"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Pfändungsbeträge Zusammenrechnung  (Gelesen 2119 mal)

katzenfrau2

  • Gast
Pfändungsbeträge Zusammenrechnung
« am: 31. Juli 2013, 16:47:09 »

Hallo,
für meine Abtretung ist die Zusammenrechnung von Gehalt und Unfallrente beantragt, aber noch nicht beschieden worden.
Mein TH hat rückwirkend für Juni den Abtretungsbetrag aus dem Krankengeld berechnet, ich habe überwiesen.
Dadurch, dass die Zusammenrechnung noch nicht wirksam ist, habe ich im August ein Polster auf dem Girokonto.

Frage an die Wissenden: muss ich da Geld auf dem Konto lassen oder kann ich es abheben und  für Notfälle in die
Blechdose legen?
TH weiss, wieviel Krankengeld ich bekommen habe (für ein paar Tage April Mai und dann 3.6.-3.7.13. Das waren
knapp 1950 €.  Allerdings bekomme ich durch die Rückrechnung Im August nicht das volle Netto.
Hm ???

Gruß von der ratlosen
cat
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Pfändungsbeträge Zusammenrechnung
« Antwort #1 am: 31. Juli 2013, 19:58:31 »

Geld länger auf dem Konto liegenlassen würde ich auf keinen Fall.
Gespeichert
 

katzenfrau2

  • Gast
Re: Pfändungsbeträge Zusammenrechnung
« Antwort #2 am: 31. Juli 2013, 20:04:01 »

Hallo und danke.
Dann hebe ich es erstmal ab und lasse es her bei mir liegen. Es ist ja nicht weg, falls noch Ansprüche geltend
gemacht werde.
cat
Gespeichert
 

katzenfrau2

  • Gast
Re: Pfändungsbeträge Zusammenrechnung
« Antwort #3 am: 01. August 2013, 20:20:53 »

Hallo nochmal,
heute bekomme ich von unserer Personalbuchhaltung die Mitteilung, dass durch Nachberechnung bzw. Rü c krechnng
meines Krankengeldes ein Minus von über 800 € entstanden ist, das ich zm 15.08.2013 zurückzahlen soll...
Abgesehen davon, dass ich das Geld nicht habe, weiss ich jetzt nicht, wie damit umzugehen ist.
Ich werde die Kollegin darüber informieren, dass sie den Betrag vom August-Gehalt abziehen soll...
Anders geht es ja ncht.
Was für Folgen kann das haben?  Ich werde natürlich den TH davon in Kenntnis setzen. Da dieser Abzug mein
halbes Nettogehalt umfasst, wird die Gehaltspfändung auch im nächsten Monat nicht wirksam. Im Juli auch schon
nicht, weil KG zurück gerechnet wurde. Wer da tief geschlafen hat, ist mir noch nicht bekannt ...

Kann mir jemand sagen, was mir im schlimmsten Fall passieren kann?

Gruß
cat
Gespeichert
 

waldi

Re: Pfändungsbeträge Zusammenrechnung
« Antwort #4 am: 01. August 2013, 20:30:22 »

Als erstes würde ich an Ihrer Stelle mal ganz in Ruhe und ganz akribisch alle Krankengeld- und Gehaltzahlungen der letzten Zeit mit den dazugehörigen Abrechnungen vergleichen.

Eine Nachberechnung von 800Euro kommt ja nicht so einfach vom Himmel.

Um manche Dinge muss man sich halt auch selber kümmern.
« Letzte Änderung: 01. August 2013, 20:32:27 von waldi »
Gespeichert
 

katzenfrau2

  • Gast
Re: Pfändungsbeträge Zusammenrechnung
« Antwort #5 am: 16. August 2013, 13:49:29 »

Hallo,
ich habe jetzt den Zusammenrechnungsbechluss  erhalten. Er datiert vom 09.08.2013.
Sehe ich das so richtig, dass eine Zusammenrechnung somit auch erst ab August erfolgen kann oder wird das
rückwirkend beschlossen?

Ich bitte um kurz Info. Danke
cat
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Pfändungsbeträge Zusammenrechnung
« Antwort #6 am: 16. August 2013, 14:55:55 »

Das heißt, dass der Arbeitgeber bei der nächsten Abrechnung den Beschluss berücksichtgen muss. Rückwirkend nur, wenn es so im Beschluss stünde. Ist dort keine Rückwirkung beschlossen glt er ab Bekanntgabe.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz