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Autor Thema: Pflichtbewußt durch die Inso  (Gelesen 2581 mal)

lillyfee

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Pflichtbewußt durch die Inso
« am: 05. November 2012, 13:36:57 »

Hallo,
bin seit Jan.2011 im IN-Verfahren. Und ich bin verunsichert, wo meine Pflichten liegen. Gibt es eine Lektüre/Nachschlagewerk "wie verhalte ich mich richtig" ???? Ist es üblich, dass der IV/TH bei einem Arbeitsplatzwechsel den Angestelltenvertrag haben will, und dass er jeden Monat meine Gahaltsabrechnung und Kontoauszüge per mail bekommen muss? Die Steuererklärung soll ich auch selber machen. Irgendwie hab ich das Gefühl, ich verwalte mich selber. Und ist es richtig, dass eine RI als vereinfachtes schriftliches Verfahren durchgeführt wird?? Wo liegt der Unterschied zu einer normalen RI? Weiß jemand einen Rat?? Hab immer Angst alles falsch zu machen.
MfG   
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AuswegInsolvenz

  • Gast
Re: Pflichtbewußt durch die Inso
« Antwort #1 am: 05. November 2012, 15:16:53 »

Guten Tag,

ersteinmal bin ich leicht überrascht, dass Ihnen weder die Schuldnerberatung, noch der Insolvenzverwalter Ihnen die Mitwirkungspflichten aufgezeigt hat. Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entnehmen Sie bitte § 97 InsO (einfach mal bei google eingeben).

Grob gesagt ist nachfolgendes zu beachten:

- keine Zahlungen an Gläubiger
- Verwalter über Änderungen perönlicher Daten auf dem Laufenden halten (Bsp.: Anschrift, Unterhaltsverpflichtungen, Familienstand, Wohnort etc.)
-Verwalter über finanzielle Belange in Kenntnis setzen (Bsp: Gewinne, Gutschriften, Erstattungen, Erbschaft etc.)
- monatliche Auskünfte über das Einkommen erteilen
- seien Sie für Verwalter als auch für das Gericht erreichbar
- erscheinen Sie zu Terminen, wenn Sie entsprechend geladen werden
- bringen Sie Unterlagen bei, soweit welche von Ihnen gefordert werden

"Ist es normal das der Verwalter bei einem Arbeitsplatzwechsel den Angestelltenvertrag haben will"

Das ist von Verwalter zu Verwalter unterschiedlich, aber es ist denke ich die Regel. Die meisten Verwalter informieren die Arbeitgeber über das eröffnete Insolvenzverfahren um mitzuteilen, dass der ggf. vorhandenen pfändbare Betrag direkt vom Arbeitgeber auf das Verwaltersonderkonto gezahlt wird.

"Muss der Verwalter jeden Monat die Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge per Mail erhalten"

Grundsätzlich gilt auch hier, von Verwalter zu Verwalter unterschiedlich. Wenn es von ihm aber gewünscht wird, sollten Sie dem nachkommen. Die Gehaltsabrechnungen benötigt der Verwalter um prüfen zu können, ob sich pfändbare Bezüge ergeben. Warum er auch monatlich den Kontoauszug haben will, weiß ich nciht. Ich vermute es soll eine Art Doppelkontrolle sei. Er möchte ersehen, ob Sie nicht doch noch andere Einkünfte beziehen. Soweit Ihnen die Übersendung per Mail nicht möglich ist, können Sie die Unterlagen in Absprache mit dem Verwalter auch ganz sicher postalisch zusenden.

"Die Steuererklärung soll ich auch selber machen"

Grundsätzlich ist der Verwalter verpflichtet, die Steuererklärungen zu erstellen. Ich vermute jedoch, dass keine ausreichende Masse vorhanden ist, um die Steuererklärungen zu erstellen. In einem solchen Fall ist Ihnen nahe zu legen, sich selbst um die Erklärungen zu kümmern, ansonsten wären Schätzungen die Folge.

"Ist es richtig, das eine RI als schriftliches Verfahrens geführt wird"

Dies liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Zukünftig sollen sogar fast alle Verfahren schriftlich geführt werden. Ein Nachteil ergibt sich daraus für Sie m.E. jedoch nicht.

Beste Grüße
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tomwr

Re: Pflichtbewußt durch die Inso
« Antwort #2 am: 05. November 2012, 18:54:41 »

Grundsätzlich ist der Verwalter verpflichtet, die Steuererklärungen zu erstellen. Ich vermute jedoch, dass keine ausreichende Masse vorhanden ist, um die Steuererklärungen zu erstellen. In einem solchen Fall ist Ihnen nahe zu legen, sich selbst um die Erklärungen zu kümmern, ansonsten wären Schätzungen die Folge.

Also der Verwalter ist da immer in der Pflicht. §80 InsO in Verbindung mit §34 AO ist da eindeutig. Der Schuldner ist lediglich im Falle der Freigabe einer selbständigen Tätigkeit zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung ab Freigabe selbst verantwortlich bzw. für eine Einnahme-Überschussrechnung. Der Schuldner muss lediglich die notwendigen Unterlagen für die Steuererklärung (Lohnabrechnungen / Lohnsteuerkarte) vorlegen.

Ob er dafür Masse hat würde mich nicht die Bohne interessieren. Das interessiert ihn auch nicht wenn er seine Leistungen dem Gericht in Rechnung stellt bzw. die Landesjustizkasse das bezahlt. Ich würde mir da als Schuldner echt keinen Kopf machen, schon gar kein Geld investieren. Zwangsgelder, Verspätungs- und Säumniszuschläge und andere Zwangsmassnahmen gehen zu Lasten des Verwalters.

Ich bin mir nicht mal sicher, ob der Verwalter die Steuererklärung überhaupt an den Schuldner delegieren darf, noch ob die Finzanzverwaltung die vom Schuldner überhaupt akzeptieren kann und will. Die wollten mir auch keinerlei Auskünfte erteilen, obwohl ich Steuersubjekt bin. Auch wenn man keine Rechte hat, ein Recht auf Information über die festgesetzten Steuern hat man m.E. schon und zwar aus erster Hand. Von daher würde ich mich bei dem Thema schon aus Prinzip stur stellen.
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AuswegInsolvenz

  • Gast
Re: Pflichtbewußt durch die Inso
« Antwort #3 am: 06. November 2012, 07:01:32 »

Tom, Auch hier muss mal weiter gedacht werden, denn was Sie sagen, ist schlicht weg "unvollständig"

"Ob er dafür Masse hat, würde Ihn nicht die Bohne interessieren"

JEIN Dem Verwalter ist es tatsächlich am Ende egal, aber Sie vergessen den Schuldner!!!

Der Verwalter ist, und das ist unstrittig, verpflichtet zut Abgabe der Steuererklärung. ABER, nicht aus seinen eigenen privaten Mitteln. Wenn also keine ausreichende Masse vorhanden ist, stellt sich die Frage, ob er die aus der Erstellung entstehenden Kosten, als Auslagen geltend machen kann. Hierfür ist es erforderlich nachzuweisen, dass das Finanzamt auf die Erstellung der Steuererklärung besteht trotz der Kenntnis, dass keine ausreichende Masse vorhanden ist. Der Verwalter muss vom Finanzamt eine Erklärung abfordern, wonach das Finanzamt mitteilt, ob auf die Erstellung der Erklärung bestanden wird. In der Praxis sieht es leider so aus, dass die Verwalter auf dieses Schreiben noch nicht einmal eine Antwort bekommen. Was ist die Folge? Wir sind uns einig, unabhängig davon, bleibt die Pflicht ja beim Verwalter. Macht der Schuldner jetzt nichts, so wie Sie es hier empfehlen, ergeht ein Schätzungsbescheid. Im Verbraucherinslvenzverfahren betrifft dieser ja zu 99% den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung mit der Folge, dass die Schätzung eine Tabellenforderung darstellt. Soweit nicht schlimm? Falsch! Denn was viele nicht wissen ist, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, dass Finanzamt in einem solchen Fall (TROTZ ERTEILUNG RSB) mit zukünftigen Guthaben noch aufrechnen kann. DESWEGEN sollte dem Schuldner empfohlen werden (von delegieren war nirgens die Rede, ich hatte geschrieben "nahe gelegt werden") die Steuererklärung zu erstellen. Wenn er es trotz dieses Hintergrundes dann nicht macht, macht er nichts falsch, soweit korrekt. Sein zukünftiges Problem ist dann eben aber, dass er über zukünftige Steuererstattungsguthaben nicht verfügen kann.


Insofern dürfte es wohl nicht die richtige "Beratung" sein zu sagen "Ich würde mir da als Schuldner echt keinen Kopf machen, schon gar kein Geld investieren"

Das würde ich nur so sehen, wenn sicher ist, dass auch zukünftig keinesfalls mit Guthaben aus Steuererklärungen zu rechnen ist. Dann kann es in der Tat dem Schuldner egal sein. Zugegeben, dass wird der häufigste Fall sein, aber pauschal o.g. Aussage zu treffen, halte ich für kühn.
« Letzte Änderung: 06. November 2012, 08:47:53 von AuswegInsolvenz »
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Insokalle

Re: Pflichtbewußt durch die Inso
« Antwort #4 am: 06. November 2012, 18:22:52 »

Denn was viele nicht wissen ist, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, dass Finanzamt in einem solchen Fall (TROTZ ERTEILUNG RSB) mit zukünftigen Guthaben noch aufrechnen kann.

Trotz Erteilung RSB?
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tomwr

Re: Pflichtbewußt durch die Inso
« Antwort #5 am: 06. November 2012, 20:08:48 »

Er meint wahrscheinlich Ankündigung der RSB.

Jaja das böse Finanzamt mit seiner Aufrechnung. Wer schlau ist, steuert seinen Steuerhaushalt generell immer so, dass keine Überzahlung und somit auch keine Rückzahlung entsteht, insbesondere in diesen 6 Jahren. Ich denke in den meisten Fällen gehört das FA sowieso per se zu den Gläubigern und hat daher immer einen mehr oder minder großen Posten, mit dem es in der WVP aufrechnen kann. Das wäre für mich aber nicht das Argument, für den IV die Steuererklärung zu machen. Mal abgesehen, dass er entsprechende Guthaben daraus auch vereinnahmen würde.
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InsOmania

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Re: Pflichtbewußt durch die Inso
« Antwort #6 am: 06. November 2012, 21:01:50 »

Ich denke, worauf AuswegInsolvenz aus ist, ist die Entscheidung des BGH IX ZR 115/04. Vom Grundsatz her richtig darüber nachzudenken. Finde die Ausführungen durchaus nachvollziehbar, soweit AuswegInsolvenz sich auf die WVP bezieht. Das Urteil ist jedoch nicht übertragbar auf den Zeitraum nach Erteilung der Restschuldbefreiung.

§ 390 BGB sieht im grundsatz vor, dass mit einer forderung, der eine aufschiebende (dilatorische) oder dauernde (preemtorische) Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden kann.
Ausnahme: Einrede der Verjährung (preemtorisch) greift dann nicht, wenn sich beide Forderungen vor eintritt der verjährung aufrechenbar gegenübergestanden haben.
Umkehrschluss: alles andere ist nicht aufrechenbar.
Daraus folgt: RSB gibt gem. § 301 I 1 InsO eine dauernde Einrede gegen die Forderung; diese Einrede ist nicht Verjährungseinrede, weshalb die Voraussetzugen des § 390 nicht weiter zu prüfen sind. Daher keine aufrechnungsbefugnis.

Die Finanzämter sehen das leider anders und rechnen tatsächlich, wie von AuswegInsolvenz mitgeteilt, trotz erteilter Rstschuldbefreiung auf. Ich kenne noch keinen Fall wo das seitens eines Schuldners mal durchgeklagt worden ist.
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Beste Grüße
 

tomwr

Re: Pflichtbewußt durch die Inso
« Antwort #7 am: 08. November 2012, 21:33:28 »

Aufrechnung in der WVP ist zulässig.
Nach Erteilung der RSB ist keine Aufrechnung mit Forderungen zulässig, die unter die RSB fallen.
Zwar erlischt nicht die Schuld an und für sich, d.h. irrtümlich nach Erteilung der RSB erhaltene Zahlungen braucht ein Gläubiger nicht zurückzuzahlen. Für eine echte Aufrechnung ist aber erforderlich, dass die Forderung einbringbar ist.

Zitat
§ 387 Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Nach der RSB kann das FA die Leistung nicht mehr fordern, demzufolge auch nicht mehr aufrechnen.

Auch §390 (Einrede, in diesem Fall die erteilte RSB) steht der Aufrechnung entgegen.
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