"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Pfändung vom netto (was auf dem Lohnzettel steht)  (Gelesen 8553 mal)

andy1302

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 9
Pfändung vom netto (was auf dem Lohnzettel steht)
« am: 11. Januar 2011, 14:19:56 »

Hallo Zusammen,

dann habe ich gleich noch ne Frage: wenn ich von der Pfändungstabelle ausgehe da steht darüber Netto gehalt! wenn ich mein netto nehme dann ist das 1561,-- (da werden mir aber 1,5 Kinder auf der Lohnsteuerkarte angerechnet) dann gehe ich mal davon aus bei dem Netto mit Auto als Sachbezug (ist da mit drin) dürft ich dann wenn nur meine Frau als Unterhalt Pflichtig angerechnet wird 102,05€ sein oder?
Ich geh mal etwas mehr ins Detail (da ich die Dezember Abrechung vor mir leigen habe)
100 Lohn                 2500,00
720 Sachb. Kost var.      132,43
720 Sachb. Kost var.       78,89
750 Sachb. PKW            384,00
751 Sachb. KM              92,16
P755 Essenmarken           44,62

Summe gesetzlicher Abzüge 938,14

Nettoverdienst        1561,86
Pfändung -141,29
Auszahlung 1420,57

ich versteh das so dass von meinem Netto also den 1561,86 meine Pfändung abgeht oder?
ich habe Lohnsteuerklasse 3 und 1,5 Kinder /rk


Danke
Andy
« Letzte Änderung: 11. Januar 2011, 14:59:33 von andy1302 »
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Pfändung vom netto (was auf dem Lohnzettel steht)
« Antwort #1 am: 11. Januar 2011, 19:43:42 »

Legt man die Berechnung ihres AG zu Grunde sind künftig  442,05 pfändbar.

Aus dem Pfändungsbetrag von 141,29 lässt sich ein Pfändungsnetto von 2240,- ableiten.
Das scheint insofern richtig, als die dargestellten Sachbezüge als Bruttowerte zum Netto hinzuzurechnen sind.


Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

andy1302

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 9
Re: Pfändung vom netto (was auf dem Lohnzettel steht)
« Antwort #2 am: 11. Januar 2011, 20:28:03 »

Hallo Paps,

da ich das Auto aber beruflich benötige kann ich dann einen erhöhten pfändungssatz beantragen? und wie sind dann die changen den durchzubekommen?
ich habe auch noch in unserem haushalt 3 kinder (von meiner frau) und somit habe ich ja auch einen höheren aufwand /strom wasser miete usw)
gibt es da eine change?
danke
andy

Gespeichert
 

andy1302

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 9
Re: Pfändung vom netto (was auf dem Lohnzettel steht)
« Antwort #3 am: 12. Januar 2011, 11:12:03 »

Hallo Paps
jetzt muss ich mich nach einer schlaflosen Nacht noch einmal an dich wenden und um Hilfe bitten.
Laut meiner Gehaltsabrechnung habe ich zwei verschiedene Nettolöhne, der eine errechnet sich wohl aus dem gesamtbrutto incl Sachbezüge , PKW Nutzung der beträgt  Brutto 3187,48 und netto 2249,34, laut Tabelle kann der IV also 442.05 Pfänden. Der anderen Nettoverdienst ist 1561,86 wenn er hiervon diesen betrag Pfändet komme ich ja unter die Grenze von HarzIV und somit unter die Grenze des Mindestsatz zum leben....
Irgendwie kann ich das nicht verstehen und leider kann es mir auch keiner wirklich erklären ,ich bzw wir fühlen uns absolut im Stich gelassen. Der IV meinte wörtlich`tja dann bekommen sie eben noch Fleisch zu essen und die Kinder nur noch trocken Brot....das kann es doch nicht sein, aber wir wissen einfach nicht mehr an wen wir uns noch wenden können bzw wo wir Rat und Hilfe bekommen.Vielleicht verstehst du e ja und kannst uns weiter helfen . Danke dir auf jeden fall schon mal.
Gruß andy
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Pfändung vom netto (was auf dem Lohnzettel steht)
« Antwort #4 am: 12. Januar 2011, 12:59:43 »

Hallo,

ich vermute, dass die Sachbezüge die pauschale Versteuerung eines Firmenwagens mit privater Nutzung sind. Diese Aufschläge haben ausschließlich steuerrechtliche Gründe. Die Sachbezüge dienen der Berechnung der abzuführenden höheren Lohnsteuer und werden anschließend aus der Berechnung wieder abgerechnet.
Nettoeinkommen ist nur das, was Dir der Arbeitgeber nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung auszahlt. Davon wird dann der Pfändungsbetrag abgerechnet.
Gespeichert
 

andy1302

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 9
Re: Pfändung vom netto (was auf dem Lohnzettel steht)
« Antwort #5 am: 12. Januar 2011, 18:39:48 »

Hallo der_alte,

ich habe heute mit meinem IV gesprochen und er sagte er pfändet von dem höheren netto auch wenn ich dann unter die mindestgrenze komme aber ich habe ja den vorteil des autos meinte er
leider
gruß
andy
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Pfändung vom netto (was auf dem Lohnzettel steht)
« Antwort #6 am: 12. Januar 2011, 21:43:53 »

Hallo Andy,

leider stimmt das, ich habe folgendes Urteil dazu gefunden.
Mein Wissen dazu war veraltet, sorry dafür.

Nachfolgend das Urteil:

Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stellt die Privatnutzung eines Firmenwagens keinen unpfändbaren Bezug im Sinne von § 850 a ZPO dar. Stattdessen ist bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Streit um die Berücksichtigung des einem Mitarbeiter (Insolvenzschuldner) arbeitsvertraglich zustehenden Sachbezugs der Privatnutzung eines Firmenwagens. Nach dem Arbeitsvertrag hatte der Mitarbeiter einen Anspruch auf ein monatliches Nettogehalt von 1.000,00 € und die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber errechnete auf der Grundlage dieser Nettovergütung das Bruttogehalt unter Einbeziehung des steuerlich zu berücksichtigenden geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Firmenwagens in Höhe von 730,00 €. Tatsächlich ausgezahlt wurden an den Mitarbeiter lediglich € 1.000,00 netto im Monat. Gegenstand der Zahlungsklage war das pfändbare Arbeitseinkommen des Mitarbeiters, welches der für ihn eingesetzte Insolvenzverwalter geltend machte. Dieser hat den abgerechneten Nettoverdienst des Insolvenzschuldners für 41 Monate ohne Abzug des Betrages für die private Nutzung des Firmen-Pkw von € 730,00 zur Grundlage der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens genommen. Hierbei errechnet sich bei dem ledigen und keiner Unterhaltsverpflichtung unterliegenden Insolvenzschuldner eine Klageforderung von über € 14.000,00 nebst Zinsen. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, die den Steuervorschriften entsprechende fiktive Berechnung für die Privatnutzung des Wagens sei mit der durch die Überlassung verbundenen Naturalleistung nicht identische.

Das erstinstanzlich Arbeitsgericht Gießen hat der Klage stattgegeben. Und auch die gegen diese Entscheidung von der Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen ist. § 850 e Ziffer 3 ZPO bestimme insoweit ausdrücklich, dass Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen seien. Weiter bestimme die Vorschrift auch, dass der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar ist, als der nach § 850 c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt sei. Dies bedeute, dass der Wert der Naturalleistung voll berücksichtigt wird. Weiter bedeute dies auch, dass in Geld zahlbares Einkommen des Schuldners bei Zusammentreffen mit Naturalleistungen auch unterhalb der unpfändbaren Beträge liegen könne. Bei der Ermittlung der Pfändungsgrenze nach § 850 e ZPO sei der Wert der Naturalleistungen einzusetzen und auf den Teil zu verrechnen, der dem Schuldner verbleibe, denn durch den Erhalt der Naturalien sei ein Teil des Bedarfs bereits gedeckt. Typische Naturalleistungen seien freie Verpflegung, Unterkunft, Nutzung von Dienstwohnung und Firmenwagen.

Zur Ermittlung des Sachbezugs bei der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung könne auf die Steuervorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils zurückgegriffen werden. Soweit der Arbeitgeber gemeint habe, aufgrund einer verschwindend geringen Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke des Insolvenzschuldners sei dies anders zu bewerten, sei sein Vortrag unbeachtlich, weil unsubstantiiert. Es fehlten z. B. Angaben zu den dienstlich gefahrenen Kilometern im Verhältnis zu der Gesamtkilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs.

Schließlich folgte das Berufungsgericht auch nicht der Ansicht des Arbeitgebers, die Nettolohnvereinbarung beinhalte, dass ein zugesagter Sachbezug im Nettolohn enthalten sei und nur der Nettolohn abzüglich des Geldwertes des Sachbezugs dem Arbeitnehmer als in Geld auszuzahlendes Entgelt zustehe. Eine Nettolohnvereinbarung beziehe sich auf das in Geld zu zahlende Gehalt. Im Arbeitsverhältnis gewährte Sachbezüge werden regelmäßig zu dem in Geld zu zahlenden Arbeitsentgelt gewährt.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2008 – 6 Sa 1025/07
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Pfändung vom netto (was auf dem Lohnzettel steht)
« Antwort #7 am: 12. Januar 2011, 22:25:35 »

Ja, das ist leider in den unteren Einkommensklassen immer das Dilemma mit dem Dienstwagen.

Der geldwerte Vorteil (1% Listenpreis, AG-Tankgutscheine, Sachzuwendungen, Firmenrabatte...) ist dem Netto hinzuzurechnen.
Aus diesem höheren Netto ist der pfändbare Betrag zu berechnen.
Somit ist bei 99% aller Fälle, bei denen ein pfändbarer Betrag entsteht, das auszuzahlende Netto geringer, als es das steuerlich bereinigte Netto aussagt. 

Im anderen Thread habe ich bereits auf die Möglichkeit der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nach 850fZPO (analog)  hingewiesen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

doktor mabuse

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 383
Re: Pfändung vom netto (was auf dem Lohnzettel steht)
« Antwort #8 am: 13. Januar 2011, 09:29:35 »

Hallo,

paps, dem kann ich leider nur Voll und Ganz zustimmen, habe selbst Dienstwagen mit 1% Regelung, dadurch habe ich auch deutlich weniger als die Mindestsumme gemäß Pfändungstabelle.(bin dadurch auf Hartz IV - Niveau...da ich ALLES von der Restsumme besteiten muß, aber ohnen die "Vorteile" eines "offiziellen" - Hartz IV Betroffenen zu haben...)
Hätte ohnen Dienstwagen mehr Netto, - aber eben keinen Wagen...

Gruß
Doktor Mabuse

Gespeichert
 

tomwr

Re: Pfändung vom netto (was auf dem Lohnzettel steht)
« Antwort #9 am: 13. Januar 2011, 18:49:57 »

ich habe heute mit meinem IV gesprochen und er sagte er pfändet von dem höheren netto auch wenn ich dann unter die mindestgrenze komme aber ich habe ja den vorteil des autos meinte er

So gesehen hat er Recht und die private Nutzung eines Dienstwagens ist in unteren Lohngruppen nicht wirklich immer von Vorteil da sich der auszahlbare Nettobetrag auch aus steuerlichen Gründen zunächst mindert. Deshalb werden auf Lohnabrechnungen auch immer das SV Brutto und das zu Grunde gelegte Steuer Brutto ausgewiesen. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Naturalleistungen sind Steuerpflichtig, erhöhen also in ihrem Wert das Steuer Brutto und demzufolge den abzuführenden Steuerbetrag.

Sonst könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch zahlreiche Sondervereinbarungen sich der Steuerpflicht auf das Einkommen entziehen in dem der Arbeitgeber alles mögliche bezahlt und der Arbeitnehmer nur einen geringen Lohn enthält. Typisch wäre zum Beispiel eine unentgeltlich oder zu günstigeren Konditionen zur Verfügung gestellte Dienstwohnung oder Verpflegung z.B. für Arbeitnehmer die täglich in einem Restaurant / Hotel arbeiten, oder oder oder.

Rechtlich ist hier §850e einschlägig:
Zitat
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz