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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Insolvenzverfahren  (Gelesen 5860 mal)

Mamis_Liebling

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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Insolvenzverfahren
« am: 17. November 2011, 17:08:26 »

Hallo und ein großes Lob an dieses Forum.
Nach langem "heimlich"-Lesen muss ich jetzt auch mal ne Frage stellen.

Ich bin seit Anfang Juni im privaten Insolvenzverfahren. Ich habe eine Genossenschaftswohnung. Der TH kündigt natürlich die Anteile auf...ist kein Problem.

heute kam ein Pf. und Üb. Beschluss von meiner Ex-Frau. Laut dem Beschluss soll der Drittschuldner, also die Genossenschaft die geforderte Summe  aus der hinterlegten Mietkaution aus meinem Mietverhältnis an meine Ex-Frau auszahlen!!!

1.Ich habe kein Mietverhältnis sondern einen Dauernutzungsvertrag
2.Keine Kaution sondern Genossenschaftsanteile
3 Inso Eröffnung Anfang Juni 2011
4 Vollstreckungsbescheid von April 2011
5 Pfändungs und Überweisungsbeschluss von heute

Der Treuhänder meinte nur, das Amtsgericht hat gepennt und hätte den Beschluß garnicht erlassen dürfen.
Jetzt weiss aber die Genossenschaft Zahlen über meine Verbindlichkeiten
Ich bin doch im laufenden Verfahren...da darf doch soetwas garnicht erlassen werden?
Oder ist der Vollstreckungsbescheid ausschlaggebend obwohl bis heute keine Vollstreckungen veranlasst wurde?

Wer bekommt denn nun die Anteile? ich bin der Meinung, das hier ja schon Miete und Genossenschaftsanteile verwechselt werden der Beschluss unwirksam ist, oder ist das egal?

So, das waren ne Menge Fragen...wer kann mir da helfen?

LG Stefan
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Mamis_Liebling

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Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Insolvenzverfahren
« Antwort #1 am: 17. November 2011, 17:25:48 »

Vielleicht noch eine Info. Ich habe damals in der EV angegeben dass ich eine Genossenschaftwohnung habe. Der GV hat vermerkt, dass die Anteile gleich einer Mietkaution sind und bei Pfändung der Verlust der Wohnung droht..Der Anwalt meiner EX Frau hat seine Infos aus der EV! Kann man mir hier falsche Angaben vorwerfen?
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Der_Alte

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Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Insolvenzverfahren
« Antwort #2 am: 17. November 2011, 18:27:05 »

Der Pfüb ist das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben steht, weil in der laufenden Insolvenz nicht gepfändet werden darf. Ein freundliches Schreiben an das erlassende Gericht mit dem Hinweis auf das Insolvenzverfahren und dem Antrag, den Pfüb zu widerrufen, ist der einzige Job, den Sie selbst machen müssen.
Ansonsten dürften das Insolvenzforderungen sein, die Ihre Ex gern beim Treuhänder anmelden kann. Die Genossenschaftsanteile bekommt der Treuhänder, weil er sie gekündigt und zur Masse gezogen hat.
Die Schlussfolgerung des GV ist ja grundsätzlich richtig, denn mit Kündigung der Genossenschaftsanteile wäre die Genossenschaft berechtigt - oder nach Satzung sogar verpflichtet - den Mietvertrag zu kündigen, sofern Genossenschaftsanteile zwingende Voraussetzung für einen Mietvertrag sind. Die Anteile sind auch deshalb pfändungssicher, da nur der Inhaber der Anteile diese kündigen kann. Im Insolvenzverfahren sieht es aber anders aus, weil der TH die Vermögenshoheit hat und die Kündigung aussprechen kann.
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Insokalle

Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Insolvenzverfahren
« Antwort #3 am: 17. November 2011, 19:09:51 »

Für Rechtsmittel gegen den Pfüb dürfte der TH zuständig sein, meiner Meinung nach muss der Erinnerung gegen den Pfüb einlegen. Der Pfüb ist unwirksam, § 89 InsO.

Ohne Insolvenzverfahren gilt übrigens:
Die Anteile sind nicht pfändungssicher. Unter den Voraussetzungen des § 66 GenG kann der Gläubiger anstelle des Mitglieds die Kündigung aussprechen.
« Letzte Änderung: 18. November 2011, 11:18:51 von Insokalle »
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Mamis_Liebling

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Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Insolvenzverfahren
« Antwort #4 am: 17. November 2011, 19:15:49 »

@ Insokalle:
Der TH meinte nur, dass der Beschluss lächerlich sei und ihn das nicht interessiert...ich solle nur 2 Zeilen ans Gericht schreiben...er sagte irgendetwas mit "Erinnerung"..ansonsten meinte er nur. Die werden es merken, wenn die Genossenschaft den Beschluss auf der letzten Seite ausfüllt und der GV als Zusteller die Info der Inso erhält und weitergeben muss.

Aber wenn das Gericht so schlampig arbeitet, habe ich Angst davor, dass meine Ex Schl... versucht mein Konto zu pfänden...auch wenn das nicht möglich ist, weiss ich nicht wie die Bank reagiert und ob ich dann wieder rumrennen muss damit die nichts sperren.....es sei denn, die Bank denkt mit und wiegelt ab
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Insokalle

Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Insolvenzverfahren
« Antwort #5 am: 17. November 2011, 20:06:56 »

Den TH hat es deswegen zu interessieren, weil es um seine Insolvenzmasse geht und damit bestenfalls auch um ein Haftungsproblem.
Ich würde mit dem TH nur schriftlich verkehren, also ihm den Pfüb zusenden.
Aber gut was solls: Legen Sie eben Erimmerung ein und schicken Sie dem TH eine Kopie davon.
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Mamis_Liebling

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Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Insolvenzverfahren
« Antwort #6 am: 17. November 2011, 20:12:56 »

Insokalle:
Wie formuliere ich das mit der Erinnerung?

Ich lege Erinnerung ei
Ich erinnere Sie an das insoverfahren
Erinnern sie sich an das Insoverfahren


...hört sich alles komisch an.
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Mamis_Liebling

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Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Insolvenzverfahren
« Antwort #7 am: 17. November 2011, 20:15:24 »

Der TH hat aber eigentlich Recht..der Fehler liegt ja zum einem beim AG und die Genossens. hat ja auch schon die Kündigung vom TH...wenn die jetzt jemand anders bedienen..haben die das problem..oder sehe ich das falsch

Ist absolut lästig sich mit den schlampigen fehlern anderer zu beschäftigen...am liebsten würde ich das einfach so laufen lassen...sollen sich doch die drum kümmern, die den Fehler zu verantworten haben
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Insokalle

Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Insolvenzverfahren
« Antwort #8 am: 18. November 2011, 10:50:57 »

Ja, sehe ich auch so. Nur wenn ich solche Äußerungen eines TH lese, würde ich immer aufpassen.

"Erinnerung" hat hier nichts mit der mentalen Rekonstruktion früherer Ereignisse zu tun. Vielmehr ist es der rechtstechnische Begriff für das wohl hier zutreffende Rechtsmittel gegen den Pfüb. Weisen Sie darauf hin, das der Pfüb wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahren nicht hätte erlassen werden dürfen (§ 89 InsO) und legen Sie den Eröffnungsbeschluss in Kopie bei. Mehr als Abweisen kann es die Erinnerung nicht, weil Sie mögl. nicht für die Einlegung zuständig sind. Aber es könnte zumindest den Vorteil haben, dass das Gericht zukünftig hoffentlich keine Pfändungen mehr zulässt zumal von Insolvenzgläubigern.
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Mamis_Liebling

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Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Insolvenzverfahren
« Antwort #9 am: 18. November 2011, 13:51:57 »

Ja stimmt. Unser TH ist eigentlich absolut umgänglich und will das Verfahren so schnell wie möglich hinter sich bringen...er sagte selbst, er muss es ja machen, es lohnt sich aber für ihn nicht...und wenn ich gut mitarbeite, brauche ich mir keine Sorgen zu machen. Es ist eine große Kanzlei, Europaweit tätig.....wie er meinte, geht das alles schnell über die Bühne.
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