Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: kobold04 am 01. September 2010, 14:20:44
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Wer kann mir sagen wie der Pfändungsbeitrag bei Selbstständigkeit und monatlich schwankendem Einkommen berechnet wird?
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Stand des Verfahrens?
Im eröffneten Verfahren berechnet sich der pfändbare Betrag anhand der tatsächlich erwirtschafteten Gewinnen.§ 35 InsO
In der WVP wird von einem fiktiven Einkommen ausgegangen
Hierbei geht es in der WVP um die fiktive Verdienstmöglichkeit als Angestellter in einem angemessenen Dienstverhältnis § 295 Abs. 2 InsO .
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Vielen Dank für die Info!
Wer legt denn fest was angemessen ist?
Wird nur der Ausbildungsberuf berücksichtigt und dort ein Durchschnittseinkommen, schaut man nach Verdiensten in den letzten Jahren, oder sogar nach Weiterbildungen?
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Wer legt denn fest was angemessen ist?
- Sie selbst
Es wäre jedoch gut wenn die Frage von Fallera beantworten. Zu Fallara noch folgendes: Auch im Insolvenzverfahren kann § 295 Abs. 2 InsO gelten und zwar wenn der Neuerwerb aus der Selbständigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben wurde.
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Stand ist eröffnetes Verfahren mit baldigem Übergang in die WVP. Spätestens Ende das Jahres lt. IV.
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Wurde das Gewerbe nach §35 (2)InsO freigegeben?