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Autor Thema: Pfändungsfreigrenzen  (Gelesen 1697 mal)

Beety

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Pfändungsfreigrenzen
« am: 27. September 2009, 17:24:39 »

Hallo nochmal,

Was sind Pfändungsfreigrenzen und was gedeutet das genau? Was hat das für einzelnen zu bedeuten?

Habe hier schon einiges gelesen, aber nicht genau rausbekommen, was das genau bedeutet.
Bin Alleinerziend mit 2 Kinderrn und arbeite in Teilzeit.

Inso läuft bei mir seid Nov 2008 und muß zugeben das ich teilweise etwas überfordert bin,
sowie ich auch einige Sachen einfach nicht verstehe. Beamtendeutsch.  :?
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"Suche und beschreite deinen eigenen Weg, denn ausgetretene Pfade mögen leichter zu begehen sein, doch wenn du zurückblickst, wirst du deine eigenen Schritte nicht mehr erkennen können" Jahsira
 

paps

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Re: Pfändungsfreigrenzen
« Antwort #1 am: 27. September 2009, 20:02:19 »

ganz links befindet sich der Link zur Pfändungstabelle http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html

Sie schauen in den beiden Linken Spalten, wo ihr Netto reingehört und gehen dann in den Spalten 1-4 zu den unterhaltsberechtigten Personen (1-1 Peron, 2=2 Personen...)
Der Betrag der dort steht, wird vom Netto abgezogen, den Rest bekommen Sie überwiesen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Beety

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Re: Pfändungsfreigrenzen
« Antwort #2 am: 28. September 2009, 09:20:20 »

Morgen

Vielen Dank Paps.

Habe aber gelesen, das man sie erhöhen könnte, ist das richtig?  :gruebel:

Hintergrund ist, das ich Schwerbehindert bin und ich auch ausgaben habe.
Auch muß ich demnächst mir ein neues Hörgerät anschaffen, weil meins zu alt ist und die Krankenkasse
die reparaturen nicht mehr bezahlt.

Gruß Beety
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paps

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Re: Pfändungsfreigrenzen
« Antwort #3 am: 28. September 2009, 18:41:10 »

Ja, Sie können den unpfändbaren betrag erhöhen lassen dazu ist ein Anntrag an das Insolvenzgericht zu stelle.

Zitat von: § 850f ZPO
Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a)    der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b)    besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c)    der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Beety

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Re: Pfändungsfreigrenzen
« Antwort #4 am: 29. September 2009, 00:54:27 »

Hi

Klare Aussage, vielen Dank.

Wo kann ich mir selber diese Paragraphen einsehen und mich informieren?
Soll nicht heißen, das ich eurer Forum nicht vertraue, aber das ich auch mal was schriftliches habe,
sollte ich mal differenzen mit meinem TH kriegen sollte.
Bisher hatte ich keine Probleme und hoffe das auch keine auftreten, aber weiß man was die Zukunft bringt?  :sad:

Gruß Beety
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Paula41

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Re: Pfändungsfreigrenzen
« Antwort #5 am: 29. September 2009, 09:09:40 »

Hallo,

wo verdient man denn in Teilzeit so viel Schotter? Ansonsten ist das einzusehen im § 850f ZPO, wie Paps geschrieben hat. Entweder wenn man eine ZPO hat oder wenn man das bei Google eingibt. Dann landet man gewöhnlich bei Juris und dort sind alle Gesetze einsehbar.

mfg
Paula41
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Beety

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Re: Pfändungsfreigrenzen
« Antwort #6 am: 30. September 2009, 10:37:33 »

Hallo

Nein, nein...verdiene ja auch nicht viel. Wollte auch nur für 3 Monate die Grenze erhöhen. Weil ich
Weinachtsgeld, Urlaubsgeld und bald auch noch Nachtschicht habe, werde ich wohl über die Grenzen hinaus kommen.

Gruß Beety
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