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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Pfändung nach der Insolvenz  (Gelesen 13942 mal)

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Pfändung nach der Insolvenz
« am: 08. März 2011, 13:28:29 »

Hallo zusammen

Ich war bis 2003 in einer Schuldnerberatungsstelle für die Vorbereitung meiner Privatinsolvenz, die aus einer Selbständigkeit heraus erfolgen sollte. [Normalerweise dauert sowas 3 - 4 Monate. Ich hatte eine saubere Akte vorgelegt und 4 Gläubiger.] Diese liessen sich über ein Jahr Zeit, bis ich in die Insolvenz kam.
2004 wurde das Verfahren eröffnet mit allen von mir angegebenen Gläubigern.
Ein Gläubiger wollte an der Insolvenz nicht teilnehmen.
Ende 2010 war ich mit der Privatinsolvenz fertig und bekam anfang des Jahres meinen Beschluß über die Restschuldbefreiung..
Der Gläubiger der nicht an der Insolvenz teilnehmen wollte hatte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren eine Pfändung auf meine Lebensversicherung gelegt.
Diese Pfändung blieb bestehen, da er ja nicht am Insolvenzverfahren teil nahm.

Nun bat ich mit dem Beschluß, dass er die Pfändung von meiner Lebensversicherung nehmen solle.
Daraufhin teilte er mir mit, dass er das nicht macht, da er nicht am Insolvenzverfahren teilgenoommen hat und somit der Beschluß für Ihn nicht gültig ist.
Weiterhin gibt er als Begründung an:
"Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 23.02.2004 ist dem ... am 16.04.2004 zugestellt worden. Am 25.10.2004 ist der Insolvenzantrag eingegangen. .... Zwischen Zustellung des Pfändungs und Überweisungsbeschluß liegt mehr als ein halbes Jahr. Dies hat zur folgedas dieser insolvenzfest ist und somit ein Absonderungsrecht zusteht. Einen Antrag für das Absonderrungsrecht musste nicht gestellt werden."

Darf er das nun? Was kann ich tun? Kann ich die Versicherung einfach kündigen?
Kann ich eine Pfändungsabwehrklage stellen die auch Erfolg hat?
Wenn alles seine Richtigkeit hat von Seiten des Gläubigers, dann braucht man keine Insolvenz, wenn es nach 6 offiziellen Jahren der Insolvenz einfach weiter geht als ob man nicht in der Insolvenz war.

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Maurice Garin

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #1 am: 08. März 2011, 16:00:48 »


Kann es sein, dass Sie die Frage hier kürzlich unter einem anderen Nick schonmal gestellt haben?

Grds. ist es so, dass die Forderung des besicherten Gläubigers nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, vgl. § 301 Abs. 2 InsO. Das Sicherungsrecht "überdauert" quasi das Insolvenzverfahren.

Ob der Gläubiger am Insolvenzverfahren teilgenommen hat, oder nicht spielt da keine Rolle.
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tomwr

Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #2 am: 08. März 2011, 16:25:13 »

Wenn alles seine Richtigkeit hat von Seiten des Gläubigers, dann braucht man keine Insolvenz, wenn es nach 6 offiziellen Jahren der Insolvenz einfach weiter geht als ob man nicht in der Insolvenz war.
Das kann man so pauschal nicht sagen.
Der IV hätte die LV genauso pfänden und verwerten können.
Der Gläubiger war halt schneller.
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paps

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #3 am: 08. März 2011, 17:19:11 »

Ist ein PfÜB einer Abtretung gleichzusetzen?

M.E. nicht.
Sonst würden alle Pfändungen, einschließlich Kontopfändung, nach der Inso Bestand haben.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Maurice Garin

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #4 am: 08. März 2011, 17:37:52 »

Sonst würden alle Pfändungen, einschließlich Kontopfändung, nach der Inso Bestand haben.

Soweit sie insolvenzfest waren - und damit ein Absonderungsrecht begründet wurde - tun sie das ja auch. Es dürfte halt nur recht selten sein, dass die Gläubiger diese Sicherheiten nicht verwerten. Bei Lebensversicherungen sieht es da anders aus. Es ist nicht gerade empfehlenswert, für eine gepfändete Versicherung noch Beiträge zu leisten. 
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tomwr

Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #5 am: 08. März 2011, 18:43:41 »

Zitat
§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #6 am: 08. März 2011, 20:19:56 »

Hallo zusammen

nein ich bin neu hier und habe bisher keine Frage gestellt und hab auch noch nicht so genau raus wie das hier alles so funktioniert.

Ich danke erstmal für alle Antworten.  :hi:

Vermutlich bin ich etwas blond und bin nun eigentlich genauso schlau wie vorher.  :dntknw:

Mein zuständiges Gericht, wo meine Insolvenz lag, sagte mir heute, sie dürfen nicht weiter Pfänden. Der Beschluß gilt auch für diesen Gläuber. Auf meine Frage, was ich nun tun soll kam ein kann ich ihnen auch nicht sagen.

Ich sehe es auch so, wenn Pfändungen bestehen bleiben dürfen, braucht man keine Insolvenz.

Ein Absonderungsantrag wurde nicht gestellt.
Was passiert, wenn ich die Versicherung nun kündige?
Klar der Gläubiger würde das Geld bekommen. Besser als 14 Jahre durch eine "Insolvenz" zu rennen.
Wie ich auf 14 Jahre komme?
Ein Jahr bis ich rein kam in die Insolvenz. 5 Gläubiger oder 4, gepackt in einem ordentlichen Ordner.
6 Jahre offizielle Insolvenz. Nun bis zum Ende der Versicherung 6 Jahre. Nochmal 3 Jahre bis meine Schufa wieder sauber ist.
Klar, den Fehler mit der Selbständigkeit habe ich gemacht. Aber ein bischen bitter, wenn man sich um alles schnellst möglich und sauber kümmert. 

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Maurice Garin

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #7 am: 08. März 2011, 23:46:18 »

Ich sehe es auch so, wenn Pfändungen bestehen bleiben dürfen, braucht man keine Insolvenz.

Da liegt Ihr Denkfehler. Ein Insolvenzverfahren dient dazu, das Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Für die übersteigenden Schulden gibt es dann die Restschuldbefreiung.

Der Anspruch aus dem LV-Vertrag war zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Vermögen. Die Verwertung im Insolvenzverfahren scheiterte aber daran, dass vorher schon ein Gläubiger darauf zugegriffen hatte. Und dieser Zugriff wird durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Diese dient - nomen est omen - der Befreiung von Restschulden und nicht dazu, dem Schuldern wieder Zugriff auf gepfändetes Vermögen zu verschaffen.

Zitat
Ein Absonderungsantrag wurde nicht gestellt.

Das ist auch nicht erforderlich.

Zitat
Was passiert, wenn ich die Versicherung nun kündige?

Das wird vermutlich gar nicht gehen, weil der Gläubiger sämtliche Rechte aus dem Vertrag gepfändet hat. Damit kann nur er kündigen. Oder z.B. die Versicherung, weil keine Beiträge mehr gezahlt werden.
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Prinz Poldi

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #8 am: 12. April 2011, 12:31:58 »

Hallo zusammen! Ich war der jenige der schon  einmal diese Frage gestellt hatte!
Zun dem das man die Versicherung hätte kündigen wollen aber nicht konnte ist schon eine Sauerrei.
Kann den ein Gläubiger der ein gültiges Pfandrecht an einer LV besitzt,so lange warten wie er will um die LV zu kündigen und zu verwerten?
Oder hätte er die LV zum Zeitpunkt der Insoeröffnung kündigen müßen um sein Absonderungsrecht auch geltend zu machen?
Zu dem muß man sich ja auch hinterfragen ob nicht ein Gläubiger sich an der LV bereichert wenn er nach Erteilung der Restschuldbefreiung auf die Beiträge zurückgreift die der Schuldner von seinem unpfändbaren Einkommen weiter gezahlt hat.Zu der Anmerkng der Schuldner sollte seine Beiträge einfach nicht mehr zahlen,kann ich nur darauf hinweisen das es einer Kündigung des Vertrages gleichkommt was er ja aber nicht kann.
Meines Erachtens müste der Glaübiger die LV sofort nach Eröffnung Inso bzw wenn der IV die LV freigibt verwerten ansonsten läuft er Gefahr von seinem Absonderungsrecht keinen Gebrauch mehr machen zu können.Den auch für Absonderungsberechtigte Gläubiger auf Gehaltszahlungen oder Lohn gibt es ja Fristen wie lange die Absonderung noch bestand hat.
Zu dem versuche ich auch mal den §301 Abs.2 Inso zu interpretieren! Dort steht doch ganz klar:das -im- Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt

Danke für eure Hilfe u. Antworten

@ Lines! Ich habe genau das selbe Problem und habe mir nun einen RA genommen der nun versucht die PFUB aufheben zu lassen. Was dabei rauskommt werde ich selbstverständlich hier mitteilen.
« Letzte Änderung: 12. April 2011, 12:43:46 von Prinz Poldi »
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Prinz Poldi

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #9 am: 26. April 2011, 15:52:01 »

Umfang der Restschuldbefreiung:
Die Restschuldbefreiung erfasst nicht nur die im Insolvenzverfahren angemeldeten
Forderungen, sondern die Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger, die am Verfahren hätten teilnehmen können. Der unberücksichtigt gebliebene Gläubiger kann seine Forderung nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen; ihre Vollstreckbarkeit entfällt. Dies gilt auch für Titel, die der Gläubiger gegen den Schuldner aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat. Dem Gläubiger ist es auch verwehrt, wegen der nicht oder verspätet zur Tabelle angemeldeten Forderung einen Titel zu erwirken.

Ausnahmen: Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen oder
Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
begründet worden sind (Neugläubiger).
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Maurice Garin

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #10 am: 26. April 2011, 17:37:12 »

Umfang der Restschuldbefreiung:
Die Restschuldbefreiung erfasst nicht nur die im Insolvenzverfahren angemeldeten
Forderungen, sondern die Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger, die am Verfahren hätten teilnehmen können. Der unberücksichtigt gebliebene Gläubiger kann seine Forderung nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen; ihre Vollstreckbarkeit entfällt. Dies gilt auch für Titel, die der Gläubiger gegen den Schuldner aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat. Dem Gläubiger ist es auch verwehrt, wegen der nicht oder verspätet zur Tabelle angemeldeten Forderung einen Titel zu erwirken.

Ausnahmen: Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen oder
Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
begründet worden sind (Neugläubiger).

Das ist alles richtig. Hilft Ihnen und dem TE aber nicht weiter, weil die Gläubiger in diesen Fällen bereits insolvenzfeste Absonderungsrechte an den LV hatten. Und diese überdauern die Restschuldbefreiung.
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Der_Alte

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #11 am: 26. April 2011, 19:23:28 »

Was bedeutet, dass er sich an der Auszahlung der LV gütlich tun kann; wenn die Forderung aber höher ist als der Auszahlungsbetrag der LV ist der Rest dank RSB nicht mehr einbringbar.

Zahlen Sie eigentlich noch Beiträge für die LV?
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Prinz Poldi

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #12 am: 27. April 2011, 10:49:47 »

Hallo zusammen!
LV war zum 01.03.2010 zuteilungsreif! Bis dahin wurden auch die Beiträge weiterbezahlt. Gläubiger hat bis heute nicht von seinem Absonderungsrecht gebrauch gemacht und hat dieses auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem TH angemeldet und sich auch nicht mit in die Insotabelle aufnehmen lassen.Die Forderungen des Gläubigers sind geringer als die LV hergeben würde.Durch den TH wurde die LV kurz nach der Eröffnung Inso freigegeben.
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Der_Alte

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #13 am: 28. April 2011, 08:10:15 »

Das Problem hat nichts mit der Insolvenz zu tun.

Schreiben Sie den Gläubiger an und teilen Sie mit, dass die LV ausgezahlt werden kann und er Ihnen mitteilen möchte, in welcher Höhe er aktuell Forderung geltend machen will. Weiterhin bitten Sie ihn der Versicherungsgesellschaft zu schreiben, dass er gegen Zahlung des Forderungsbetrages an ihn die Sicherungsrechte zurückgibt. Damit dürfte dann das Thema ein Ende finden.
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Niklas32

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #14 am: 16. Januar 2012, 09:45:25 »

Stimmt soweit...
Bevor man sich mit Insolvenz auseinander setzt, sollte man sich auch über andere Lösungsansätze informieren. www.bitte keine ungenehmigte Werbungfindest du diese, wie auch Ansprechpartner zu dem Thema

Viel GLück
« Letzte Änderung: 16. Januar 2012, 17:14:29 von paps »
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Insoman

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #15 am: 16. Januar 2012, 12:20:19 »

@Niklas32

Was soll denn dieser Hinweis auf eine komplett automatisierte Seite, auf der außer dem Impressum aber auch gar nichts auf eigene Gedanken schließen lässt?
Ich nenne das Irreführung...

Zitat
Stimmt soweit...
Glaube ich nicht, dass Sie das beurteilen können..
« Letzte Änderung: 16. Januar 2012, 12:22:01 von Insoman »
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

elga

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #16 am: 17. Januar 2012, 17:52:43 »

verstehe ich das hier richtig?
 wenn ein gläubiger, der in der gläubigerliste gefüht ist und sicherungsrechte hat, nicht an der insolvenz teilnimmt,dann kann der nach der pi die schuld einfordern?
geht das überhaupt, dass ein gläubiger, der mit in der liste steht, einfach nicht an der insolvenz teilnimmt?
wozu dann die insolvenz?
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McDuck

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #17 am: 17. Januar 2012, 18:48:43 »

da hätte ich auch eine Frage:

wenn Konto und/oder Gehalt (lange genung) gepfändet ist, kann der Gläubiger auf die Teilnahme an der PI verzichten und hinterher weiterpfänden? Und falls ja, was wäre 'lange genug'?

thx
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Der_Alte

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Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #18 am: 17. Januar 2012, 18:57:52 »

@elga

Das kann er tun, wenn denn die Sicherung ausreicht, um seine Forderungen zu befriedigen. Ansonsten geht seine Forderung auch mit in die RSB, so dass er möglicherweise nur einen Teil seiner Forderung bekommt.

@McDuck

Ein Pfändungsgläubiger hat diese Möglichkeit nicht. Die Pfändung endet mit Beginn des Insolvenzverfahrens, egal ob er seine Forderung anmeldet oder nicht. Er wird dann im Rahmen der Quote berücksichtigt, soweit er angemeldet hat. Nach Erteilung der RSB ist seine Forderung nicht mehr einzufordern.
Das beschriebene Konstrukt betrifft nur Sicherheiten, die man für einen Kredit gegeben hat wie zum Beispiel eine Grundschuld oder eine Lebensversicherung.
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Insokalle

Re: Pfändung nach der Insolvenz
« Antwort #19 am: 18. Januar 2012, 11:16:19 »

Oder anders gesagt, nimmt der Gläubiger nicht an dem Verfahren teil, schießt er ein Eigentor, wenn er auf eine mögliche Quote verzichtet.

Es gibt indes vom letzten Jahr tatsächlich eine gläubigerfreundliche Entscheidung vom BGH: Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen.
Das bedeutet: Ist die Pfändung insolvenzfest, also beispielsweise außerhalb des Monats- oder 3-Monats-Zeitraums, dann lebt sie wieder auf, wenn das Verfahren ohne RSB endet oder die RSB versagt wird. Für den Gläubiger kann es damit auch deswegen vorteilhaft sein, wenn er möglichst früh pfändet.
Das ist ein Sonderfall für Bezüge, der auf § 114 InsO beruht.

Bei allen anderen muss man wohl oder übel § 301 Abs. 2 InsO berücksichtigen. Bei insolvenzfester Kontopfändung müsste ich drüber nachdenken, was passiert, wenn später Geld draufgehen würde. Sicherheitshalber würde ich das Konto nicht mehr benutzen.


« Letzte Änderung: 18. Januar 2012, 11:26:33 von Insokalle »
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