Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Schmetterling1984 am 04. August 2011, 18:04:27
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Hallo
ich habe mal eine Frage mein Freund befindet sich in der Insolvenz und hat 3 Kinder daher einen relativ hohen Pfändungsfreisatz..
Habe gelesen das die Hälfte von Überstunden welche ausgezahlt werden unfändbar sind was muss ich darunter verstehen heisst das die andere Hälfte kann weg gefändet weden? Ich meine zählt dort immer noch der Pfänungsfreibetrag
Angenommen 1000,00 Euro Gehalt +500,00 Euro Überstundenvergütung
heisst das jetzt 250,00 Euro müssen abgeführt werden??? Egal wie der Pfändungsfreibetrag ist????
Oder heisst das 1000,00+250,00 Euro (da die andere Hälfte nicht pfändbar ist)= 1250,00 Euro. Und er muss nichts abführen...
Sorry steigen echt nicht mehr durch
Vielen Dank!
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Auszugehen ist vom Netto:
Wir nehmen die zahlen mal als Netto
Dann wären das Nettoeinkommen 1.500
Davon sind die 1/2- Überstundenzahlung abzuziehen.
Der Einfachheit halber nehmen wir 250,-
Vom verbleibenden Betrag von 1.250,- ist der Pfändungsbetrag zu ermitteln.
Aber egal wie man rechnet, der Freibetrag bei 3 Kindern ist. 1849,99 Netto.