kann auch vor ein paar Wochen gewesen sein. Ist das Verfahren schon aufgehoben oder nicht ? (WVP ???) Das hätte man ja wenigstens dazu schreiben können.
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Pfändung eines fiktiven Gehalts !?
« Antwort #4 am: 31. März 2011, 17:09:24 »

Die Mitteilung mit dem 01.07.2007 ist insofern wichtig, da zu diesem Zeitpunkt einige Punkte in der InsO neugefasst wurden.
Unter anderem eben die mögliche Freigabe des Gewerbes im lfd. Verfahren.

Ansonsten gebe ich dir recht, dass der Verfahrensstand für fundierte Antworten absolut notwendig ist.

Da aber meine Antwort bereits mit einem "Danke" versehen wurde, gehe ich mal davon aus, dass sie ausreichend war.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz