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Autor Thema: Pfändungsfreigrenze  (Gelesen 2664 mal)

oioi

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Pfändungsfreigrenze
« am: 05. Oktober 2006, 09:00:06 »

In einer schriftlichen Trennungsvereinbarung habe ich vor ca. 2 Jahren mit meiner Ex-Frau und meinem Kind Unterhaltszahlungen in Form von zwei Gehaltsabtretungen vereinbart. Diese Abtretungen wurden von meiner Gehaltsstelle auch akzeptiert. Weiterhin zahlt die Gehaltsstelle das komplette Kindergeld an die Ex.
Seit Anfang dieses Jahres bin ich nach der Scheidung in der Privatinsolvenz und die Gehaltsstelle zahlt an andere Gläubiger mit älteren Rechten hinsichtlich von Gehaltsabtretungen und der vereinbarte Unterhalt steht nun hinten an. Das Jugendamt zahlt nun für mein Kind Unterhalt. Ich zahle also quasi nur das hälftige Kindergeld als Unterhalt zur Zeit für mein Kind. Meine Gehaltsstelle akzeptiert aber das Kind nicht als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze, da ich tatsächlich keinen Unterhalt zur Zeit zahlen würde. Aber ich zahle doch das Kindergeld. Gilt das nicht als tatsächliche Unterhaltszahlung ? Weiterhin akzeptiert die Gehaltsstelle auch nicht einen Dauerauftrag meiner Bank, wonach ich der Ex monatlich Unterhalt überweisen wollte, deshalb habe ich diese Zahlung dann auch wieder eingestellt. Könnt Ihr mir einen Rat geben, wie ich mich verhalten soll ? Die Gehaltsstelle gibt mir nur noch die Antwort, ich solle beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, dann würde man die Personen auch mit einem entsprechenden vorhandenen Urteil berücksichtigen. Ich bin mittlerweile wieder verheiratet und meine jetzige Ehefrau wird als einzigste unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt.
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ThoFa

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Pfändungsfreigrenze
« Antwort #1 am: 05. Oktober 2006, 22:41:04 »

Hallo,

Sie sollten sich schnellst möglich in Beratung eines Anwalts für Familienrecht begeben, damit a) der Unterhalt für Ihre Exfrau und b) der Unterhalt für Ihr Kind geklärt wird.
Derzeit häufen Sie neue Schulden an, denn das Jugendamt wird das Geld von Ihnen zurück verlangen. Ihre Insolvenz wärte somit für die Katz. Ggf. sollten Sie auch mal mit Ihrem Schuldenberater sprechen.

MfG

ThoFa
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oioi

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Pfändungsfreigrenze
« Antwort #2 am: 06. Oktober 2006, 12:40:44 »

Hallo Mod,

alles schon passiert. Inso-Beratung kennt sich mit diesem Thema nicht aus. Der Treuhänder setzt sich trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht mit der Besoldungsstelle in Verbindung. Genau diese Problematik  mit den neuen Schulden wurde auch dem Treuhänder mitgeteilt, keine Antwort. Ich überlege allen Ernstes mir die Kosten der weiteren Inso zu sparen, denn solange und das wird noch einige Zeit so weitergehen, andere Gläubiger vor den Unterhaltsberechtigten bevorzugt werden, werde ich nach der Inso mehr Schulden als vor der Inso haben.
Sollte ich jetzt das Vollstreckungsgericht bemühen, so wird dieses mir vermutlich durch einen Unterhaltsbeschluss meinen jetzigen Nettobehalt runtersetzen und ich würde noch schlechter dastehen.
Wenn man überlegt, was die Inso kostet und mann bezahlt dass auch noch, obwohl  man ja gerade wegen der Finanzlosigkeit in die Inso geht, so kommt man ins Grübeln.
Ich überlege jetzt, ob ich nicht neuen Unterhalt an beide per Dauerauftrag monatlich überweisen soll, also einmal ans Jugendamt, einmal an die Ex und falls die Besoldungsstelle weiterhin beide nicht berücksichtigt, durch einen Rechtsanwalt die Besoldungsstelle verklagen. Aber so langsam geht das Ganze an die Nerven und ich dachte in der Inso sollte man zur Ruhe kommen. Denkste.
Bezahle ich aber Unterhalt an beide, dann bezahle ich doppelt, denn die Gehaltsabtretungen bestehen weiterhin und der gezahlte Unterhalt würde nicht mit den titulierten Abtretungen verrwechnet.

OiOi
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