Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Erika777 am 11. Februar 2013, 12:26:30

Titel: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Erika777 am 11. Februar 2013, 12:26:30
Hallo,

ich befinde mich immer noch, nach nunmehr fast 6 Jahren, in der Regelinsolvenz.

Ich habe bisher noch keinen Termin für die RSB erhalten (müsste allerdings im März schon sein).
Auch einen Schlusstermin gibt es noch nicht.

Dazu werde ich aber das Insolvenzgericht nochmal anschreiben.

Da ich mich wieder selbständig machen möchte, habe ich hierzu noch Fragen:

1. Wenn die RSB erteilt wird (hoffentlich), welche Pflichten habe ich dann noch gegenüber dem TH?

2. Muss der TH dann immer noch Zuschüsse zur Existenzgründung freigeben, kann ich das dann ohne seine Zustimmung machen oder muss ich bis zum Schlusstermin warten?

3. Da es sich um eine Regelinsolvenz handelt...
   Wann sind die Steuerschulden weg?

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

LG

Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Erika777 am 11. Februar 2013, 20:10:00
Weiß niemand dazu etwas?
Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: GelberHai am 12. Februar 2013, 03:35:05
1. Wenn die RSB erteilt wird (hoffentlich), welche Pflichten habe ich dann noch gegenüber dem TH?

Gar keine mehr - das Amt des TH endet mit Erteilung der RSB.

2. Muss der TH dann immer noch Zuschüsse zur Existenzgründung freigeben, kann ich das dann ohne seine Zustimmung machen oder muss ich bis zum Schlusstermin warten?

Wenn die Abtretungserklärung endet, d.h. Ende deiner Insolvenz, kannst du finanziell machen, was du willst.

3. Da es sich um eine Regelinsolvenz handelt...
   Wann sind die Steuerschulden weg?

Mit rechtsgültiger Erteilung der RSB, sofern das FA einer deiner Gläubiger war und im Antrag angegeben wurde.
Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Feuerwald am 12. Februar 2013, 11:00:04
"ich befinde mich immer noch, nach nunmehr fast 6 Jahren, in der Regelinsolvenz ... Ich habe bisher noch keinen Termin für die RSB erhalten"



In diesem Kontext ist das, was GelberHai geschrieben hat, leider nicht ganz richtig. Der Insolvenzbeschlag besteht nach wie vor. Eine Freigabe der selbst. Tätigkeit wäre denkbar.




Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Insokalle am 12. Februar 2013, 11:09:31
Zu 1: BGH IX ZB 247/08
Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
Da das Verfahren trotzdem noch läuft, bestehen die Auskunftspflichten usw. weiter. Wegen einer Verletzung gegen Obliegenheiten kann die RSB aber nicht mehr versagt werden.

Übrigens ist es ein Regelinsolvenzverfahren, da gibt es keinen TH sondern einen IV. Es gab auch keine WVP. Trotz Erteilung der RSB läuft das Insolvenzverfahren also weiter. Der IV bleibt im Amt. Sein Amt endet mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.


Zu 2: Ich würde sagen, das hängt davon ab, ob diese Beträge unter die Abtretungserklärung fallen. Es ist meines Wissens noch nicht geklärt, ob pfändbares Neuvermögen, das nicht aus der Abtretung stammt, zur Masse gezogen und an die Gläubiger verteilt werden kann. Meiner Meinung nach ist das so, das würde bedeuten, Sie können eben nicht machen, was Sie wollen.


Zu 3: Die Erteilung der RSB betrifft alle Insolvenzforderungen auch wenn die Gläubiger ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die Angaben im Insolvenzantrag spielen idR keine Rolle.
Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Erika777 am 12. Februar 2013, 14:58:37
Danke an alle


Zu 2: Ich würde sagen, das hängt davon ab, ob diese Beträge unter die Abtretungserklärung fallen. Es ist meines Wissens noch nicht geklärt, ob pfändbares Neuvermögen, das nicht aus der Abtretung stammt, zur Masse gezogen und an die Gläubiger verteilt werden kann. Meiner Meinung nach ist das so, das würde bedeuten, Sie können eben nicht machen, was Sie wollen.


Das ist nämlich genau das, was ich befürchtet habe.
Kann man irgendwas tun, außer das Inso-Gericht anzuschreiben und den IV, wann der Schlusstermin ist?

Solange das Verfahren nicht abgeschlossen wird, wird das nix mit Existenzgründung und ich krebs weiter mit ALG II rum.

Muss der IV nicht belegen, warum das länger dauert? Ich befürchte, der zieht das noch Monate hin.

Er selbst hat bereits vor einem halben Jahr etwa dem Insogericht (auf meine Nachfrage) mitgeteilt, dass nur einige kleine Restarbeiten zu erledigen wären.

Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Insokalle am 12. Februar 2013, 16:44:50

Kann man irgendwas tun, außer das Inso-Gericht anzuschreiben und den IV, wann der Schlusstermin ist?

Nicht das ich wüsste. Normalerweise sollte das Gericht dem IV auf die Finger sehen. Nach § 196 InsO erfolgt die Schlussverteilung, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist. Was immer diese kleinen Restarbeiten sein sollen, so aufwendig kann es doch nicht sein, als dass man das Verfahren nicht zu Ende bringen kann.
Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Insoman am 12. Februar 2013, 22:44:08
Zitat
Trotz Erteilung der RSB läuft das Insolvenzverfahren also weiter.

...der Insolvenzbeschlag gilt dann allerdings nicht mehr für den Neuerwerb...(wär ja auch noch schöner..)
Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Insokalle am 13. Februar 2013, 10:29:03
Der Insolvenzbeschlag gilt nicht für den Neuerwerb aus Beträgen, die aus der Abtretung stammen.
Für übrigen Neuerwerb hat es der BGH in der Entscheidung IX ZB 247/08 ausdrücklich offen gelassen. Oder gibt es inzwischen neue Erkenntnisse?
Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Feuerwald am 13. Februar 2013, 11:04:01
Nein, mir nicht, aber ich denke der BGH Spruch ist schon richtungsweisend.

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die RSB wirkt der Insolvenzbeschlag. Der Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung muss dann aber vom IV an den Schuldner wieder ausgekehrt werden.

Ich würde den IV um eine Freigabe der selbst. Tätigkeit ersuchen. Somit wäre das Masseproblem gelöst. Die Pflicht nach § 295 Abs. 2 InsO kann – da das Verfahren noch läuft – ggf. vernachlässigt werden.

Sonst gilt m.E. folgendes:

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.

Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Erika777 am 13. Februar 2013, 16:40:58
Da stehe ich jetzt zwischen zwei Stühlen.

Der Insolvenzbeschlag gilt nicht für den Neuerwerb aus Beträgen, die aus der Abtretung stammen.
Für übrigen Neuerwerb hat es der BGH in der Entscheidung IX ZB 247/08 ausdrücklich offen gelassen. Oder gibt es inzwischen neue Erkenntnisse?


Sonst gilt m.E. folgendes:

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.


Um die Freigabe der Selbständigkeit hatte ich letztes und vorletztes Jahr schon gebeten.
Hat der IV aber nicht gemacht. Von daher möchte ich natürlich, dass das Verfahren beendet wird.

Ich bin mir jetzt halt unsicher.

Evtl. Zuschüsse wären ja zweckgebunden.
Dabei handelt es sich z.B. um KFZ-Hilfe als Leistungen zur Teilhaben am Arbeitsleben...http://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/BJNR022510987.html (http://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/BJNR022510987.html)

Auch Darlehen und Zuschüsse zur Existenzgründung gem. § 33 SGB IX http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/33.html (http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/33.html)

Ohne diese Zuschüsse kann ich das vergessen.

Würden diese Zuschüsse auch unter den Insolvenzbeschlag fallen, wenn die RSB rechtskräftig ist?
Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Erika777 am 27. März 2013, 16:28:37
Hallo zusammen :cheesy:

Nachdem mein Anwalt mir zu meinen Fragen am Montag auch keine befriedigende Antwort geben konnte, jedoch selbst auch nochmal in die Tiefe forschen möchte, hab ich nochmal das Internet durchforstet und bin auf ein Urteil gestossen, dass auch auf das von euch genannte Urteil BGH IX ZB 247/08 eingeht.

Zitat Beschluss BGH IX ZB 196/09 v. 22.04.2010:

"...Mit Ablauf der Abtretungserklärung entfallen die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners. Der Insolvenzbeschlag des Neuerwerbs des Schuldners entfällt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, wenn dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren entsprechend den vorstehenden Grundsätzen Restschuldbefreiung erteilt wird. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren ist verpflichtet, den Neuerwerb des Schuldners vom Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung an treuhänderisch zu vereinnahmen und zuverwalten. Kommt es zur Erteilung der Restschuldbefreiung, hat er diesen an den Schuldner auszukehren. Wird die Restschuldbefreiung versagt, fällt der Neuerwerb weiter in die Insolvenzmasse."

Quelle: http://openjur.de/u/68219.html (http://openjur.de/u/68219.html)

Jetzt bin ich nicht so gut im Juristendeutsch und möchte euch bitten, mir das mal zu übersetzen. :wink:

Ich verstehe das so, dass, sobald die RSB erteilt ist, der IV nichts mehr einziehen kann. Oder liege ich da falsch?

Mir geht es, wie oben schon geschrieben, ob der IV  Zuschüsse und Darlehen, die ich evtl. für eine erneute Selbständigkeit bekommen kann, einziehen kann oder Zugriff darauf erhält, nachdem die RSB erteilt wurde.
Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Insokalle am 27. März 2013, 18:41:43
Ich verstehe das so, dass, sobald die RSB erteilt ist, der IV nichts mehr einziehen kann. Oder liege ich da falsch?

- Das ist ja gerade das nicht Geklärte, jedenfalls für Neuerwerb der nicht auf der Abtretungserklärung beruht. Meiner Meinung nach hilft der Passus aus dem Urteil nicht wirklich weiter, weil die hier gestellte Frage nicht Gegenstand des Verfahrens war und weil er sich auf den anderen Beschluss bezieht (quasi dort abschreibt), in dem Frage ausdrücklich offen gelassen wurde.
Man mag das vielleicht auch anders interpretieren können aber nicht zwingend notwendige Hinweise wie diese am Ende einer Entscheidung lassen manchmal Raum für Spekulationen.
Titel: Re: Pflichten nach RSB
Beitrag von: Erika777 am 27. März 2013, 23:58:44

Man mag das vielleicht auch anders interpretieren können aber nicht zwingend notwendige Hinweise wie diese am Ende einer Entscheidung lassen manchmal Raum für Spekulationen.


Danke für deine Anwort. Da hast du natürlich Recht.
Aber wie sollte sonst ein Neustart nach RSB möglich sein? Das Urteil macht doch gar keinen Sinn, weil egal, wann RSB erteilt wird, der Schuldner solange nicht frei ist, wie das Insolvenzverfahren noch läuft.

Und wenn es dem IV so passt, macht er halt noch ein Jahr oder länger. :heulen: