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Autor Thema: Pfändungshöhe soll von meinem Gewinn abhängig gemacht werden...?!  (Gelesen 2451 mal)

Lissi

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Moin!

-Regelinsolvenzverfahren
Freigabe des Betriebes am 3.7.2012 erfolgt


Die IV- Mitarbeiterin bat mich um einen Termin.
Ich soll mit meinen ersten BWA-Auswertungen ab Freigabe (also erstmals für Juli) erscheinen, damit wir den Pfändungsbetrag festlegen können. Mehr als den üblichen Betrag der pfändungsfrei zur Verfügung stehen würde ( 1029,99 plus ca 200,- für unterhaltspflichtiges kind)  habe ich bis dahin eh noch lange nicht "verbraucht". Die ersten Zahlungseingänge meiner Kunden erwarte ich eh erst in den nächsten Tagen. Da muss ich mir doch keine Sorgen machen, dass meine private Entnahme als Grundlage genommen wird?
Mir scheint, man möchte auf Grudlage des monatlichen Gewinns den Betrag festlegen...


...so nicht, oder?

Sondern so:
Es wird doch ein fiktiver Betrag festgelegt ( auf Grundlage dessen, was ich üblicherweise mit meiner Quali jetzt am Arbeitsmarkt verdinen würde) und bezugnehmend darauf dann der entsprechende Pfändungsbetrag.
Zusätzlich noch zu berücksichtigen ist dann ein unterhaltspflichtiges Kind.

 :gruebel:

Oder gilt das erst in der WVP?
« Letzte Änderung: 24. Juli 2012, 11:10:54 von Lissi »
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Feuerwald

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.... da müssen Sie nun aufpassen. Es wurde durch Beschluss "freigegeben". Deshalb gilt auch § 295 Abs. 2 InsO und nichts anders.

Sie sollten nun den Abführungsbetrag gem. § 295 Abs. 2 InsO berechnen und legen dem IV das Ergebnis vor. Auf Diskussionen würde ich mich nicht einlassen.




 
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Lissi

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Danke, genau das werde ich dann tun.

Zuvor werde ich mich hier mit der Höhe meiner Berechnung rückversichern.

 :hi:

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Lissi

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Re: Pfändungshöhe soll von meinem Gewinn abhängig gemacht werden...?!
« Antwort #3 am: 03. August 2012, 14:59:55 »

Ich hab um sicherzugehen, heute mit dm Rechtspfleger telefoniert.

Er sagt, es wird auf Grundlage des § 850c  und
gewinnbezogen berechnet, weil das im Rahmen meiner selbständigen Tätigkeit mein Einkommen darstellt.

Was kann ich denn da dem IV gegenüber argumentieren? 
mir schwant, dass ich nicht genug Standing haben werde um da selbstsicher aufzutreten.
...wenn ich ihm den § 295 um die Ohren haue und er sagt: "nö!"   was kann ich dann noch tun wenn ER sich nicht auf Diskussionen einlassen wird?


Im übrigen erwarte ich mein zweites Kind   :cheesy: .
Wird die Erhöhung der Pfändungsgrenze abhängig davon gemacht, wieviel mein Partner verdient?
Er verdient deutlich besser als ich. Wir sind nicht verheiratet, leben aber gemeinsam mit meiner Tochter zusammen.
Da man meinen Bauch nun bald nicht mehr übersehen kann, wird der IV da sicher auch ein paar Worte zu verlieren wollen.

Noch eine Frage:  Das Nettoeinkommen ist doch zumindest bereinigt von den Krankenkassenkosten?
Gesetzliche RV auch?
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tomwr

Re: Pfändungshöhe soll von meinem Gewinn abhängig gemacht werden...?!
« Antwort #4 am: 05. August 2012, 16:36:53 »

Moin!

-Regelinsolvenzverfahren
Freigabe des Betriebes am 3.7.2012 erfolgt

Wie lautet der Wortlaut der Erklärung (ohne jetzt Namen oder Details zu nennen, aber die Formulierung ist sicherheitshalber nicht ganz unwichtig). Freigabe eines Betriebes oder einer selbständigen Tätigkeit ? Fordert der IV eine konkrete Ausgleichszahlung ? Also handelt es sich um eine echte oder unechte Freigabe ist hier wohl die Frage. Sieht eher nach zweiterem aus.

Falls wirklich freigegeben, warum will der IV für den freigegebenen Betrieb eine BWA ? Sobald der freigegeben wurde, hat den nichts daraus zu interessieren, auch keine Zahlen. Entweder oder.

Die Frage stellt sich vielmehr nach einer Kontofreigabe, damit Du über das Bankkonto bzw. Guthaben verfügen kannst.
« Letzte Änderung: 05. August 2012, 16:38:41 von tomwr »
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Lissi

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Re: Pfändungshöhe soll von meinem Gewinn abhängig gemacht werden...?!
« Antwort #5 am: 05. August 2012, 21:44:17 »

03.07.2012

Bezüglich des von Ihnen angemeldeten Einzelunternehmens xxxx erkläre ich gemäß §35 Abs. 2 InsO, dass das Vermögen aus dieser selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und keine Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.


An ich sagt das ja schon alles... und §295 (2) gilt entsprechend.

...aber dennoch, warum höre ich vom Rechtspfleger anderes?

Konto hab ich schon wieder frei, bzw ein neues eingerichtet.

Im Übrigen verdiene ich in meinem Beruf etwa 30.000 Euro brutto pro Jahr.
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Lissi

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Re: Pfändungshöhe soll von meinem Gewinn abhängig gemacht werden...?!
« Antwort #6 am: 06. August 2012, 10:54:56 »

Alles geklärt und zwar so wie es sich gehört.

Auf Grundlage meines fiktiven Gehaltes haben wir einen abzuführenden Betrag von 200 euro monatlich festgelegt.

Alles 3 Monate möchte er dennoch gerne in meine BWAs sehen.  Kann er haben, da breche ich mir nun keinen Zacken aus der Krone, das zu tun.

Nun frage ich mich, warum der Rechtspfleger mich so unnötig wuschig gemacht hat. Naja, egal.

Also alles tutti.

 :thumbup:


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Feuerwald

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Re: Pfändungshöhe soll von meinem Gewinn abhängig gemacht werden...?!
« Antwort #7 am: 06. August 2012, 12:02:59 »

Nun frage ich mich, warum der Rechtspfleger mich so unnötig wuschig gemacht hat

- weil die auch nicht immer wissen was recht ist.
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