Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Guenter648 am 26. Mai 2010, 15:42:34
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Bei einem Bekannten wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren vor ca. 4 Wochen eröffnet. Sein Nettogehalt beträgt knapp € 1.600,00, keine Unterhaltsverpflichtungen. Es liegt eine Gehaltsabtretung an die VW-Bank vor und der Arbeitgeber pfändet und überweist an diese für die nächsten 24 Monate € 423,40. Zusätzlich zieht der Arbeitgeber für ein vor der Insolvenz gewährtes Arbeitgeberdarlehen € 146,00 ein. Darf der Arbeitgeber das? Mit der Pfändung an den ersten Gläubiger ist doch die Pfändungsfreigrenze erreicht.
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"Die individuelle Pfändungsfreigrenze für Einkommen können Sie der Pfändungstabelle bzw. § 850 c ZPO entnehmen. Die Höhe richtet sich nach einem Grundfreibetrag, derzeit 990,00 €. Das darüber hinausgehende Einkommen wird anteilig der Pfändung unterworfen. Die Höhe richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen (!) Unterhaltsverpflichtungen, die ebenfalls den Freibetrag erhöhen. "
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Bei genauer Betrachtung dürfte es sich nicht um eine Pfändung in der Insolvenz handeln. Vielmehr stützt sich die VW-Bank auf die Lohnabtretung (keine Lohnpfändung) und der Arbeitgeber verrechnet (Sonderfall der Aufrechnung, ebenfalls keine Pfändung).
Nach dem geschilderten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass die VW-Bank wegen der Lohnabtretung zu Recht monatliche EUR 423,40 bekommt (Lohnabtretung ist zeitlich beschränkt insolvenzfest). Der Arbeitgeber darf nicht verrechnen, weil er Insolvenzgläubiger ist und seine Ansprüche nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen darf, also durch Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle.
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Wenn ich Arbeitgeber wäre,
der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Offenlegung der Abtretung der Bank ein Arbeitgeberdarlehen gewährt hätte, würde mich zunächst nichts davon abhalten, auch nach Eröffnung und nach Offenlegung der Abtretung der Bank die vereinbarte Raten weiterhin aufzurechnen. Fraglich wäre mir nur, ob es bei der vereinbarten Rate bleibt oder ob mit dem gänzlichen pfändbaren Betrag aufzurechnen wäre.
Was aber nicht geht, ist a) die Abtretung der Bank mit dem Pfändungsbetrag zu bedienen und b) obendrein noch die Raten für das Arbeitgeberdarlehen einzubehalten.
Wenn man lustig wäre, ließe sich nun 406 BGB, 91 InsO, 114 InsO und ggf. noch 41 InsO durchforsten, um herauszufinden, wie die Rechtslage und tatsächlich ist.
Dem Schuldner kann’s egal sein, denn m.E. muss der Arbeitgeber den unpfändbaren Betrag so oder so an den Arbeitnehmer auszahlen.