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Autor Thema: Pfüb nicht bedient, dann PI  (Gelesen 2853 mal)

Planlos

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Pfüb nicht bedient, dann PI
« am: 22. Januar 2012, 23:01:15 »

Hallo,

ich habe ein verzwicktes Problem, mal wieder...

Einer meiner Gläubiger beantragt einen Pfüb 08/2009, Drittschuldner zu 1 mein Arbeitgeber, Drittschuldner zu 2 BHW mein Bausparvertrag (rund 70 Euro Guthaben). Höhe des Pfüb rund 5500 Euro.

Was bei einer Pfändung zu Drittschuldner zu 1 passiert ist ja klar, alles über Pfändungsgrenze hinaus wird abgeführt.
Anders sieht es bei Pfändung Bausparkasse aus hier steht explizit:
Er hat Anspruch auf alle Forderungen, Ansprüche und Rechte des SCHULDNERS (also ich) aus dem abgeschlossenen Bausparvertrag, insbesondere die Ansprüche auf:
1. Auszahlung der Bausparsumme nach Zuteilung (kommt nicht zum Tragen er ist ja nicht zuteilungsreif
2. Auszahlung der Sparverträge nach Einzahlung der vollen Sparsumme kommt ebenfalls nicht zum Tragen, wurde ja nicht eingezahlt
3.Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung Ja hier hätte der Gläubiger Anwalt zuschlagen können und den Vertag kündigen und sich die 70 Euro auszahlen lassen, wenn er es denn bis zur Inso-eröffnung getan hätte HAT ER ABER NICHT!!!
4. Das Kündigungsrecht selbst und das Recht auf Änderung des Vertrages siehe Punkt drei, hat er nicht getan!

AG bedient Pfüb bis zur Insolvenzeröffnung 08/2010 mit insgesamt gut 2000 Euro

BHW schreibt Gläubiger an bittet um irgendeine Aufstellung. BHW erinnert Gläubiger, dieser reagiert einfach nicht, Pfändung wird hier also nicht bedient, da der Anwalt des Gläubigers keines seiner durch Pfüb eingetretenen Rechte wahr nimmt!

Gläubiger meldet nicht zur Tabelle! Insolvenz wird 04/2011 aufgehoben.


Meine Frage an meine Treuhänderin im Mai 2010 "was ist mit meinem Bausparvertrag" möchte diesen nun gerne mit den VL meines AG weiterbesparen, nicht viel aber immerhin.

Sie kennt den ganzen Vorgang, auch das es sich um eine Pfändung handelte, der Bausparvertrag also nicht als Sicherheit für meinen Kreditvertrag mit dem Gläubiger hinterlegt war. Sie fragt nun sorry aber recht dusselig beim Gläubiger nach, dieser antwortet 09/2011 also nach Insolvenzeröffnung "Es handelt sich nicht um eine Abtretung, es liegt eine Pfändung vor. Wir haben den Vertrag mit heutigen Datum gekündigt und werden das Guthaben dem Kreditvertrag zuführen bla bla" Bis 12/2011 ist eine Kündigung mein BHW jedoch nicht eingegangen!

Meine TH leitet mir also dieses Schreiben weiter versehen mit einem Vermerk von ihr:
"dass die Pfändungsmaßnahme vom 14.08.2009 gem. § 88 InsO i.V.m. § 312 InsO wirksam war."

Ja ich weiß das die Pfändung wirksam WAR, sollen sie ihre knapp 70 Euro doch haben.

Ich bin aber der Meinung, dass der Pfüb nach §89(1) Inso aufgehoben ist und der Bausparvertrag für mich wieder automatisch frei sein müsste. Gläubiger hat den Vertrag bis heute nicht gekündigt, dann dürfen die das jetzt doch auch nicht mehr, oder?
 
Der Anwalt des Gläubigers hat für seinen Mandanten den ganzen Fall vergeigt meiner Meinung nach, er hatte einen Pfüb für nen Bausparvertrag und hat nicht auf das Schreiben des BHW geantwortet, hätte ja mehr drauf sein können. Er hätte den Vertrag schlichtweg kündigen müssen. Dann meldet er, warum auch immer, die Schulden nicht zur Tabelle und das wo ich gut verdiene. Er schreibt doch meiner TH im gleichen Schreiben 09/2011 ob ich den noch bei der Firma xy arbeite wegen der Gehaltspfändung... Bitte??? Der ist total verpeilt, er ist einfach mal raus, hat das ganze Insolvenzverfahren verschlafen. Das soll mir nun egal sein.

Aber wie bekomme ich meinen Vertrag frei, BHW schreibt mir der Pfüb behält trotz Insolvenz seine Gültigkeit und ich soll mich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, damit dieser diesen aufhebt.

Das kann ja wohl nicht sein, das würde das ganze Insolvenzverfahren ja ad absurdum führen!!!


Wie würdet Ihr nun konkret vorgehen?


Vielen Dank

Planlos


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Insokalle

Re: Pfüb nicht bedient, dann PI
« Antwort #1 am: 23. Januar 2012, 11:30:53 »

Ich bin aber der Meinung, dass der Pfüb nach §89(1) Inso aufgehoben ist und der Bausparvertrag für mich wieder automatisch frei sein müsste.

- Nein, weil Pfändung vor dem Insolvenzverfahren war und nicht während. Außerdem steht dort nichts von Aufhebung.
Das hier ist wohl richtig (wann war Antragstellung?): Meine TH leitet mir also dieses Schreiben weiter versehen mit einem Vermerk von ihr: "dass die Pfändungsmaßnahme vom 14.08.2009 gem. § 88 InsO i.V.m. § 312 InsO wirksam war." Und das bleibt sie dann.


Gläubiger hat den Vertrag bis heute nicht gekündigt, dann dürfen die das jetzt doch auch nicht mehr, oder?

- Meiner Meinung nach schon, weil die Pfändung wirksam ist (s.o.).
Nach Erteilung der RSB wären §§ 301 Abs. 2, 50 InsO zu beachten. Dort steht auch nichts vom Verlust der Absonderungsrechte, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht anmeldet.


Aber wie bekomme ich meinen Vertrag frei, BHW schreibt mir der Pfüb behält trotz Insolvenz seine Gültigkeit und ich soll mich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, damit dieser diesen aufhebt.

- Würde ich auch so machen. Gibt er den Vertrag nicht versehentlich so schon frei, würde ich die 70 € anbieten gegen Verzicht bzw. Aufhebung der Pfändung.



« Letzte Änderung: 23. Januar 2012, 16:23:06 von Insokalle »
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Planlos

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Re: Pfüb nicht bedient, dann PI
« Antwort #2 am: 23. Januar 2012, 12:38:48 »

Ich bin aber der Meinung, dass der Pfüb nach §89(1) Inso aufgehoben ist und der Bausparvertrag für mich wieder automatisch frei sein müsste.

- Nein, weil Pfändung vor dem Insolvenzverfahren war und nicht während. Außerdem steht dort nichts von Aufhebung.
Das hier ist wohl richtig (wann war Antragstellung?): Meine TH leitet mir also dieses Schreiben weiter versehen mit einem Vermerk von ihr: "dass die Pfändungsmaßnahme vom 14.08.2009 gem. § 88 InsO i.V.m. § 312 InsO wirksam war." Und das bleibt sie dann.

Hm ok ich kann der Argumentation einerseits schon folgen, aber wozu denn dann Insolvenz? Wenn der Pfüb seine Wirksamkeit trotz Insolvenz und deren Aufhebung behält, könnte der Gläubiger ja munter weiter pfänden, auch Beträge die ich jetzt erst einzahlen würde? Das geht doch nicht...
Antragstellung war rund ein bis zwei Wochen vor Eröffnung, das ging recht fix. Der Pfüb war so oder so rund ein Jahr vor der Insolvenz.

Wenn dem so wäre, dann würde doch jeder Gläubiger einen Pfüb beantragen und die Insolvenz abwarten und dann munter weiterpfänden, ich kapiers nicht.

LG Planlos
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Planlos

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Re: Pfüb nicht bedient, dann PI
« Antwort #3 am: 23. Januar 2012, 12:47:09 »

Bei mir rumorts gerade, der BHW das ist ja in diesem besagten Pfüb nur der Drittschuldner zu 2, zu 1 ist es ja mein Arbeitgeber, das würde im Umkehrschluss ja bedeuten, wenn ich mit der Insolvenz durch bin kann der Gläubiger weiter mein Gehalt pfänden, da der Pfüb weiterhin Bestand hat???
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Insokalle

Re: Pfüb nicht bedient, dann PI
« Antwort #4 am: 23. Januar 2012, 16:34:55 »

Nach Erteilung der RSB kann nicht weiter gepfändet werden. Es geht an sich um den Erhalt der bestehenden insolvenzfesten Rechte.
Ich hätte daher Bedenken, dass die vorinsolvenzliche Pfändung später eingehende Zahlungen erfasst. Ich weiß es aber nicht genau, müsste weiter darüber nachdenken.

Beim Arbeitslohn gibt es die Sonderregelung des § 114 InsO, da stellt sich die Frage bei Erteilung der RSB nicht mehr. Da gibt es kein "Weiterpfänden".
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Der_Alte

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Re: Pfüb nicht bedient, dann PI
« Antwort #5 am: 23. Januar 2012, 16:54:55 »

Meiner Meinung nach kommt man aus dem gepfändeten Bausparvertrag nur heraus, wenn entweder der Gläubiger verzichtet, ggf. gegen Entschädigungszahlung oder man den Vertrag totmacht. Also entweder kündigen oder ohne weitere Aktivitäten liegen lassen.
Einzahlen würde ich auf den Vertrag jedenfalls nicht mehr, weil mir das Risiko zu groß wäre, dass der Gläubiger am Ende sich doch am Gesamtsparbetrag gütlich halten kann.
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