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Autor Thema: Pfändungsbetrag-Berechnung?  (Gelesen 4091 mal)

hilflos

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Pfändungsbetrag-Berechnung?
« am: 08. August 2007, 11:55:29 »

Hallo,
habe mal eine Frage zur Pfändungsfreigrenze. . Alleinerziehend mit 2 Kiddies liegt mein Freibetrag ja bei knapp 1570 Euro.
Ich habe ca.  1340 Euro aus meiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und durch Nebenerwerb mit Gewerbeschein so zwischen 200 und 300 Euro.  Dies ist ja vor Steuern.
Nun meine Frage, wie hier der Pfändungsbetrag berechnet wird. 
a) Muss ich nun jeden Monat das was über 1570 Euro ist abziehen?
b) Brauche dafür DSL.  Darf ich das abziehen?
c) Wie wird der zusätzliche Verdienst gezählt? Wie Überstunden?
d) Wird hier eigentlich auch berücksichtigt, dass ich überobligatorisch arbeite (Kids sind 8 und 10 (100% behindert), erhalte nur UV von Jugendamt, da Vater schon in PI ist)?
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Feuerwald

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Re: Pfändungsbetrag-Berechnung?
« Antwort #1 am: 08. August 2007, 12:38:03 »

Befinden Sie sich im eröffneten Insolvenzverfahren ?

Gruss
Feuerwald


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hilflos

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Re: Pfändungsbetrag-Berechnung?
« Antwort #2 am: 08. August 2007, 12:45:31 »

Hallo,
nach heutigem Anruf beim Amtsgericht findet der nächste Termin am 22. 8.  statt.  Vorher wird keine Eröffnung stattfinden.  Beschluss über Stundung der Kosten habe ich bereits erhalten.
Ist das relevant?
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Feuerwald

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Re: Pfändungsbetrag-Berechnung?
« Antwort #3 am: 08. August 2007, 13:21:46 »

Jetzt stifte ich etwas Verwirrung.  Ohne Gewähr ein paar Gedanken dazu:


Seit 01.07.2007 gilt folgendes

§ 35 InsO Abs. 2  ... Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

Und da das alle ganz neu ist, bleibt abzuwarten, wie damit umgegangen wird.

Der TH / IV könnte m.E. Ihr Gewerbe freigeben, inkl. der Umsätze und Einkünfte. Die Insolvenzmasse haftet dann auch nicht für die laufenden Betriebskosten etc. pp.  Entsprechend müssten Sie die Insolvenzgläubiger so stellen, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären. Bezogen dann vermutlich auf die Zeit/Stunden, in der Sie die Selbständigkeit ausüben. Wie man das in der Praxis berechnen will, hm, ich wies es nicht.

Denkbar bspw.:

2/3 vom 8 Stunden/Tag sind Sie abhängig beschäftig 
1/3 von 8 Stunden/Tag sind Sie selbständig erwerbstätig

Grundlage für den abzuführenden Betrag wären nicht die realen Gewinne aus der Selbständigkeit, sondern der fiktive pfändbare Betrag im Fall einer abhängigen Vollzeitbeschäftigung.

Wenn man nun argumentiert, nur bspw. 1/5 oder /16 oder noch weniger der zumutbaren Arbeitszeit für die Ausübung der Selbständigkeit zu investieren und ja ohnehin keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen zu können, da Kinder zu versorgen, wird es lustig.

Und da das alles ein großer Murks wird, sollten Sie nach Eröffnung mit dem TH / IV besprechen, wie hier ein Lösung gefunden werden kann.

Gruss
Feuerwald
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hilflos

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Re: Pfändungsbetrag-Berechnung?
« Antwort #4 am: 08. August 2007, 15:51:20 »

Dann heißt das also, ich bin auf Gutwill des IV/TH angewiesen ob es angerechnet oder wie es angerechnet wird.  Oder bedeutet das ab 1. 7.  dann entweder es wird angerechnet oder nicht?
Sorry nochmals der Nachfrage.  Aber ich mach das ja nun schon von zuhause aus, damit ich nicht noch jemanden brauche für die Betreuung meiner Kinder. 
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paps

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Re: Pfändungsbetrag-Berechnung?
« Antwort #5 am: 09. August 2007, 17:56:56 »

Ja so ungefähr wird es wohl laufen.

Meist rechnen die TH bei einem geringfügigen Nebenjob aber nach wie vor zusammen.

Sie müssen nun warten, bis sie das erste Gespräch mit ihm haben.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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