Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: tini888 am 31. Januar 2013, 15:05:23

Titel: Pfändungsfreibetrag? wie hoch?
Beitrag von: tini888 am 31. Januar 2013, 15:05:23
 :gruebel:

Hallo, ich nochmal. Ich hab mir zwar gerade die Tabelle angesehen aber kann nichts wirklich Schlussfolgern was auf uns zutrifft.

Wenn mein Mann in Insolvenz geht:

Hat er mich als Ehefrau, seine kleine Tochter. Wir gelten doch beide als unterhaltsberechtigt oder?!
Ich bin momentan im Erziehungsjahr und bekomme 300€ netto im Monat.

Ich habe allerdings ab September eine Ausbildung bei der Polizei und bekomme dort ca. 900€ netto.
Wird mein Geld mit angerechnet? Falle ich dann aus dem Unterhalt meines Mannes raus?
Gibt es einen Unterschied zwischen Ausbildungsgeld und normalem Gehalt? (Also von der Pfändungsgrenze)?

wieviel würde uns JETZT bleiben und wieviel ab SEPTEMBER?
Vielen lieben Dank
Titel: Re: Pfändungsfreibetrag? wie hoch?
Beitrag von: Herr John am 31. Januar 2013, 15:12:45
Guten Tag,

ja,Sie sind beide unterhaltsberechtigt.
JETZT bleibt Ihnen alles.
Ab September verfügen Sie über 900 Euro Einkommen,das wird z.T. angerechnet.
Titel: Re: Pfändungsfreibetrag? wie hoch?
Beitrag von: Neustart2011 am 31. Januar 2013, 15:35:15
Es wird voll angerechnet und die Ehefrau nicht mehr als Unterhaltsberechtigt betrachtet. Siehe einschlägige Rechtssprechung....Her Treuhänder!
Titel: Re: Pfändungsfreibetrag? wie hoch?
Beitrag von: tini888 am 31. Januar 2013, 15:39:19
Also auch obwohl das ausbildungsgeld ist ja? Werden dann die vollen 900 eingezogen? Denn ich muss davon ja auch bahngeld und schulsachen etc. kaufen hab jeden Tag dann Ca. 200km insgesamt vor mir
Titel: Re: Pfändungsfreibetrag? wie hoch?
Beitrag von: Neustart2011 am 31. Januar 2013, 15:45:31
Es sieht so aus: Derzeit hat ihr Mann 2 Unterhaltsberechtigte Personen: Sie und ihr Kind. Wenn sie nicht mehr als Unterhaltsberechtigt gelten..und das wird bei 900€ so sein, fallen sie als unterhaltsberechtigte weg. Ihr Einkommen nimmt ihnen keiner weg. Lediglich bei ihrem Mann wird etwas mehr an den TH abgeführt. Wieviel mehr, können sie hier aus der Pfändungstabelle (links im Menü) entnehmen. Schauen sie nach dem Einkommen ihres Mannes und dann mit 1 bzw. 2 Unterhaltsberechtigten Personen..so können sie ein wenig planen.
Titel: Re: Pfändungsfreibetrag? wie hoch?
Beitrag von: koelner84 am 31. Januar 2013, 15:47:41
Stimmt Neustart!
Bei der Berücksichtigung als Unterhaltspflicht wird Sie, wenn dann(weis nicht wo die Grenze beim inkommen der Jeweiligen Person dabei liegt), ganz heraus genommen. Eine Teilweise Anrechnung gibt es nicht!

Und bevor es zu missverständnissen komm, so ging es mir nähmlich beim ersten Lesen der "Antwort":
Das Gehalt eines Ehepartners, oder sonst einer dritten familiären Person, wird NUR herangezogen um feszustellen ob eine Unterhaltsverplichtung besteht oder nicht.
Das Einkommen einer dritten familiären Person wird NIEMALS herangezogen bei der Pfändung. Sprich: die Einkünfte werden NICHT zuzsammengerechnet- weder zum Teil noch Ganz- und NIE wird aus diesem, sich so ergeben würdenen, Betrag gepfändet.


Kurz:
Zur berechnung der Unterhaltsberechtigung und somit anrechnung im Pfändungsfreibetrag,wird immer das gesammte Einkommen betrachtet.
Zur berechnung der Pfändung, nach der berücksichtigung evnt. Unterhaltspflichten, wir nur das Einkommen des Schuldner heran gezogen, nie das Einkommen einer weiteren Person - weder Teilweise noch Ganz-.
Titel: Re: Pfändungsfreibetrag? wie hoch?
Beitrag von: paps am 31. Januar 2013, 16:09:53
Grundsätzlich bedarf es zur Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person eines Beschlusses vom Insolvenzgericht.

Einen entsprechenden Antrag kann der TH oder ein GL stellen.
Bis  zu diesem Beschluss des Insolvenzgerichtes über Nicht- oder Teilberücksichtigung bleiben Sie unterhaltsberechtigte Person und es ändert sich erstmal nichts.
I.d.R. wird der Schuldner zuvor angehört werden. Sie können dann ihre tatsächlichen Verhältnisse offenlegen.
(Fahrtkosten, ev. Übernachtungskosten, Kinderbetreuungskosten...)
Erst dann wird das Gericht nach billigem Ermessen entscheiden, ob oder ob nicht eine Änderung bei Ihrem Mann vorgenommen werden soll.


Beispiel:

Einkommen des Mannes  1700 Netto
 
1 x ubP   = 141,95  pfändbarer Betrag
2 x ubP   =  27,26  pfändbarer Betrag   
Titel: Re: Pfändungsfreibetrag? wie hoch?
Beitrag von: Insokalle am 31. Januar 2013, 17:40:55
Einen entsprechenden Antrag kann der TH oder ein GL stellen.

nur der TH