Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Timmy31 am 30. November 2009, 10:43:08
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Hallo, ich bin in Privatinsolvenz und habe 3 Kinder. Ich muss nach mein Einkommen 45 Euro Unterhalt zahlen laut jugendamt. Ab welchen Betrag wird was einbehalten. Zählt auch wenn mann nur ein Teil Unterhalt zahlt die Pfändungstabelle?
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Du kannst alle 3 Kinder bei der Pfändungstabelle voll berücksichtigen.
In welcher Höhe Du Unterhalt zahlst ist nicht relevant....wichtig ist nur das Du auch wirklich zahlst.
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Und zwar nicht nur 1 €, sondern den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt.
Bei nur teilweiser Erfüllung der Unterhaltspflicht, wird der Unterhaltsberechtigte auch nur teilweise berücksichtigt.
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...ich zahle vereinbarungsgemäss genau 50 Euro im Monat Unterhalt für mein Kind ...und das ist volljährig....und rechne es voll nach Tabelle an.....und das weiss auch mein Th.
Und der sagt es kommt nicht darauf an wieviel ich zahle...sondern dass ich zahle........
Es besteht zur Zeit kein Handlungsbedarf seitens des Insogerichts da ich meiner Unterhaltspflicht ja nachkomme
Dem Schuldner ist entsprechend der Anzahl seiner Unterhaltspflichten der erhöhte Freibetrag nach der Tabelle zu § 850 c ZPO auszuzahlen, auch wenn seine Unterhaltszahlungen den Pauschbetrag für die Unterhaltsleistung nicht ausschöpfen (vgl. Schmidt/Haarmeyer/Albrecht, Praxis und Ausbildung im Insolvenzbüro, 1. Auflage 2006, Anm. 871, 872).
Das heisst ich kann den vollen Pfändungsfreibetrag ansetzen auch wenn ich tatsächlich nur "1 Euro" Unterhalt zahle...
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Das darf doch wohl stark bezweifelt werden.
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Das denke ich nicht..... :wink:
Was natürlich der Unterhaltsgläubiger davon hält ist was anderes.
Aber rein rechtlich ist es für die Pfändungstabelle unerheblich wieviel ich tatsächlich an Unterhalt zahle.