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Autor Thema: Pfändungsgrenze und Existenzminimum  (Gelesen 3468 mal)

diehier

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Pfändungsgrenze und Existenzminimum
« am: 29. Januar 2007, 08:44:14 »

ich werde demnächst ein kind bekommen und war bei der caritas zur sozialberatung, um in erfahrung zu bringen, was mir an zuschüssen zusteht (alleinerziehend) und um stiftungsgelder zu beantragen.
die beraterin hat schnell ausgerechnet, dass ich unterhalb des existenzminimum verdiene (ich arbeite über die zeitarbeit und es kommen immer so um die 1000 euro herum raus, wobei das fahrgeld bisher nicht versteuert wurde) und ich mir ergänzende leistungen vom jobcenter holen könne, um auf mein persönliches existenzminimum von ca. 1.130 euro (single, noch ohne kinder) zu kommen. und das hätte ich schon lange so machen können und sollen.
als ich meine insolvenz anführte, meinte die beraterin, das spiele keine rolle und sie sei ziemlich erstaunt, dass man mir das nicht schon viel früher gesagt hätte (bei der insolvenzberatung). inzwischen habe ich die leistungen beantragt und warte auf den bescheid.
weiß jemand hier bescheid? irrt sich die beraterin? wenn die pfändungsgrenze doch 989 euro für einen single ohne kinder beträgt, wie kann ich dann gelder bis zu 1.130 euro beziehen? mein treuhänder hat mir bisher keine antwort gegeben, den habe ich schriftlich über das gespräch und meine anträge informiert.[addsig]
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Feuerwald

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Pfändungsgrenze und Existenzminimum
« Antwort #1 am: 29. Januar 2007, 13:04:25 »

Es ist nicht ganz klar,
welche Sozialleistungen nun genau beantragt wurden. Anzunehmen wäre ein ergänzendes ALG II nach dem SGB II. Und/oder Wohngeld ?

Unter Annahme von erg. ALG II sehe ich das wie folgt

von einmal angenommen 1.130,- Euro (Zusammenrechnung der Einkommen/Sozialleistungen gem. § 850e Abs. 2a ZPO) wären gem. § 850c ZPO / Lohnpfändungstabelle (Spalte 0) ein Betrag von 101,40 Euro zwar zunächst pfändbar  - § 850a ZPO unbeachtet -,

jedoch

§ 850f ZPO - Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner  a u f   A n t r a g von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

 a) der Schuldner  n a c h w e i s t, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des  Z w e i t e n  B u c h e s Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist

Das gilt soweit natürlich nur bis zur Geburt des Kindes.

MfG
Feuerwald
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diehier

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Pfändungsgrenze und Existenzminimum
« Antwort #2 am: 29. Januar 2007, 13:31:07 »

wow, da weiß aber jemand richtig gut bescheid! vielen dank! aber ist doch seltsam, dass einem sowas nicht gesagt wird - z. b. bei der insolvenzberatungsstelle (bzw. schuldnerberatung) oder in den zahlreichen broschüren über die private verbraucherinsolvenz... ich finde gar, solche info darf man vom treuhänder erwarten, der ja neutral sein soll und einen ja auch sonst mit den rechten und pflichten betraut - oder?
wäre ich kinderlos geblieben, wäre mir die info nie begegnet, wie es scheint...?
danke für die professionelle antwort![addsig]
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Feuerwald

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Pfändungsgrenze und Existenzminimum
« Antwort #3 am: 29. Januar 2007, 13:52:53 »


Es kommt immer auf die jeweilige Disziplin an. Hinweise zum SGB II oder XII (Grundsicherung usw.) werden Sie kaum in Infoblättern zum Verbraucherinsolvenzverfahren finden und ein Treuhänder ist alleine schon vom \"Amt\" (Auftrag) her leider weder neutral noch eine Auskunfts-/Beratungsstelle für den Schuldner.

Da hilft wirklich nur sich selbst zu erkundigen und schlau machen.

MfG
Feuerwald
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diehier

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Pfändungsgrenze und Existenzminimum
« Antwort #4 am: 29. Januar 2007, 14:37:16 »

ich finde es ja trotzdem hammer, dass einem so eine wichtige info quasi vorenthalten wird... ok, dass der treuhänder nicht meine interessen verfolgt, hab ich schon gemerkt. und selbst mein arbeitgeber scheint es gewusst zu haben. die schuldnerberatung als e. v. muss es doch auch wissen?!

nun, ich bin froh, es so früh erfahren zu haben, fünf jahre liegen nämlich noch vor mir. mein treuhänder \"feiert\" wahrscheinlich, seitdem er meinen brief erhalten hat...

eine frage noch: stelle ich die anträge beim treuhänder, der sie bei gericht einreicht? oder wende ich mich direkt an das gericht, so wie sie es ausgedrückt haben? (mein treuhänder antwortet nämlich nicht, verschleppt er so meine ansprüche?)[addsig]
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Feuerwald

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Pfändungsgrenze und Existenzminimum
« Antwort #5 am: 29. Januar 2007, 15:05:05 »


Im Vorfeld lässt sich nichts beantragen.

Daher erst mal abwarten, bis die Bescheide des JobCenters vorliegen. Noch ist ja völlig offen, ob das JobCenter Ihren Anträgen auch entspricht.

Falls ja, Kopie der Bescheide dann unverzüglich an den TH senden, ist wichtig, ist Ihre Pflicht !

Dann erörtern, ob der TH tatsächlich meint, gem. § 850e Abs. 2a ZPO Einkommen und  Sozialleistungen nach dem SGB II zusammen rechnen zu müssen. Alleine der Logik nach müsste ein TH erkennen können, dass solche ergänzende Leistrungen (Grundsicherung) nicht massezugehörig sein können. Sollte es tatsächlich zur Zusammenrechnung und entsprechender  Pfändung kommen, können Sie immer noch einen Antrag gem. § 850f ZPO stellen, beim Gericht, nicht beim TH.

Sie werden vermutlich eine Nachzahlung erhalten, denn zwischen Antragstellung und Auszahlung von Sozialleistungen vergehen oftmals einige Woche, teils 8 Wochen und länger, je nach Stadt/Gemeinde. Beachten Sie, auch diese Nachzahlung unterliegt sehr wahrscheinlich nicht der Pfändung, da die Beträge auf die Zeit/Monate ab Antragstellung umzulegen sind.

Wie sieht Ihre Absicherung nach der Geburt de Kindes vor ? Elterngeld ?

MfG
Feuerwald
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Pfändungsgrenze und Existenzminimum
« Antwort #6 am: 29. Januar 2007, 15:14:53 »

boah, ist das schön, mit einem profi zu reden :-)

ja, nach der geburt des kindes werde ich elterngeld für 14 monate (weil alleinerziehend) beantragen, weiterhin mehraufwendungen über das jobcenter beantragen (ergänzendes ALG II), wohngeld - verbilligte telekomgrundgebühr, fahrkostenzuschuss (fraglich, da ich bereits ein einjähriges abo über 55 euro im monat abgeschlossen habe), ich nehme alles, was ich kriegen kann und werde in der ersten zeit viel mit der beraterin vom caritas besprechen. ich habe auch, neben der erstlingsausstattung beim jobcenter, bei einer stiftung geld für die erstlingsausstattung beantragt. ich hab die unterlagen nicht hier, aber wenn ich recht erinnere wären das insgesamt 1.600 euro einmalige unterstützung nur fürs baby.[addsig]
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