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Autor Thema: Pfändungsfreigrenze wenn unterjaltber. Kind bei der Bundeswehr  (Gelesen 2243 mal)

Kraxel

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Hallo,
bei mir ist Verbraucherinso  seit 09.05.2007 eröffnet. Mein Sohn hat das Abi jetzt fertig und geht ab 01.07. zum Bund. Ich habe dies meiner TH mitgeteilt. Sie fragt mich jetzt in wie weit er dann noch Unterhaltberechtigt bzw. zu berücksichtigen ist?
Ich bin bisher davon ausgegangen dass mir dann nur noch 989 Euro zur Verfügung stehen, da die gesetzliche Unterhaltpflicht für die Zeit der Bundeswehr aussetzt. Kann er weiter berücksichtigt werden, da er ja am WE Kost und Logie zu Hause hat? Ich wollte mir jetzt auf Grund der tatsachen eine kleine Wohnung nehmen, für meinen Sohn quasi ein kleiner Rausschmiss bzw. starke Einschränkung für uns beide.
Ich habe in diesem Zusammenhang auch einen Antrag ans Gericht gestellt, wonach man mir doch bitte den Beitrag für die Riesterrente (Gesetz zum Schutz der Altersvorsorge)noch zu den 989 Euro belassen soll.  Davon rät mir die TH ab, auch davon ein Urteil für die Berücksichtigung meines Sohnes zu erwirken.
Kann mir das jemand erklären. Normal muß sie doch Bescheid wissen und nicht ich.
Grüße Kraxel
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ThoFa

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Re: Pfändungsfreigrenze wenn unterjaltber. Kind bei der Bundeswehr
« Antwort #1 am: 10. Juni 2008, 17:30:19 »

Hallo,

wie hoch ist denn Ihr Nettoeinkommen ?

MfG

ThoFa
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Kraxel

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Re: Pfändungsfreigrenze wenn unterjaltber. Kind bei der Bundeswehr
« Antwort #2 am: 10. Juni 2008, 21:38:03 »

im moment bleiben mir 1265 .     65 werden gepfändet
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Kraxel

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Re: Pfändungsfreigrenze wenn unterjaltber. Kind bei der Bundeswehr
« Antwort #3 am: 10. Juni 2008, 21:39:42 »

wie ich jetzt erfahren habe beträgt der sold 282 euro, der unterhaltsanspruch wäre meines erachtens höher
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ThoFa

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Re: Pfändungsfreigrenze wenn unterjaltber. Kind bei der Bundeswehr
« Antwort #4 am: 11. Juni 2008, 10:32:42 »

Hallo,

also da stimmt etwas grundsätzlich nicht:

Ihr Nettoeinkommen beträgt 1.330,00 € wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.

Bei derzeit einer unterhaltspflichtigen Person ist nichts pfändbar, daher verstehe ich die 65,00 € nicht.

Fällt Ihr Sohn aus der Unterhaltspflicht wäre bei Ihnen 192,40 € pfändbar, Ihnen verbliebe also 1.137,60 €.

Ihr Sohn verbleibt Ihnen als unterhaltsberechtiget Person, auf diesen Standpunkt stellen Sie sich jetzt gegenüber der THin. Wenn sie anderer Meinung ist, dann muss Sie den Antrag bei Gericht stellen.

Und klären Sie mit der THin warum bei Ihnen gepfändet wird, obwohl Sie unter der Grenze liegen. Wer führt den Betrag ab, Sie selber oder Ihr Arbeitgeber ?

MfG

ThoFa
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Feuerwald

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Re: Pfändungsfreigrenze wenn unterjaltber. Kind bei der Bundeswehr
« Antwort #5 am: 11. Juni 2008, 10:55:01 »



 
das würde mich auch interessieren,
wie kann bei rund 1.265 Euro und 1 Kind ohne Einkünfte auch nur ein Cent gepfändet werden ? Da kann etwas nicht stimmen oder es fehlen noch Infos zur Sachlage.


"Ich bin bisher davon ausgegangen dass mir dann nur noch 989 Euro zur Verfügung stehen"

Das ist einer der großen "Irrtümer".
Lesen Sie den § 850c ZPO und auch die Lohnpfändungstabelle,
das ist absolutes Grundwissen eines jeden, der in die Insolvenz geht.

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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Kraxel

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Re: Pfändungsfreigrenze wenn unterjaltber. Kind bei der Bundeswehr
« Antwort #6 am: 11. Juni 2008, 12:34:02 »

Ich kenne Pfändungstabelle, davon bin ich am Anfang auch ausgegeangen bis das große Erwachen kam, wonach Unterlat für ein , meiner un der vom Vater als Einkommen angerechnet wird und das Kind somit nur zum Teil oder garnicht mehr berücksichtigt wird. Beschluss vom Gericht.
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ThoFa

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Re: Pfändungsfreigrenze wenn unterjaltber. Kind bei der Bundeswehr
« Antwort #7 am: 11. Juni 2008, 14:00:57 »

Hallo,

den Beschluss möchte ich gerne mal sehen. Wenn Sie damit einverstanden sind, senden Sie mir bitte eine PN, ich schicke Ihnen dann die Kontaktdaten.

MfG

ThoFa
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