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Autor Thema: Pfändung von Lohnnachzahlungen  (Gelesen 9280 mal)

Der_Alte

  • Gast
Re: Pfändung von Lohnnachzahlungen
« Antwort #20 am: 04. Februar 2012, 12:55:32 »

Mehrarbeitsvergütung gibt es bei Beamten eigentlich nicht. Mehrarbeit ist immer in Freizeit auszugleichen, weil der Staat sich das sonst gar nicht leisten könnte. Ich nehme mal so etwas wie den Einsatz beim Castortransport. Da machen so ungefährt 15000 Beamte Mehrarbeit von je ca 200 und mehr Stunden. Das wären Millionenbeträge, die ausgezahlt werden müssten, wenn Mehrarbeit bezahlt werden müßte. Da Beamte aber nur Freizeit als Ausgleich verlangen können, erhalten sie eben Freizeitausgleich. Nur wenn in Freizeit nicht auf absehbare Zeit ausgeglichen werden kann ist auf Antrag des Beamten die Mehrarbeit finanziell zu vergüten.

Hier konnte der Arbeitgeber gar nicht mehr in Freizeit ausgleichen, weil Grisu dort nicht mehr beschäftigt ist. Grisu kann deshalb verlangen, dass ihm der Arbeitgeber statt des zu verlangenden Freizeitausgleichs eine Vergütung zahlt.

Um jetzt sehr spitzfindig zu werden. Mehrarbeitsvergütung bei einem Beamten kann kein Arbeitsentgelt sein. Beamte werden nicht für Arbeit bezahlt, sondern der Staat alimentiert die Beamten. Er, und deshalb gibt es z.B. auch keine Verhandlungen über Gehaltssteigerungen, sondern nur parlamentarische Festsetzungen, wird finanziell so untertützt, wie es der Bedeutung seines Amtes entspricht, damit er dem Dienstherren voll und ganz zur Verfügung steht und seine Verpflichtungen dem Dienstherren gegenüber erfüllen kann. Der Dienstherr legt auch fest welche Anzahl von Stunden in der Woche der Beamte am zugewiesenen Dienstort zur Verfügung zu stehen hat.
Da die Alimentation, im allgemeinen "Bezüge" genannt, nicht an die Dienstleistung gebunden ist, bekommt der Beamte kein Arbeitsentgelt im Sinne dessen, was der Gesetzgeber landläufig darunter versteht.

Wenn jetzt, wie in diesem Fall, der Dienstherr eine fehlerhafte Entscheidung hinsichtlich der dienstlichen Anwesenheit am Dienstort getroffen hat, hat er sein Direktionsrecht überzogen und damit Mehrarbeit verursacht. Für den Ausgleich dieser Fehlentscheidungen hat das Gericht festgestellt, dass diese zuviel verlangte Anwesenheit als Mehrarbeit im Sinne des Beamtenrechts zu vergüten ist. Mehrarbeit ist durch Freizeitausgleich zu vergüten.
Damit müssten ab sofort alle Feuerwehrbeamten vom Dienst befreit werden, um ihrem Anspruch Genüge zu tun.
Das kann sich der jeweilige Dienstherr aber nicht leisten und bietet deshalb eine Entschädigung in Geld an. Es ist deshalb eine Entschädigung, weil nur auf Antrag des Beamten eine finanzielle Vergütung möglich ist. Der Dienstherr selbst kann nur anbieten, ohne Zustimmung geht es nicht. Da er hier nicht die Wahl zwischen Freizeitausgleich und finanzieller Vergütung hat, sondern den Feuerwehrbeamten kurzfristig ihr eingeklagtes Recht verschaffen muss, kann er nur eine Entschädigung anbieten. Diese Entscheidung, dem Beamten eine Entschädigung in Geld anzubieten, hat der Dienstherr erst nach dem Urteil getroffen. Der Freizeitausgleichsanspruch ist schon damals entstanden und jetzt durch das Gericht bestätigt worden. Da diese aber nicht mehr gewährt werden kann, muss der Dienstherr entschädigen.

Deshalb dürfte man mit diesem Argument in die Verhandlungen gehen.
Ob das durchsteht wird man sehen. Notfalls kann man immer noch auf Mehrarbeitsvergütung umschwenken. Versuchen würde ich es jedenfalls erst einmal; aber nur unter der Voraussetzung, dass man den Entstehungszeitpunkt der Forderung nach dem Abschluß des Insolvenzverfahrens sieht. Ansonsten wäre es in einer NTV weg.
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Grisu1112

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Re: Pfändung von Lohnnachzahlungen
« Antwort #21 am: 06. Februar 2012, 21:23:49 »

Hallo, liebe Leute.

Es ist schön zu wissen, das ich mit meinem Problem eine so adäquate Anlaufstelle gefunden habe!Vielen Dank an alle, die sich so viel Mühe gemacht haben und machen.

Eine Anmerkung zum Widerspruch in 2001 muß ich noch loswerden.

Vom Personalrat wurden Formschreiben ausgeteilt, in denen dieser Widerspruch eingelegt wurde. Auf die Frage, was das bringen soll, hieß es: "Unterschreib einfach. Gibt da ein Verfahren beim EGH wegen unserer Arbeitszeit. Wer weiß, wie die entscheiden - aber vieleicht bringt es ja was!"

Erst die Entscheidung des BVerwG gab letztendlich Klarheit. :kredithai:

Eine Frage habe ich noch: Hat jemand das Aktenzeichen des Urteils vom LG Bielefeld??  Wäre Klasse. Hab mich schon dumm und dusselig gesucht. :bitte:

 
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Insoman

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Re: Pfändung von Lohnnachzahlungen
« Antwort #22 am: 07. Februar 2012, 09:42:04 »

Gut,gut...
Ich denke, wir alle hoffen, dass Sie die "richtige" Vorgehensweise wählen.
Tatsache ist:
die Obliegenheiten aus § 295 InsO verpflichten Sie nicht zur Offenlegung der Ausgleichszahlung, wenn Sie nicht explizit von Seiten des Treuhänders dazu aufgefordert werden..
Hier muss unterschieden werden zwischen bloßem Verschweigen und Verheimlichen.. (§ 295 (1) 3 InsO).

Das von Ihnen gesuchte Urteil:
LG Bielefeld, 21.10.2004 - 23 T 705/04

Alles Gute.. :thumbup:
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