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Autor Thema: Pfändungsberechnung bei geldwertem Vorteil mit unterschiedlichen Beträgen  (Gelesen 1844 mal)

maverick3

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Hallo an alle,

 ich bin im eröffneten Verfahren und habe eine Frage zur Berechnung des Pfändungsbetrages in Verbindung mit geldwerten Vorteilen.

 Bei meinem Arbeitgeber werden die Mitarbeiter in Form von Aktienoptionen am Erfolg des Unternehmen beteiligt. Diese Aktienoptionen müssen eine bestimmte Zeit gehalten werden und werden dann verkauft; hierbei fällt eine Verkaufsgebühr an. Der ausgezahlte Wert ist folglich= Wert der AOptionen-Verkaufsgebühr.

 Auf meiner Lohnabrechnung wird als geldwerte Vorteil für die steuerliche Berechnung der "Wert der AOptionen" aufgeführt. Aus dem sich dann ergebenden Nettoeinkommen wird der pfändungsfreie Betrag und der Pfandbertrag berechnet.
 Bei der Auszahlung wird dann aber von dem sich oben ergebenen pfändungsfreien Betrag noch die Verkaufsgebühr abgezogen; der Pfandbetrag bleibt gleich.

 Eigentlich hätte ich erwartet, dass für die Pfändungsberechnung als geldwerter Vorteil der Wert der AOptionen-Verkaufsgebühr verwendet wird; also der tatsächliche "reelle" Wert der AOptionen und nicht der "Buchwert" der Optionen.
 Damit wäre dann auch der für die Berechnung des Pfand-Betrages zu Grunde liegende Wert niedriger und der pfändungsfreie Betrag wäre höher als bei der aktuellen Gehaltsabrechnung.

 Rechnet nun unsere Lohnabrechnung falsch, oder denke ich falsch?

 Grüße und Danke

 Maverick3
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Insokalle


Steuerlich gesehen wurde nach meinem Verständnis vom BFH (VI R 25/05) bei der Berechnung des geldwerten Vorteils der Kaufpreis abgezogen. Ich weiß nicht, ob das noch aktuell ist.
Falls ja, weiß ich außerdem nicht, wie sich das pfändungsgrechtlich auswirkt. Würde etwas dagegen sprechen, das identisch zu behandeln?

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maverick3

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Ich möchte es mal durch ein Beispiel verdeutlichen was mein AG macht.

Folgende Annahmen:
Bruttoeinkommen: 4000€
"Aktienpreis - Optionspreis"= 400€
Verkaufsgebühr:10% = 40€
Daraus folgt "Otionsertrag"=360€

2 Unterhaltspflichtige Personen:

Mein AG nimmt die 400€ als geldwerten Vorteil:
Er rechnet:
4000€+400€=4400€
nach Abzug von Steuern/Versicherungen etc. bleiben übrig Nettolohn(vereinfacht): 2700€
Pfändbarer Betrag bei 2 unterhaltspflichtigen Personen: 417,02 (aus Tabelle)

Dann rechnet mein AG folgendes:
2700€ - 400€(gw Vorteil) + 360€(Optionsertrag)= 2660 €
Von diesen 2660€ führt er dann 417,02€(pfändbarer Betrag von 2700€) an den Treuhänder ab und zahlt 2600-417,02=2242,98 an mich aus.

Darf er den pfändbaren Betrag aus den 2700€ berechnen oder muss er dafür die 2660€ zu Grunde legen?

Grüsse

Maverick3


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Insokalle


Ach so, jetzt ist es nachvollziehbar. Im besagten Urteil ist diese "Verkaufsgebühr" nicht erwähnt. Nur so aus dem hohlen Bauch heraus würde ich vermuten, die Abrechnung stimmt.
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