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Autor Thema: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trotz Insolvenz  (Gelesen 3762 mal)

Terminator

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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trotz Insolvenz
« am: 17. März 2015, 14:22:50 »

Hallo Zusammen,

ein Krankenversicherer macht mir die Hölle heiß, wegen rückständiger Beiträge die nach der Insolvenzeröffnung 6.2014 entstanden sind. Ein Teilzahlungsangebot war so hoch, dass ich es aus meinem pfändungsfreien Einkommen nicht bezahlen kann. Nun wurde auf meinem Pfändungsschutzkonto eine Pfändung veranlasst. Das Problem hierbei ist die Frage, ob das geht und die Tatsache, dass mein am 26. des Monats eingehendes Gehalt erst weggebucht und dann zum 1. des nächsten Monats wieder zugebucht wird. Dies wird gemacht, weil durch die Zubuchung am 1. der Freibetrag bereits ausgenutzt ist. Somit könnte wohl nach der Wegbuchung am 26. die Pfändung bedient werden. Natürlich habe ich schon meine Commerzbank gefragt, doch leider kappiert da keiner was jetzt genau passieren wird. Vielen Dank für die Hilfe!
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Der_Alte

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Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trotz Insolvenz
« Antwort #1 am: 17. März 2015, 17:39:31 »

Im laufenden Insolvenzverfahren darf auch ein Neugläubiger nicht pfänden. Deshalb den TH informieren und beim Insolvenzgericht Antrag auf Aufhebung des Pfüb stellen.
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Feuerwald

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Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trotz Insolvenz
« Antwort #2 am: 18. März 2015, 16:30:47 »

ein Neugläubiger kann die Zwangsvollstreckung betreiben mit Ausnahme:

§ 89 Abs 2 InsO ... Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trotz Insolvenz
« Antwort #3 am: 18. März 2015, 23:09:23 »

In was bitte soll denn ein Neugläubiger vollstrecken?

Alles, was in einem Insolvenzverfahren an Vermögen vorhanden ist, gehört der Masse. Vollstreckt ein Neugläubiger hier hinein, vollstreckt er also in die Insolvenzmasse. Das Thema findet sich zusammengefasst z.B. bei AG Bonn, Beschluss vom 27. Oktober 2008 · Az. 24 M 5496/08.

Würde ein Gläubiger bei einer Pfändung pfändbares Vermögen feststellen, so hätte er es unmittelbar dem IV zur Masse zu übergeben, denn er kann daran keine Ansprüche geltend machen. Das gilt auch für Geldeingänge auf dem P-Konto, die nicht Arbeitseinkommen sind. Arbeitseinkommen wäre nach §§ 850 k ff ZPO in voller Höhe freigestellbar und damit ebenfalls unpfändbar.

Theoretisch vollsteckbar wäre in insolvenzfreies Vermögen, aber welches Schuldner hat so etwas? Auf dem Konto wohl schon gar nicht.

Für mich ist die Pfändung des Neugläubigers schlicht mutwillig, da sie aussichtslos ist. Meiner Meinung nach dürfte ein Gericht nach Erinnerung des Schuldners entsprechend entscheiden.
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Insokalle

Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trotz Insolvenz
« Antwort #4 am: 19. März 2015, 18:26:39 »


Meiner Meinung nach wird nicht jedes Gericht das so sehen. § 89 InsO sieht die Pfändung ja vor. Würde man sie für unzulässig halten, würde man dann dem Neugläubiger nicht zusätzlich u.U. eine günstige Rangklasse abschneiden? Dann wäre die Entscheidung AG Bonn sehr fraglich.
Sie ist bezüglich der Freigabe ohnehin durch den BGH überholt. Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit bedeutet, dass der Neuerwerb daraus nicht in die Insolvenzmasse fällt und somit für Neugläubiger pfändbar ist. Damit hat sich der Teil mit der konkreten Bezeichnung von Gegenständen insoweit erledigt.
Außerdem könnte der IV ja auch ein Konto freigegeben haben.


Zitat
Arbeitseinkommen wäre nach §§ 850 k ff ZPO in voller Höhe freigestellbar u

Hab ich da was verpasst?


Diese seltsamen Buchungen der Bank verstehe ich auch nicht. Wenn es um das sog. Monatsanfangsproblem gehen sollte, das ist doch längst gelöst.



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