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Autor Thema: Pfändungsschutz für Selbständige, Bedarfsberechnung  (Gelesen 8614 mal)

nsolventer

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Pfändungsschutz für Selbständige, Bedarfsberechnung
« am: 09. November 2009, 22:54:47 »

Mir brennt noch ein anderes Thema auf den Nägeln, in Verbindung mit Vollstreckungsschutz.

Gibt es einen effektiven Pfändungsschutz für Selbständige in der Regelinsolvenz mit beantragter Restschuldbefreiung ?

Nach Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt ist das Thema nicht ganz einfach. Man muss dazu nachweisen, dass man a) nur ein Konto hat (über das alle privaten Ausgaben laufen, Miete u.ä.) und b) benötigt man eine sogenannte Bedarfsberechnung nach ALG II (Ermittlung Grundbedarf) um überhaupt einen Vollstreckungsschutz nach ZPO sinnvoll beantragen zu können. Wie beweist man, dass man nur das eine Konto hat ?

Hat hier jemand Erfahrung ? Was gibts noch zu beachten ?

Kann man die bisherige Hausbank, bei der das Konto im Minus ist und alle Kreditvereinbarungen (Kontokorrent, Dispo) gekündigt wurden in dem Fall sowieso vergessen, weil die jederzeit mit eingehenden Zahlungen aufrechnen könnten ?

Ist ein Pfändungsschutz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt noch notwendig, da ja nach §89 InsO ein Vollstreckungsverbot besteht ???
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lucca_m

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Re: Pfändungsschutz für Selbständige, Bedarfsberechnung
« Antwort #1 am: 09. November 2009, 23:15:21 »

Die Fragen haben Sie sich in Ihren letzten beiden Abschnitte beantwortet.
DAs Insolvnezverfarhen ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren. Es gäbe nur in einem ganz bestimmten Fall für einen Gläubiger ein Sonderrecht auf den pfändbaren Betrag.

Das hat weder was mit der Anzahl der Konten noch mit ALG2 -Grundbedarf zu tun.

Wie nun das pfändbare Einkommen eines Selbständigen zu berechnen ist, ist eine Wissenschaft für sich , die nur wenige beherrschen.

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nsolventer

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Re: Pfändungsschutz für Selbständige, Bedarfsberechnung
« Antwort #2 am: 11. November 2009, 14:30:51 »

Vielen Dank, lucca_m.
Hilfreich war die Antwort für mich jetzt nicht so ganz.

Da ich sicher nicht der einzige Selbständige in diesem Forum bin, würde mich interessieren wie andere diese Problematik angegangen sind.

Im Grunde müssten die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen aus Selbständigkeit genauso gelten nach ZPO ?

§850 ZPO
Zitat
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

Also für einen Freiberufler / Selbständigen der eine Dienstleistung ausübt, dürfte der letzte Satz doch gelten ?

§850i
Zitat
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

Also auch nach 850i müsste die Unpfändbarkeit für einen Freiberufler oder Selbständigen, der Dienstleistungen erbringt (also z.B. seine Arbeitszeit in Rechnung stellt) gelten ?


Und gesetzt den Fall, dass z.B. gewährte ALG II Leistungen (die ja nachweislich nur den Grundbedarf decken) monatlich höher sind als die Pfändungsfreigrenze, müsste man diese nach §850f Abs. 1 (a) für den inviduellen Fall doch auch heraufsetzen lassen können ?
Und es ist ja wohl nachweislich unbestritten, dass nach dem SGB II der Staat seinen Bürgern mehr Mittel gewährt als zur Bestreitung seines Lebensunterhalts unbedingt notwendig. Oder sieht das wer anders ?

§850f
Zitat
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a)der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b)besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c)der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
« Letzte Änderung: 11. November 2009, 14:32:25 von nsolventer »
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paps

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Re: Pfändungsschutz für Selbständige, Bedarfsberechnung
« Antwort #3 am: 11. November 2009, 16:41:12 »

In einem anderen Forum gibt es dazu eine sehr schöne Abhandlung.
Viel Spass beim lesen und verstehen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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nsolventer

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Re: Pfändungsschutz für Selbständige, Bedarfsberechnung
« Antwort #4 am: 11. November 2009, 19:40:14 »

Danke erstmal paps.
So eine Antwort ist genau nach meinem Geschmack.   :juchu:

Um es kurz zu machen - und möge mich jemand korrigieren wenn ich blanken Unsinn schreibe -
In der Insolvenzphase wird der Gewinn abgeschöpft und dabei (so hoffe ich doch) die Pfändungsfreibeträge berücksichtigt.

In der WVP muss der Schuldner lediglich einen von ihm selbst festgelegten Betrag nach eigenem Ermessen an den Treuhänder abführen. Der Betrag sollte in etwa so hoch sein wie wenn man ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Wird der Betrag zu niedrig abgeführt kann ein Gläubiger einen Antrag auf Verstoß der Obliegenheiten stellen (den er begründen muss) - andererseits kann der Schuldner ggf. im Folgejahr höhere Beträge abführen wenn die geschäftliche Situation es wieder zuläßt. Ein Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, ab dem dem Gläubiger die Obliegenheiten bekannt werden.

So weit so gut.

Meine ursprüngliche Frage stellte sich aber nach dem Pfändungsschutz.
Sobald das Verfahren eröffnet wurde, können Gläubiger ja nicht mehr vollstrecken.

Die Frage ist wie sich ein IV oder TH verhält. Können die vollstrecken und machen die davon regelmäßig Gebrauch oder kann man sich mit dem Treuhänder auch so verständigen, dass man ihm die überschüssigen Beiträge überweist und die Kontoauszüge als Kontrollmöglichkeit vorlegt ?

Gesetzt den Fall ich gerate an einen durchgeknallten IV/TH der alle Gutschriften auf dem Konto haben will und keine Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen nimmt (die angeblich für Selbständige nicht gelten) ?

Vielleicht sind die Befürchtungen unbegründet aber wer schon Pferde vor der Apotheke hat Kotzen sehen, wird die Unsicherheit vielleicht nachvollziehen können. Ich will ja nur gerüstet sein für den Fall der Fälle.
 :wink:
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paps

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Re: Pfändungsschutz für Selbständige, Bedarfsberechnung
« Antwort #5 am: 11. November 2009, 20:03:54 »

Auf die Schnelle:

§35(2) InsO
§36 InsO
ev. §100 InsO
 :wink:
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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nsolventer

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Re: Pfändungsschutz für Selbständige, Bedarfsberechnung
« Antwort #6 am: 11. November 2009, 20:14:21 »

Das war wohl ein bischen zu schnell.
Ich bin ja gerne bereit zu lesen wenns denn zutreffend ist.

§35 (2) sagt nichts zur Pfändung und auch nichts zu Freibeträgen oder Unterhalt.
§36 bezieht sich auf die Pfändung von Gegenständen und nicht auf Geldvermögen/Kontoguthaben
§100 - naja steht ein IV kann Unterhalt gewähren. Kann er aber wohl auch verweigern.
Also bietet auch keine Sicherheit.

Und was sagt die Praxis, wie verhält sich ein IV wenn ein sagen wir mal Selbständiger Zahlungseingänge bekommt (wohin auch immer, Konto ist derzeit unklar).
 :dntknw:
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paps

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Re: Pfändungsschutz für Selbständige, Bedarfsberechnung
« Antwort #7 am: 12. November 2009, 17:26:43 »

Zitat
...Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend....

In der Regel wird vorläufig freigegeben, wenn es sich um Kleinunternehmer/Freiberufler handelt.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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