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Autor Thema: Pfändung und Freibetrag  (Gelesen 5100 mal)

lenchik22

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Pfändung und Freibetrag
« am: 14. Juni 2010, 13:34:40 »

Hallo liebe Forumler,

habe eine Frage. Unser TH hat ja einen Antrag gestellt, dass ich bei meinem Mann als unterhalstpflichtige Person nicht mehr berücksichtigt werden sollte. Jetzt ist der Beschluss vom Gericht da. Ich werde nicht berücksichtigt. Zum Kind steht nichts dazu, was doch bedeutet, dass er weiterhin berückstichtigt wird bei uns beiden oder?

Meine eigentliche Frage, meinem Mann wurde ein Freibetrag zugesprochen aufgrund von hohen Fahrtkosten (Strecke über 30 km). Der Betrag ist in Höhe von 264,-. Wie wird es nun gerechnet??? Heißt es Pfändungsfreibetrag (inkl. 1 unterhalstpflichtige Person) + Freibetrag? Oder? Dann würde es heißen, dass mein Mann einen Freibetrag in Höhe von 1623,99 € hätte, was ja mehr beträgt, als wenn ich berücksichtigt werden würde....  :gruebel:

Kennt sich einer von euch aus mit so was?

LG
Lena
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Fallera

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« Letzte Änderung: 14. Juni 2010, 13:45:53 von Fallera »
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lenchik22

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Re: Pfändung und Freibetrag
« Antwort #2 am: 14. Juni 2010, 13:51:46 »

Danke Fallera,

unter Punkt 11 steht, dass es nicht sein darf, dass kein Pfändbarer Betrag dadurch entstehen darf. Bei uns im Bescheid steht so was nicht. Heißt es, wir können davon ausgehen, dass uns kompletter Freibetrag zusteht?

Ich frage deswegen, weil ich es verstehen will, falls der AG die Sachen falsch abrechnet. Ich glaube nämlich nicht, dass der Treuhänder da die richtig aufklärt zu der Situation. Ich habe den AG schon vorgewarnt, aber ich denke, die kriegen schon ein Schreiben vom TH, wo es drin steht.

Es wäre nämlich so, wenn mein Mann wieder so ein Lohn bekommt wie die letzten beiden Monaten, Pfändungsbetrag 42,05 oder 62,05, je nachdem wie hoch sein Lohn ist. Durch den Freibetrag wäre es bei 0,00 €. Und weil es ja nicht sein darf...  :dntknw:

Obwohl, ich mache mir da wohl zu viele Gedanken. Ist nicht viel Geld und bald ist ja das zweite Kind da...

Trotzdem interessiert mich so was.

Lg und Danke
Lena
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Fallera

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Re: Pfändung und Freibetrag
« Antwort #3 am: 14. Juni 2010, 14:08:36 »

HI Lena,

wie ist den der Beschluss vom Gericht genau verfasst.?

Gruß
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lenchik22

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Re: Pfändung und Freibetrag
« Antwort #4 am: 14. Juni 2010, 14:40:06 »

Also da steht zuerst unter Beschlüsse:

Frau wird unberücksichtigt.

Für die Fahrtkosten erhält der Schuldner einen weiteren Freibetrag von 264,-/Monat. Gründe: Die entsprechenden Angaben des Schuldners in seinem Schreiben werden als richtig unterstellt (was für ne Wortwahl  :rolleyes:). Daher hat in ständiger Rechtsprechung von Amts- und Landgericht Bamberg (z. B. 1 IK 406/06 und 3 T 223/09 - keine Ahnung was für Zahlen das sind) in Anwendung der Entscheidung des LG Halle, 14 T 33/00, der SChuldner einen Anspruch auf einen erhöhten Freibetrag, soweit die einfache Fahrtstrecke 30 km übersteigt.

Ansonsten steht unten noch im SChreiben: Schuldner wird darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskosten von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind. Diese sind lediglich gestundet und werden nach ERteilung der Restschuldbefreiung erhoben. Die Zahlung in Raten wird dringend empfohlen! - Das heißt, dass die Kosten nach 6 Jahren bezahlt werden sollten? Wir können aber in der WVP dafür sparen oder? WEiß zwar nicht, wie viel das ist.... aber schaden kann es ja nicht.
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Fallera

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Re: Pfändung und Freibetrag
« Antwort #5 am: 14. Juni 2010, 14:46:13 »

Na so wie sich das hier darstellt werden die 264 EUR tatsächlich voll auf den normalen Freibetrag draufgeschlagen! Zur Sicherheit würde ich beim Amtsgericht nachfragen und dann natürlich den Arbeitgeber informieren. Auf den TH würd ich mich da nicht verlassen. Echt interessant, denn so wie ich das Urteil verstehe kann eine Heraufsetzung nicht dazu führen, dass kein Pfändbarer Betrag mehr übrig bleibt! Wäre mal eine Frage an Malud.

Naja in der Regel ist es so, dass die Verfahrenskosten und TH Kosten vom pfändbaren Betrag zuerst gedeckt werden. Was dann übrig bleibt geht an die Gläubiger. Aber sparen in der WVP ist erlaubt und schadet nie!

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paps

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Re: Pfändung und Freibetrag
« Antwort #6 am: 14. Juni 2010, 17:44:19 »

Nein, der Rechenweg ist erfahrungsgemäß anders.

Vom Netto sind 264,- abzuziehen und dann ist der pfändbare Betrag zu berechnen.

Da Sie aber von ..,05 schreiben, stimmt der pfändbare Betrag bei 2 UHB sowieso nicht, der müßte dann auf...,01 lauten.(bis zum Beschluß)

Nehmen wir an, 1480,- Netto,
Davon sind 264,- abzuziehen.
Verbleiben also 1216,-
Pfändbarer Betrag bei 1 UHB = 0,00


Von daher auch die Mitteilung des Gerichtes, da jetzt keine Beträge mehr auf die TH- und Gerichtskosten gezahlt werden, dass diese nach Erteilung der RSB trotzdem zu zahlen sind.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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lenchik22

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Re: Pfändung und Freibetrag
« Antwort #7 am: 14. Juni 2010, 17:47:10 »

Vielen Dank paps!!!!

Dann ist ja alles klar!

LG
Lena
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