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Autor Thema: Pfändungsversuche in der laufenden Insolvenz  (Gelesen 2792 mal)

Prinzlichkeit

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Pfändungsversuche in der laufenden Insolvenz
« am: 27. Juli 2010, 10:36:09 »

Guten Morgen,

ich habe eine Frage an das Forum. Meine Privatinsolvenz wurde am 13.04.2010 eröffnet. Letzte Woche hatte ich Post vom GV wegen einer Forderung aus einem Bußgeldbescheid (Januar 2010, Strafen sind meines Wissens außerhald des Verfahrens), dieser sollte gepfändet werden. Da ich mir nicht sicher war eine Gläubigerbegünstigung zu begehen wenn ich zahle, habe ich den Betrag (155 Euro) über eine Bekannte bezahlen lassen. Ich hoffe das war Rechtlich so in Ordnung. Bitte um Infos zu diesem Thema. Danke
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Fallera

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Re: Pfändungsversuche in der laufenden Insolvenz
« Antwort #1 am: 27. Juli 2010, 11:16:14 »

Das war in Ordnung.
« Letzte Änderung: 27. Juli 2010, 13:09:35 von Fallera »
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malud

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Re: Pfändungsversuche in der laufenden Insolvenz
« Antwort #2 am: 27. Juli 2010, 12:56:23 »

Dass die Forderung aus dem Bußgeldbescheid nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, hat nichts mit der Frage zu tun, ob diese Forderung im laufenden Insolvenzverfahren auch beglichen werden darf. Vielmehr regelt § 187 InsO, dass mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden darf. Während der Laufzeit der Abtretungserklärung darf der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten.
Zahlt der Schuldner ohne Einverständnis der Gläubiger und des Treuhänders beispielsweise eine Geldstrafe, die ja auch von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist, ist dies ein Verstoß gegen § 295 InsO und kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Aber keine Sorge: Sie habe alles richtig gemacht, weil ein Dritter gezahlt hat. Wenn dieser Dritte nicht als ihr Vertreter oder als Ihr Erfüllungsgehilfe gezahlt hat, ist alles in Ordnung.
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Prinzlichkeit

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Re: Pfändungsversuche in der laufenden Insolvenz
« Antwort #3 am: 29. Juli 2010, 10:22:21 »

Hallo malud,

vielen Dank für die ausführliche Auskunft.

Da der Bußgeldbescheid vor dem 13.04.2010 ausgestellt wurde, ist er eine Insolvenzforderung. Er ist nur von der RSB ausgenommen. Richtig? Da ja Vollstreckungsverbot besteht und die Insolvenzmasse noch nicht vom Treuhändler freigegeben ist, darf der GV nicht vollstrecken. Macht er sich strafbar wenn er es doch tut? Kann der GV einen Durchsuchungsbeschluß erwirken obwohl das Verfahren eröffnet ist?

Bitte um Infos. Danke 
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malud

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Re: Pfändungsversuche in der laufenden Insolvenz
« Antwort #4 am: 29. Juli 2010, 11:16:31 »

Die Bußgeldforderung dürfte auf der Grundlage der genannten Daten tatsächlich eine Insolvenzforderung sein. Sie ist als solche von der Restschuldschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 2 Inso). Der Gläubiger des Bußgeldes ist Insolvenzgläubiger und darf während des Insolvenzverfahrens nicht vollstrecken (§ 89 InsO). Wenn Sie den GV auf das laufende Insolvenzverfahren hinweisen, wird er auch nicht vollstrecken und keinen Durchsuchungsbeschluss erwirken. Der GV sollte das Vollstreckungsverbot kennen. Sollte er dennoch vollstrecken, handelt er pflichtwidrig; strafbar macht er sich aber wohl nicht.
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Prinzlichkeit

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Re: Pfändungsversuche in der laufenden Insolvenz
« Antwort #5 am: 29. Juli 2010, 11:57:35 »

Der GV wußte von der Insolvenz (hat von mir eine Kopie per Post erhalten) und hat von der Insolvenzverwalterin die Information erhalten, dass diese Forderung nicht im Verfahren sei.
Das heißt die Verwalterin hat falsche Informationen geliefert.

Ich habe diese Angelegenheit beendet indem ich eine Bekannte um Zahlung gebeten habe.  Ich selbst habe keine Zahlung geleistet und damit § 295 InsO nicht verletzt. Leisten muß ich diese Forderung auf jeden Fall
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Feuerwald

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Re: Pfändungsversuche in der laufenden Insolvenz
« Antwort #6 am: 29. Juli 2010, 12:20:05 »

§ 295 InsO findet erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase Anwendung.

Zum Thema Zahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen an einzelne Insolvenzgläubiger siehe u.a.

BGH IX ZR 93/09


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